WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 102 692

 

Aiya Europe GmbH, Adenauerallee 18, 20097 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Fechner Rechtsanwälte PartmbB, Rathausstraße 12, 20095 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Ayanu Naturals GmbH, Bonner Straße 271, 50968 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Brook Rechtsanwälte Rechel Aghamiri Burkart Burke & Ziehm Partnerschaft mbB, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 16.02.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 102 692 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar

Klasse 5: Asthmatee; Medizinische Tees.

Klasse 30: Tee; Getränke auf der Basis von Tee; Teeextrakte; Teeersatzmittel; Chai-Tee; Teeblätter; Instanttee; Eistee; Schwarzer Tee [englischer Tee]; Teemischungen; Tee-Essenzen; Teebeutel; Darjeeling-Tee; Jasmintee; Grüner Tee; Früchtetee; Nicht medizinische Tees; Pfefferminztee; Kamillentee; Fermentierter Tee; Weißer Tee; Lindenblütentee; Teepads; Gemischtes Teepulver; Aromawürzstoffe aus Tee; Nicht medizinische Kräutertees; Tee zum Aufgießen.


  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 101 512 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 101 512 AYANU (Wortmarke) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 5 und 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 331 105, AIYA (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.





VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren: 


Klasse 30: Tee, Getränke auf der Basis von Tee; Kaffee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Tapioka und Sago; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Salz; Gewürze.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren: 

Klasse 5: Asthmatee; Medizinische Tees.

Klasse 30: Tee; Getränke auf der Basis von Tee; Teeextrakte; Teeersatzmittel; Chai-Tee; Teeblätter; Instanttee; Eistee; Schwarzer Tee [englischer Tee]; Teemischungen; Tee-Essenzen; Teebeutel; Darjeeling-Tee; Jasmintee; Grüner Tee; Früchtetee; Nicht medizinische Tees; Pfefferminztee; Kamillentee; Fermentierter Tee; Weißer Tee; Lindenblütentee; Teepads; Gemischtes Teepulver; Aromawürzstoffe aus Tee; Nicht medizinische Kräutertees; Tee zum Aufgießen. 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 5

 

Die angefochtenen Waren Asthmatee; Medizinische Tees sind den Waren Tee der älteren Marke in der Klasse 30 ähnlich, da sie dieselbe Natur haben und in Publikum, Vertriebskanälen und Verwendungsmethode übereinstimmen.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Tee; Getränke auf der Basis von Tee sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Chai-Tee; Teeblätter; Instanttee; Eistee; Schwarzer Tee [englischer Tee]; Teemischungen; Teebeutel; Darjeeling-Tee; Jasmintee; Grüner Tee; Früchtetee; Nicht medizinische Tees; Pfefferminztee; Kamillentee; Fermentierter Tee; Weißer Tee; Lindenblütentee; Teepads; Gemischtes Teepulver; Nicht medizinische Kräutertees; Tee zum Aufgießen sind in der breiten Kategorie Tee der Widersprechenden enthalten. Daher sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Aromawürzstoffe aus Tee überschneiden sich mit den Gewürzen der älteren Marke. Somit sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Teeersatzmittel sind den Waren Tee der älteren Marke hochgradig ähnlich, da sie in Hersteller, Publikum, Vertriebskanälen und Verwendungsmethode übereinstimmen und miteinander konkurrieren.


Die angefochtenen Waren Teeextrakte; Tee-Essenzen sind den Waren Tee der älteren Marke gering ähnlich, da sie in Zweck und Verwendungsmethode übereinstimmen können.



b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

  

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von gering (Klasse 30, eher preisgünstige Massenwaren die regelmäßig erworben werden) bis erhöht (Klasse 5, diese Waren können sich auf die Gesundheit auswirken) variieren. 

 

c) Die Zeichen

 


AIYA



AYANU


Ältere Marke


Angefochtene Marke

  

Das relevante Gebiet ist EU.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Weder die ältere Marke noch das strittige Zeichen haben für das relevante Publikum eine Bedeutung. Sie sind somit kennzeichnungskräftig.

 

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf A*YA überein und unterscheiden sich in Hinblick auf den weiteren Buchstaben *I** der älteren Marke bzw. die weiteren Buchstaben ****NU am Ende der angefochtenen Marke. Die ältere Marke besteht aus vier Buchstaben, die angefochtene Marke ist mit fünf Buchstaben nur unwesentlich länger. Unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets ist festzustellen, dass die angefochtene Marke in jedem Fall eine Silbe mehr aufweist als die ältere Marke. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass in einigen Gebieten (z.B. in Deutschland) die Zeichenanfänge nahezu identisch ausgesprochen werden (AI-YA gegenüber A-YA).

Die Zeichen sind daher zumindest durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 


e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

 

Es kann selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs eine Verwechslungsgefahr für die überwiegend identischen und im Übrigen gering bis hoch ähnlichen Waren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da zumindest eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit besteht, die zudem auf Übereinstimmungen im mehr beachteten Zeichenanfang beruht, wohingegen die wesentlichen Unterschiede im Zeichenende liegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

  

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 331 105 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Reiner SARAPOGLU


 

Tobias KLEE 

Konstantinos MITROU


 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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