WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 103 432

 

Friday Insurance S.A., 23, Rue Du Puits Romain – Bourmicht, 8070 Bertrange, Luxemburg (Widersprechende), vertreten durch Miller Rechtsanwälte, Schreiberstr. 20, 79098 Freiburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Cadwalader, Wickersham & Taft LLP, 200 Liberty Street, 10281 New York, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Kuhnen & Wacker Patent- und Rechtsanwaltsbüro PartG mbB, Prinz-Ludwig-Str. 40a, 85354 Freising, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 17.02.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 103 432 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 100 218 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (der Klassen 41 und 45) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 100 218 (Wortmarke FUND FINANCE FRIDAY) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 147 712 (Wortmarke FRIDAY). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

a) Die Waren und Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 9: Anwendungssoftware für Mobiltelephone; Spielprogramme für Mobiltelefone; Spielsoftware für Mobiltelefone; Computerprogramme und -software zur Bildverarbeitung auf Mobiltelefonen; Computersoftware für die Übermittlung von Fotografien auf Mobiltelefone; herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Anwendungssoftware; Computersoftware; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; alle vorgenannten Waren nicht im direkten Zusammenhang mit der Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen und Umzugsdienstleistungen für Unternehmen oder Reisende.

Klasse 36: Beratung in Finanz- und Versicherungsfragen; Beratung in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen; Beratung und Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich der Vermittlung von Versicherungen; Bereitstellen einer Kaufschutzversicherung für Güter, die mit Kreditkarten erworben werden; Bewertung von Versicherungsansprüchen von Immobilien; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Versicherungsrisikomanagements (Versicherungswesen); Dienstleistungen einer Versicherungsagentur und Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen in Bezug auf variable Versicherungsanlagen; Dienstleistungen von Versicherungsträgern; Dienstleistungen zur Begleichung von Forderungen aus Versicherungen; Erstellung von Finanz- und Versicherungsgutachten; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften über Versicherungen; Erteilung von Versicherungsauskünften; erweiterte Garantieversicherungsleistungen; Feuerversicherungsdienstleistungen; Finanz-, Investment- und Versicherungsdienstleistungen; finanzielle Bewertung, Anpassung und Abwicklung von Versicherungsansprüchen; finanzielle Bewertungen für Rückversicherungen; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierung von Versicherungsprämien; Garantieversicherungsdienstleistung; Krankenversicherungsdienstleistungen; Lebensversicherungs- und Renten-Dienstleistungen; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Hausversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Reiseversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Unfallversicherung; Regulierung und Abwicklung von Versicherungschadensfällen; Rückversicherungsvermittlung; Rückversicherungsgeschäft; Rückversicherungen; Schadensregulierung im Versicherungsbereich; Schadensregulierung in der Sachversicherung; Seeversicherungsdienstleistungen; Unfallversicherungsdienstleistungen; Vermittlung von Lebensversicherungen; Vermittlung von Sachversicherungen; Vermittlung von Lebensversicherungen, Kapitalanlagen und Altersrenten; Vermittlung von Transportversicherungen; Vermittlung von Unfallversicherungen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Versicherungen, Rückversicherungen, Kapitalanlagen und Altersrenten; Versicherungsberatung; Versicherungsdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen und Bereitstellung von Informationen in diesem Zusammenhang; Versicherungsschadensregulierung; Versicherungswesen; Zeichnen von Seefeuerversicherungen; Zeichnen von Seetransportversicherungen; Zeichnen von Seeunfallversicherungen; Zeichnen von Unfallversicherungen; Zeichnen von Versicherungsrisiken im Bereich Berufshaftplichtversicherungen; Zeichnen von Versicherungsrisiken im Bereich Nichtlebensversicherungen; Zeichnen von Versicherungsrisiken im Bereich Sachversicherungen; Zurverfügungstellen von Finanz- und Versicherungsinformationen online von einer Computerdatenbank oder einem globalen Kommunikationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich der Berechnung der Versicherungsprämienrate; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich der Schadensregelung bei Sachversicherungen; Zurverfügungstellen von Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen; Zurverfügungstellen von Informationen im Zusammenhang mit Sachversicherungen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf die Vermittlung von Lebensversicherungen; Zurverfügungstellen von Informationen und Beratung im Bereich Versicherungen und Finanzen; Zurverfügungstellen von Online- Informationen zu Finanz-, Bank-, Versicherungs- und Investitions-Dienstleistungen; Zurverfügungstellen von online-Informationen zu Rückversicherungen mittels einer Computerdatenbank oder dem Internet; Zurverfügungstellen von online- Versicherungsinformationen aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Zurverfügungstellen von Rückversicherungsinformationen; Beratung in Bezug auf Rückversicherungen; Beratung in Bezug auf die Risikoübernahme bei Versicherungen; Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Auskünfte und Beratung in Versicherungsangelegenheiten; Abwicklung von Rückversicherungsansprüchen; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung über Kapitalanlagen und Altersrenten; Beratungsdienste bezüglich des Managements von Kapitalanlagen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Erfinder; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Forschungsinstitutionen; Ausführung von Kapitalmarkttransaktionen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Unternehmen; Bereitstellung von Betriebskapitalkrediten und Darlehen aller Art; elektronischer Kapitaltransfer und elektronische Zahlungsleistungen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf die Bereitstellung und Strukturierung von Kapital; finanzielle Bewertung von Firmenkapital; Kapitalanlagenmanagement; Kapitalanlagenverwaltung; Kapitalinvestitionen in internationale Firmen; Kapitalmanagement; Kapitaltransfer; Kapitaltransfer für den Kauf von Waren über elektronische Kommunikationsnetze; Treuhandverwaltung von Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Finanzwesen und Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien; Bankgeschäfte; Bankgeschäfte mit dem Mobiltelefon (M-Banking); computergestützte Bankgeschäfte; elektronische Bankgeschäfte; elektronische Bankgeschäfte mittels eines globalen Computernetzwerkes (Internet banking); Telefon-Banking; Zurverfügungstellen von Börseninformationen online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Dienstleistungen einer Hypothekenbank, Hypothekenvergabe und Hypothekenvermittlung; Bankgeschäfte im Zusammenhang mit der Annahme von zeitlich fixierten Ratenzahlungen; Bankgeschäfte mit dem Heimcomputer (Homebanking); Bankgeschäfte mittels Online-Banking; Dienstleistungen einer Investment Bank; Investment banking-Beratungsdienste.

Klasse 45: Ermittlungsdienste in Bezug auf Versicherungsansprüche; Betrugsaufdeckungsdienstleistungen im Versicherungswesen; Betrugsaufdeckungsdienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung; juristische Dienstleistungen in Bezug auf das Forderungsmanagement für Versicherungen, Versicherungsmakler und Industrieunternehmen; Zurverfügungstellen von Informationen aus einer Computerdatenbank über Nachforschungsdienstleistungen bezüglich verlorener oder gestohlener Fahrzeuge; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Sicherheit via eine Webseite; Unfalluntersuchungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

 

Klasse 41: Online-Bereitstellung von Rundschreiben im Bereich Recht.

Klasse 45: Bereitstellung von Informationen, Nachrichten und Kommentaren im Bereich des Rechtswesens.




Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Online-Bereitstellung von Rundschreiben im Bereich Recht gelten als ähnlich zu den Waren Computersoftware; alle vorgenannten Waren nicht im direkten Zusammenhang mit der Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen und Umzugsdienstleistungen für Unternehmen oder Reisende, da sie in Anbieter, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren sind diese Waren und Dienstleistungen komplementär.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 45


Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellung von Informationen, Nachrichten und Kommentaren im Bereich des Rechtswesens werden von Juristen erbracht. Dies gilt ebenso für die Dienstleistungen juristische Dienstleistungen in Bezug auf das Forderungsmanagement für Versicherungen, Versicherungsmakler und Industrieunternehmen der Widersprechenden, auch wenn dies im Bereich Forderungsmanagement geschieht. Auch die Nachrichten und Kommentare können im Bereich Forderungsmanagement erfolgen. Diese Dienstleistungen können sich überschneiden und gelten deshalb als identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen

 



FRIDAY




FUND FINANCE FRIDAY


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist die EU.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Alle Wortelemente der Zeichen haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das gemeinsame Wort „Friday“ (auf Deutsch Freitag) beschreibt nicht die relevanten Waren und Dienstleistungen, da diese nicht nur an einem Freitag angeboten werden können, und gilt als normal kennzeichnungskräftig.


Die Worte „Fund“ (auf Deutsch Fonds) und „Finance“ (auf Deutsch Finanzwesen, Finanzwirtschaft) sind für die angefochtenen rechtlichen (und eng damit im Zusammenhang stehenden) Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig, da sich diese mit Fonds und dem Finanzwesen befassen können.

 

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „FRIDAY“ überein, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das einzig kennzeichnungskräftige Element darstellt.

 

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

 

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da sich beide Zeichen auf den fünften Tag (nach internationalem Standard ISO 8601) in der Woche beziehen, sind sie begrifflich stark ähnlich.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 


Die Waren und Dienstleistungen sind ähnlich bzw. identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind bildlich, klanglich und begrifflich stark ähnlich, da sie in dem kennzeichnungskräftigem Bestandteil FRIDAY übereinstimmen, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das einzige kennzeichnungskräftige Element ist.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Im vorliegenden Fall sind die Zeichen in allen drei Ebenen stark ähnlich.

 

Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Die Anmelderin beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Anmelderin berufen hat, nicht relevant. So wurde zum Beispiel in 156/2013-1 (Randnummer 41) angenommen, dass die Zeichen für die relevanten Verbraucher bedeutungslos sind. Im vorliegenden Fall haben alle Worte eine Bedeutung und das einzig kennzeichnungskräftige ist am Ende der angefochtenen Marke, was aber nicht dazu führt, dass die Zeichen nicht verwechselt werden können.


Auch wenn die Verbraucher generell dem Anfang von Wortzeichen eine größere Aufmerksamkeit schenken, gilt dies nicht ausnahmslos in allen Fällen. Dieser Gesichtspunkt kann zudem nicht den Grundsatz in Frage stellen, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss, da der Verbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet (10/10/2006, T-172/05, Armafoam, EU:T:2006:300, § 65; 07/10/2010, T - 244/09, Acsensa, EU:T:2010:430, § 23). Die unterschiedlichen Worte am Wortanfang der angefochtenen Marke sind nicht ausreichend, um die visuellen Übereinstimmungen der Zeichen zu neutralisieren, die aus der Identität sämtlicher verbleibender Buchstaben resultiert (26/01/2006, T-317/03, Variant, EU:T:2006:27, § 51).


Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige Elemente und Aspekte beschränkt sind.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung der übrigen Widerspruchsgründe/des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.


 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT 

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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