HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 24/10/2019



Wolfgang Doppelbauer

Rainerstraße 16

A-4600 Wels

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018097510

Ihr Zeichen:


Marke:

Alpenbio

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Belorganic e.U.

Janneckgasse 21

A-1130 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 26/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die gesamten Wortbestandteile in Zusammenhalt mit dem graphischen Bestandteil der anzumeldenden Marke sind in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend und unterscheidungskräftig.

  2. Bildmarken sind nur dann rein beschreibend, wenn sie ausschließlich aus einer elementarnatürlichen Form bestehen, die nicht wesentlich vom lebensnahen Portrait abweicht, dass zur Angabe der Art, Bestimmung oder von sonstigen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dient.

  3. Im vorliegenden Fall (ein dunkelgrüner Hintergrund mit einer weißen Silhouette eines hochalpinen Gebirges in einer natürlichen, grünen Landschaft) besteht keine konkrete Verbindung mit den beanspruchten Waren.

  4. Geographische Begriffe sind von der Eintragung nur ausgeschlossen, wenn die Orte für die betroffenen Waren bereits bekannt oder berühmt sind.

  5. Das Bildelement ist unüblich.

  6. Bei dem Wort „Alpenbio“ handelt es sich um eine sprachliche Neuschöpfung.

  7. Das Zeichen ist in seiner Gesamtheit zu prüfen und vor allem im Zusammenhang mit seinem Bildelement schutzfähig.

  8. Diverse Marken mit dem Bestandteil „Alpen“ oder „Bio“ wurden bereits eingetragen.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


Unstrittig ist, dass die Wörter „Alpen“ und „Bio“ die im Beanstandungsbescheid dargelegte Bedeutung aufweisen.


Im Übrigen ist das Amt der Auffassung, dass es sich nicht um eine sprachliche Neuschöpfung handelt sondern um die zwei gebräuchlichen Wörter „ALPEN“ und „BIO“ die in dem Zeichen untereinander dargestellt sind.


Doch selbst wenn man der Argumentation der Anmelderin folgend, das Zeichen als ein Wort zu „ALPENBIO“ kombiniert, ergibt diese Kombination der Wörter „Alpen“ und „Bio“ keinen merklichen Unterschied zwischen der „Neuschöpfung“ und der bloßen Summe ihrer Bestandteile. Die angesprochenen Verbraucher erkennen in der Kombination ohne weiteres die Aussage, dass es sich um biologische Waren aus den Alpen handelt.


Sämtliche beanstandete Waren der Klassen 29 und 32, wie z.B. verarbeitetes Obst und Gemüse; Kohlensäurehaltige Säfte; Limonaden; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Getränke auf der Basis von Früchten usw. werden typischerweise in der Alpenregion hergestellt und vertrieben. Eine weitergehende „Berühmtheit“ wie von der Anmelderin vorgetragen ist für den beschreibenden Tatbestand der „geographischen Herkunft“ nicht vonnöten.


Ferner ist es auch nicht relevant, dass in den Alpen eine Vielzahl von Waren hergestellt und vertrieben werden. Vielmehr ist für die Zurückweisung eines Zeichens relevant, ob die angesprochenen Verbraucher eine direkte beschreibende Verbindung zwischen dem Begriff und den betreffenden Waren herstellen. Im vorliegenden Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den angemeldeten Lebensmitteln um solche aus den Alpen handelt, die ja auch eine gewisse Reputation für besonders hochwertige, reine, unverfälschte Produkte aufweisen. Dies wird durch die Gesamtkombination „Alpenbio“ noch verstärkt.


Die Anmelderin argumentiert, dass das Zeichen vor allem wegen seines Bildbestandteiles Schutzfähigkeit erlangt. Es handelt sich jedoch bei den bildlichen Komponenten lediglich um die silhouettenhafte Darstellung eines schneebedeckten Gebirgszuges auf grünem Hintergrund. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Die Anmelderin versucht in ihrer Stellungnahme, einer simplen Darstellung eines Zeichens in Form eines einfach gehaltenen Logos durch eine möglichst komplizierte Beschreibung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich lediglich um ein die Wortbestandteile verstärkende Darstellung eines Gebirgszuges mit den schutzunfähigen Wörtern „ALPEN BIO“. Dies ist jedoch nicht annähernd ausreichend, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst zu werden. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 097 510 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner SARAPOGLU

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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