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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 31/10/2019
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Fortix GmbH Hintere Achmühlerstraße 1a A-6850 Dornbirn AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018093600 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
lojal
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Fortix GmbH Hintere Achmühlerstraße 1a A-6850 Dornbirn AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 17/07/19 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen „lojal“ lässt sich mit „loyal“ ins Deutsche übersetzen.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen schwedisch-sprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 36 die Kundentreue zum Ziel haben, was mit dem angemeldeten Zeichen „lojal“ unmittelbar beschrieben wird.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 093 600 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU