HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 27/11/2019



LUTHER RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Gänsemarkt 45

D-20354 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018097506

Ihr Zeichen:

ELE032.0001

Marke:

WILD BOTANICAL DISTILLERY


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Elephant Gin GmbH

Rosenstrasse 3

D-19243 Wittenburg

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 13/08/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/10/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen ist nicht beschreibend. Beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen einer Eintragung nicht entgegen.

  2. Das Zeichen ist in seiner Gesamtheit zu prüfen.

  3. Das Zeichen hat in der englischen Sprache für die relevanten Verkehrskreise keine Bedeutung.

  4. Der Begriff „wild botanical“ ist in keinem Lexikon zu finden. Es handelt sich folglich um eine Phantasiewortfolge.

  5. Das Zeichen ist interpretationsbedürftig.

  6. Ein Minimum an Unterscheidungskraft ist ausreichend um die Schutzfähigkeit zu begründen.

  7. Voreintragungen sprechen für die Eintragungsfähigkeit.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


(12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Das Amt geht weiterhin davon aus, dass das Zeichen „WILD BOTANICAL DISTILLERY“ im Sinne von „Wildpflanzen Destillerie“ verstanden wird. Dem Argument der Anmelderin, dass die korrekte Widergabe hierfür „Wild Plant Distillery“ sein müsste, kann sich das Amt nicht anschließen. Der Terminus „botanical“ wird gearade auch im relevanten Sektor im dargelegten Sinn verstanden. Siehe z.B.:

https://www.merriam-webster.com/dictionary/botanical

botanical

plant material used as a flavoring agent (as in gin) —usually plural

The makeup of gin is basically neutral grain spirits flavored with juniper and other botanicals, and reduced to no less than 80 proof with water.


https://www.ginfoundry.com/gin/elephant-gin/

Crafted just outside of Hamburg, Germany, Elephant Gin is made up of 14 botanicals. There are classic botanicals such as juniper, cassia bark and sweet orange peel alongside the more unusual additions of ginger, lavender, elderflower, pimento berries, fresh apples and pine needles. For those counting, you’ll notice we’re missing a few ingredients still and this is where the African link comes into play. The known botanicals from Africa include Baobab fruit, Buchu plant (similar to blackcurrant), African Wormwood, Lion’s Tail and Devil’s Claw.

(Elephant Gin wird etwas außerhalb von Hamburg hergestellt und besteht aus 14 Pflanzenstoffen. Klassische Pflanzen wie Wacholder, Kassia-Rinde und süße Orangenschalen stehen neben den ungewöhnlichen Zusätzen von Ingwer, Lavendel, Holunderblüten, Pimentbeeren, frischen Äpfeln und Piniennadeln. Für diejenigen, die mitzählen, sie werden feststellen, dass uns noch ein paar Zutaten fehlen und hier kommt die afrikanische Verbindung ins Spiel. Zu den bekannten Pflanzenstoffen aus Afrika gehören Baobab-Früchte, Buchu-Pflanze (ähnlich der schwarzen Johannisbeere), afrikanischer Wermut, Löwenschwanz und Teufelskralle.)


Auch die Anmelderin selbst spricht bei ihren Zutaten von „botanicals“. Siehe:

https://www.elephant-gin.com/de/

Inspiriert von der Natur Afrikas, kombiniert Elephant Gin sorgfältig ausgewählte Botanicals, darunter seltene afrikanische Zutaten wie Buchu und afrikanischer Wermut, mit frischen Äpfeln und reinem Quellwasser aus Deutschland.


Auch die Zusammenstellung „wild botanical“ ist im Englisch durchaus üblich. Siehe:


https://www.shopwildbot.com/

Wild Botanicals keeps it simple and pure. Using organic and wild crafted botanical ingredients to create a healthy and viable product to keep your skin young and vibrant.

(Wild Botanicals hält es einfach und rein. Die Verwendung von biologischen und wild wachsenden pflanzlichen Inhaltsstoffen schafft ein gesundes und lebensfähiges Produkt, das Ihre Haut jung und vital hält.)


Im Übrigen existieren auch bereits entsprechende Produkte auf dem relevanten Markt mit dieser Bezeichnung.

https://www.vodkahaus.de/glendalough-wild-botanicals-gin-aus-irland

Glendalough Wild Botanicals Irish Gin

Die Besonderheit dieses Glendalough Wild Spring Gin liegt unter anderem darin, dass er mit Botanicals hergestellt wird, die im Frühjahr in den Wicklo Bergen von Irland zu finden sind.


(Internetrecherche vom 27/11/2019)


Bei „wild botanical“ handelt es sich also nicht um eine interpretationsbedürftige Wortfolge sondern sie besagt klar und für den englischsprachigen Verbraucher ohne jeglichen Analyseaufwand verständlich, dass es sich hierbei eben um „wilde“ Pflanzen im Sinne von Pflanzen die in der freien Natur vorkommen, die nicht gezüchtet und nicht domestiziert sind, handelt. In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 33 besagt das Zeichen eben, dass diese aus einer Destillerie stammen die „wilde Pflanzen“ verarbeitet.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Im Übrigen ist es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.


Ferner ist anzumerken, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. In Bezug auf die angemeldeten Wacholderbranntwein; Liköre; Spirituosen, die ja alle unter Verwendung verschiedenster Pflanzen hergestellt werden, wird der angesprochene Verbraucher ohne weiteres die vom Amt dargelegte Bedeutung erkennen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Weiterhin ist zu bemerken, dass allein der Umstand, selbst wenn das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweisen würde, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-218/16 vom 16. Mai 2017, „Magicrown“, Rdnr. 31).


Soweit die Anmelderin weiter geltend macht, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung nicht nachgewiesen wurde, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31).


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „wild“, „botanical“ und „Distillery“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt.


Daher besteht der Ausdruck „Wild Botanical Distillery“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren dienen können.





Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).



Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „Phantasiebezeichnung“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich drei verständliche Englische Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Zeichens bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtsache T787/17 vom
26. März 2019, „GlamHair“, Rdnr. 30). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-325/11 vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Hinsichtlich der durch die Anmelderin vorgetragenen Englischen Eintragungen ist festzuhalten, dass das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung durch auf Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn es diese berücksichtigen kann, nicht gebunden ist (21/03/2013, T-353/11, eventer Event Management Systems, EU:T:2013:147, § 58 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen beurteilt werden. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der UMV das EUIPO zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (12/01/2006, C 173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 49 mwN). Das Unionsmarkenrecht tritt nämlich nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten. Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich dieser nationalen Entscheidung entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt.


Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


So lässt sich z.B. die vorgetragene Englische Eintragung „Wild Life Botanicals“ mit „wildes Leben Pflanzen“ übersetzen und ist daher dann auch nicht beschreibend für Waren der Klasse 33.


Ebenso verhält es sich z.B. mit der Unionsmarke „Walsh Whiskey Distillery“. Bei „Walsh“ handelt es sich evtl. um einen Namen nicht jedoch um eine beschreibende Angabe.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 097 506 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Reiner SARAPOGLU

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