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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 107 694
Brillux GmbH & Co. KG, Weseler Str. 401, 48163 Münster, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
scala
floors GmbH,
Alt-Tempelhof 37, 12103 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch Wilms
Rechtsanwälte,
Alt-Tempelhof 41, 12103 Berlin, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am 31.03.2021 ergeht durch die
Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 107 694 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 096 610 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 1 und 27) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 096 610 (Wortmarke: „Scala Floors”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der deutschen Eintragung Nr. 302 015 105 193 (Wortmarke: „Scala“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Eintragung Nr. 302 015 105 193 der Widersprechenden.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 6, 7, 8, 16, 17, 19, 27, 35, 37, 39 und 41:
Klasse 2: Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure.
Klasse 3: Bleich- und Reinigungsmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk.
Klasse 6: Behälter, Silos, Tanks und Container sowie deren Verschlüsse, sämtliche vorgenannte Waren aus Metall.
Klasse 7: Maschinen für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Baumaschinen; Kompressoren, Pumpen,Rührgeräte; maschinelle Beleimungsgeräte für Tapeten; maschinelle Auftragsgeräte für Putze; Abdeckgeräte für das Malerhandwerk; vorgenannte Waren soweit in Klasse 7 enthalten.
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Messerschmiedewaren.
Klasse 16: Klebstoffe für Papierwaren; Farbabstreifgitter.
Klasse 17: Dämmstoffe; Dämmplatten; Wärmedämm-Verbundsysteme; Kunststoffe als Halbfabrikate in Form von Folien; Dichtungs- und Isoliermaterial; Glasfaservlies als Anstrichuntergrund für Isolierzwecke, soweit in Klasse 17 enthalten; Dichtungsprofile aus Kunststoff und dessen Ersatzstoffen; Schläuche [nicht aus Metall].
Klasse 19: Asphalt, Pech und Bitumen; Denkmäler [nicht aus Metall]; Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Streichputz; Edelputz; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Verputzmittel]; Wandverkleidungsteile nicht aus Metal; Rohre [nicht aus Metall] für Bauzwecke.
Klasse 27: Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; textile Wandverkleidungen für Einrichtungszwecke, soweit in Klasse 27 enthalten; textile Tapeten.
Klasse 35: Werbung; Marketing; Unternehmensberatung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Putzen, Maler-, Stuckateurbedarfsartikeln, Wandbelägen sowie Werkzeugen für Maler und Stuckateure.
Klasse 37: Reparaturwesen, nämlich Sanierung und Wartung von Gebäuden; Installationsarbeiten, nämlich Sanierung und Wartung und Reparatur von Gebäuden; handwerkliche Tätigkeiten, nämlich Sanierung und Wartung und Reparatur von Gebäuden sowie handwerkliche Tätigkeiten eines Malers, Stuckateurs, Trockenbauers und Maurers.
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Vermietung und Transport von Lagercontainern und Silos.
Klasse 41: Unterricht und Ausbildung in Werbung, Marketing, Organisation, Verwaltung, EDV.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 1 und 27:
Klasse 1: Klebstoffe für Bodenbeläge; Stärkekleister für Bodenbeläge; chemische Stabilisierungsmittel für Bodenbeläge.
Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; künstliche Bodenbeläge; Teppiche, Vorleger und Matten; Antirutschmaterial als Teppichunterlage; Antirutschmaterial als Unterlage für Bodenbeläge; Bodenbeläge [Oberböden]; Bodenbeläge aus Gummi; Badematten aus Papier; Bodenbeläge aus Linoleum in Form von Fliesen; Bodenbeläge aus Linoleum zum Aufbringen auf Fußböden; Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenmatten aus Papier; Bodenschutzbeläge; dekorative rutschfeste Platten für Fußbodenbeläge; Fechtbahnen [Bodenbeläge]; Fußbodenbeläge mit isolierenden Eigenschaften; Fußbodenfliesen aus Kork; gepolsterte Beläge für bereits vorhandene Fußböden; gepolsterte Beläge für bestehende Fußböden; Korkplatten [Bodenbeläge]; Hartbeläge für Fußböden; Linoleum; Linoleum als Fußbodenbelag; rutschfeste Unterlagen [Gleitschutzteppiche]; Rutschhemmende Fußbodenbeläge zur Verwendung auf Treppen; saugfähige Einweg-Fußbodenpads; Vinylfußbodenbeläge; Vorleger; Puzzlematten [Bodenbeläge].
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 1
Die angefochtenen Klebstoffe für Bodenbeläge stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 16 Klebstoffe für Papierwaren in der Art, im Zweck, in der Art und Weise des Gerbrauchs, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Obwohl die jeweiligen Klebstoffe in verschiedenen Branchen eingesetzt werden, handelt es sich jeweils um chemische Substanzen zum Zusammenkleben von Gegenständen. Daher wird der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass die Klebstoffe von denselben Unternehmen hergestellt werden, vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 05/08/2014, R 1403/2013-4, „SERTEGO/SURTECO“, Randnummer 13. Daher sind die Waren ähnlich.
Die verbleibenden angefochtenen Stärkekleister für Bodenbeläge; chemische Stabilisierungsmittel für Bodenbeläge stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 19 Estrich (fugenloser Fußboden, Unterboden aus einer erhärteten Masse (insbesondere Zement), vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Estrich, abgerufen am 26/03/2021) in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Daher sind sie geringfügig ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 27
Sämtliche angefochtene Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; künstliche Bodenbeläge; Teppiche, Vorleger und Matten; Antirutschmaterial als Teppichunterlage; Antirutschmaterial als Unterlage für Bodenbeläge; Bodenbeläge [Oberböden]; Bodenbeläge aus Gummi; Badematten aus Papier; Bodenbeläge aus Linoleum in Form von Fliesen; Bodenbeläge aus Linoleum zum Aufbringen auf Fußböden; Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenmatten aus Papier; Bodenschutzbeläge; dekorative rutschfeste Platten für Fußbodenbeläge; Fechtbahnen [Bodenbeläge]; Fußbodenbeläge mit isolierenden Eigenschaften; Fußbodenfliesen aus Kork; gepolsterte Beläge für bereits vorhandene Fußböden; gepolsterte Beläge für bestehende Fußböden; Korkplatten [Bodenbeläge]; Hartbeläge für Fußböden; Linoleum; Linoleum als Fußbodenbelag; rutschfeste Unterlagen [Gleitschutzteppiche]; Rutschhemmende Fußbodenbeläge zur Verwendung auf Treppen; saugfähige Einweg-Fußbodenpads; Vinylfußbodenbeläge; Vorleger; Puzzlematten [Bodenbeläge] stimmen mit den Waren der älteren Marke Tapeten [ausgenommen aus textilem Material] in den Herstellern, in den Verbrauchern und in den Verkaufsorten überein. Sie sin daher zumindest geringfügig ähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die
Zeichen
Scala
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Scala Floors |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Der übereinstimmende Bestandteil „Scala“ wird vom hier relevanten deutschen Publikum mit den Bedeutungen „Mailänder Scala (Mailänder Opernhaus)“, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Scala, abgerufen am 25/03/2021, verstanden oder als Alternativ- bzw. Falschschreibwese des Wortes „Skala“ u.a. mit der Bedeutung „(aus Strichen und Zahlen bestehende) Maßeinteilung an Messinstrumenten“, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Skala, abgerufen am 25/03/2021. Da beide möglichen Bedeutungen für die Waren nicht beschreibend oder anderweitig kennzeichnungsmindernd sind, sind sie kennzeichnungskräftig.
Der Bestanteil „Floors“ des angefochtenen Zeichens ist erkennbar die Pluralform des englischen Wortes „floor“. Es gehört erstens zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und ist zweitens mit dem deutschen Wort „Flur“ verwandt, vgl. auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Floor, abgerufen am 25/03/2021. Daher ist es zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher mit der Bedeutung „Fußboden“ verständlich. Auf diesen Teil der Verbraucher stellt die Widerspruchsabteilung im Folgenden ab. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Bodenbeläge“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren, wodurch sich der Ähnlichkeitsgrad der Zeichen erhöht.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als erster Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten. Da der einzige abweichende Bestandteil der angefochtenen Marke „Floors“ nicht kennzeichnungskräftig ist, kann er nicht wesentlich berücksichtigt werden. Damit sind die Marken schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht ist eine inhaltliche Übereinstimmung in Bezug auf das übereinstimmemde Wort „Scala“ mit den o. g. Bedeutungen gegeben. Auch insoweit ist der einzige abweichende Bestandteil der angefochtenen Marke „Floors“ nicht kennzeichnungskräftig, so dass er nicht wesentlich berücksichtigt werden kann. Damit sind die Marken begrifflich hochgradig ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der vollständigen Übernahme der älteren Marke als erster Bestandteil der angefochtenen Marke, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Ähnlichkeit der Waren - trotz erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher - Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher und ebenfalls für die lediglich geringfügig ähnlichen Waren aufgrund der deutlichen schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit.
Da bereits für den Teil der Verbraucher mit Verständnis des Wortes „Floors“ der angefochtenen Marke Verwechslungsgefahr besteht, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin sind die eher geringfügigen Abweichungen der Zeichen nicht ausreichend, um von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden zu können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Soweit die Anmelderin auf die Internetseite der Widersprechenden und einen möglicherweise abweichenden Gebrauch der Waren verweist, ist festzustellen, dass die Widerspruchsabteilung eine Entscheidung auf der Grundlage des Registers trifft und nicht im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende tatsächliche Verwendung. Der abweichende Bestandteil „Floors“ der angefochtenen Marke verfügt auch nicht über „erhebliche Unterscheidungskraft“, wie die Anmelderin unzutreffend vorträgt, sondern aus den bereits zuvor dargelegten Gründen über gar keine.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.
Da das ältere deutsche Recht „Scala“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung des sonstigen älteren Rechts, das die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU |
Peter QUAY
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Karin KLÜPFEL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.