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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 21/11/2019
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Wolfgang Grabher Klausberg 7 A-6911 Lochau AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018097123 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
LEANFOOD
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Wolfgang Grabher Klausberg 7 A-6911 Lochau AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 25/07/19 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen „LEANFOOD“ lässt sich mit „magere/fettarme Nahrungsmittel“ ins Deutsche übersetzen. Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass die diätetischen Präparate und Nahrungsergänzungsmittel einer fettarmen Ernährung dienen bzw. dass es sich hierbei um geringhaltige Nahrungsmittel handelt die einer gesunden Ernährung zuträglich sind.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und den beabsichtigten Zweck, der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 097 123 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU