HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 02/12/2019



Dr. Berg Tiernahrung GmbH

Loiblinger Str. 9

D-93413 Cham

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018095214

Ihr Zeichen:


Marke:

Besseres Futter, besseres Leben.


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Dr. Berg Tiernahrung GmbH

Loiblinger Str. 9

D-93413 Cham

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 24/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06/08/2019 sowie vom 02/10/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Satz "Besseres Futter, besseres Leben" beschreibt einen positiven Zusammenhang zwischen der Fütterung (Qualität der Rohstoffe, Zusammensetzung des Futters) und der Lebensqualität sowie der Lebenserwartung. Dieser Zusammenhang ist nicht nur behauptet, sondern wissenschaftlich erwiesen.

  2. Die Anmelderin möchte diese Erkenntnis verbreiten und daran arbeiten daran, die Fütterung allgemein zu verbessern.

  3. Die Anmeldemarke sei ein Slogan, der eng inhaltlich und emotional an unser Unternehmen geknüpft ist.

  4. Die Anmelderin erwähnt die (deutsche?) Marke "Besser trinken, besser leben." und vergleicht diesen mit dem Anmeldezeichen.

  5. Als kleine Firma sei die Abgrenzung zu anderen Unternehmen sehr wichtig.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich folglich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken und aus privatem Interesse nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise, wie zum Beispiel Drogisten, Apotheker, Veterinäre, Tierpfleger oder Zwischenhändler richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Verständnis der angemeldeten Wortmarke „Besseres Futter, besseres Leben


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Marke im Sinne von „besseres Futter (und dadurch ein) besseres Leben“ verstanden.



Verfahrensgegenständlich zurückgewiesene Waren und Dienstleistungen


Klasse 5 Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Ergänzungsfuttermittel; Probiotische Ergänzungsmittel; Diätetische Ergänzungsstoffe; Präbiotische Ergänzungsmittel; Arzneimittelhaltige Ergänzungsstoffe für Tierfutter; Mineralische diätetische Ergänzungsstoffe für Tiere; Mineralische Ergänzungsstoffe für die Viehfütterung.

Klasse 31 Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.

Klasse 44 Gesundheitspflege für Tiere; Tierpflegedienste.



Fehlende Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T 122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).



Anwendung auf den konkreten Fall


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „Besseres Futter, besseres Leben“, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als anpreisender Werbeslogan sowie qualitative Aussage wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Wertangabe und eine inspirierende oder motivierende Äußerung zu kommunizieren.


Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass diese besseres Futter sind (beispielsweise bezüglich Nährstoffe), das den Tiere erlaubt, ein besseres Leben zu führen. Und bezüglich der Dienstleistungen steht die positive Aussage im Mittelpunkt, dass durch die Gesundheits- und Pflegedienste (mittels besserem Futter) ein besseres (gesünderes) Leben der Tiere ermöglicht wird.



Slogan (Ziff. 1 und 3)


Die Anmelderin legt dar, dass das Zeichen in der Tat einen positiven Zusammenhang zwischen Fütterung und der Lebensqualität/-erwartung beschreiben würde und dieser Slogan inhaltlich eng an das Unternehmen geknüpft sei.

Wie schon in der Mitteilung vom 03/10/2019 erwähnt, ist genau dieser auf den ersten Blick erkennbare positive Zusammenhang in casu das „Problem“. Ein Fehlen der Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hinweist, welches deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31). Vorliegend maßgeblich ist der qualitative und anpreisende Gehalt der Aussage: Stellt man sich also vor, dass die strittigen Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Besseres Futter, besseres Leben“ angeboten werden, wird der angesprochene Verkehr mit Sicherheit die vom Amt dargelegte (sehr) positive Bedeutung wahrnehmen.


Es bedarf bezüglich des Satzes „Besseres Futter, besseres Leben“ auch keines Gedankenaufwands, um schon abstrakt zu einem schlüssigen Sinngehalt – und erst recht zu einem Zeichenverständnis in Kombination mit strittigen Waren und Dienstleistungen – zu kommen, da die Begriffe ohne weiteres einzeln und in Kombination in der deutschen Sprache verstanden werden.


Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen somit in einer simplen Aneinanderreihung dreier geläufiger deutschen Wörter, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Zusammenfügung (Gesamtheit) eine eindeutige Bedeutung haben. Das Schriftbild ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus (Vgl. hierzu auch Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.).



Motive und Hintergründe der Anmeldung (Ziff. 2 und 5)


Bezüglich der von der Anmelderin vorgetragenen Abgrenzung zu anderen Unternehmen sowie das Setzen altruistischer Ziele oder deren Vision muss leider entgegnet werden, dass Gegenstand der Prüfung der absoluten Ausschlussgründe von Markenanmeldungen einzig und allein die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist. Die Hintergründe, das Motiv der Markenhinterlegung oder eine wie von der Anmelderin erwähnte Vision, die Fütterung allgemein zu verbessern bleiben daher unberücksichtigt.



Voreintragungen / Gleichbehandlung (Ziff. 4)


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Marke „Besser trinken, besser leben, (die evtl. in Deutschland, aber nicht beim EUIPO registriert ist) gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47). Eine Eintragung aufgrund einer Gleichbehandlung mit der von der Anmelderin erwähnten Voreintragung ist somit ausgeschlossen.


Fazit


Es ist Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Zusammenfassend besitzt die angemeldete Marke – Besseres Futter, besseres Leben – in ihrer Gesamtheit und entgegen der Meinung der Anmelderin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die strittigen angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden oder als Marke resp. betrieblicher Hinweis wahrgenommen zu werden.



Entscheid und Rechtsmittelbelehrung


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Der Begriffsinhalt des Zeichens „Besseres Futter, besseres Leben“ erschließt sich auf jeden Fall den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV steht bereits ein nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den deutschsprachigen Ländern, bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 095 214 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Manuel LOCHER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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