HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 11/06/2020



REDEKER SELLNER DAHS

Willy-Brandt-Allee 11

D-53113 Bonn

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018101922

Ihr Zeichen:

30/01644-19UA

Marke:

Für das Wissen entscheiden


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.

Kennedyallee 40

D-53175 Bonn

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 15/01/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/03/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen sei mehrdeutig und deshalb nicht zu beanstanden. Es sei ein Mindestmaß an Interpretations- und Analyseaufwand erforderlich, um dem Zeichen eine Bedeutung zu entnehmen. Es gebe bereits so etwas wie „das Wissen“ nicht; der Begriff könne sich auf Allgemeinbildung, Wissenschaft oder spezialisiertes Wissen beziehen. Auch die Wortkombination als Ganzes sei mehrdeutig. Eine Deutungsvariante beinhalte die Aussage, dass „sich der Rezipient mit Wissen / Wissenschaft befassen“ solle. Eine andere Deutungsvariante sei „eine Feststellung, dass die Anmelderin regelmäßig Entscheidungen zugunsten bzw. zum Wohle des Wissens oder der Wissenschaft“ getroffen habe und treffe. Die Aussage könne sich auch „als Imperativ an Führungskräfte richten, sich grundsätzlich (…) für das Wissen zu entscheiden“. Die relevanten Verbraucher erhielten keine Information, auf welche Weise und auf welcher Grundlage eine Entscheidung für das Wissen getroffen werden könne oder solle.


Das Zeichen sei auch nicht rein anpreisend; dies sei es nur in der Deutungsvariante, „dass sich die angesprochenen Verkehrskreise für das (vorhandene) Wissen der Anmelderin entscheiden sollen, um deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen“, was aber nur eine mögliche und nicht die zutreffende Deutungsvariante sei. Das Zeichen weise eine Prägnanz auf, welche es leicht merkfähig mache.


Schließlich bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da die beanspruchten Dienstleistungen auf vielfältige Art und Weise bezeichnet und beworben werden könnten.


  1. Eingetragen worden seien vom Amt bereits die folgenden Zeichen:

  • informieren wissen entscheiden

  • Wir führen Wissen



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 38 Telekommunikation.


Die Beanstandung wird – auf Grundlage der Ausführungen im Beanstandungsbescheid – im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (jedoch nicht im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV) für alle übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten, nämlich für:


Klasse 35 Werbung; Öffentlichkeitsarbeit; Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung von Forschungsaufgaben durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung der Zusammenarbeit unter Forschern durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft durch Öffentlichkeitsarbeit; Pflege von Kontakten der Forschung zur Wirtschaft und zur ausländischen Wissenschaft [Networking].


Klasse 36 Finanzielle Förderung von Forschungsaufgaben; finanzielle Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; finanzielle Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit unter Forschern; finanzielle Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft.


Klasse 41 Ausbildung, insbesondere Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.


Klasse 42 Beratung von Parlament und Behörden in wissenschaftlichen Fragen.



  1. Wie im Beanstandungsbescheid ausgeführt, fehlt dem angemeldeten Zeichen – Für das Wissen entscheiden – jegliche Unterscheidungskraft.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich im vorliegenden Fall insbesondere an Fachleute aus Wissenschaft, Bildung und Forschung, teilweise aber auch an die an Bildung interessierte Öffentlichkeit. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise ist im vorliegenden Fall einer Werbebotschaft auch für Fachverkehrskreise nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. nur 11/06/2018, R 2496/2017-2, Develop Your Future, § 16; 14/07/2016, R 1789/2015-1, wissen schafft nutzen (fig.), § 24).


Soweit die Anmelderin andeutet, eine Unterscheidungskraft folge bereits aus einem fehlenden beschreibenden Charakter, ist dies nicht zutreffend.


Allein die Tatsache, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, verleiht dem Zeichen nicht automatisch Unterscheidungskraft (30/04/2003, T-707/13 & T-709/13, BE HAPPY, EU:T:2015:252, § 32; 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 44; 30/03/2015, R 2459/2014-2, REMARKABLE, § 22).“ (08/07/2019, R 567/2019-2, Mach dein Leben bunter, § 15).


Zwar ist die Eintragung einer Marke, die aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (5.12.2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions“, EU:T:2002:301, § 19; 11.12.2012, T-22/12, „Qualität hat Zukunft“, EU:T:2012:663, § 15). Jedoch ist bei derartigen Marken stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 (1) (b) UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (5.12.2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions“, EU:T:2002:301, § 20; 13.04.2011, T-523/09, „Wir machen das Besondere einfach“, EU:T:2011:175, § 31). Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen („Real People, Real Solutions”, §§ 28, 29; „Qualität hat Zukunft“, § 30).“ (27/04/2016, R 2180/2015-4, BE DIFFERENT, § 17; vgl. auch jüngst 17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 27).


Nach der Rechtsprechung fehlt es im Sinne von Art. 7(1)(b) UMV bereits an einer Unterscheidungskraft (und ist als hinreichend enger Bezug zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Dienstleistungen ausreichend),


wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware [oder Dienstleistung] hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren [oder Dienstleistungen] wahrgenommen werden wird (...).“ (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 28; 11/06/2018, R 2496/2017-2, Develop Your Future, § 27; 12/12/2017, R 744/2017-4, Tradition becomes Future, § 24).


Dabei ist ein Zeichen nicht nur dann als rein anpreisend einzustufen, wenn es – in einer seiner möglichen Bedeutungen (vgl. nur 11/09/2019, T-649/18, transparent pairing, EU:T:2019:585, § 32) – konkrete Eigenschaften lobt, die den erfassten Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch dann, wenn es abstrakte Eigenschaften hervorhebt (vgl. nur 12/01/2018, R 571/2017-5, INTERNATIONAL CAMPUS, § 41).


Im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen würde das Zeichen Für das Wissen entscheiden vom relevanten Verbraucher als lediglich werbendes und rein informatives Versprechen, als motivierender Aufruf oder inspirierende Botschaft wahrgenommen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass ihre Inanspruchnahme deshalb eine Entscheidung zugunsten des Wissens bedeutet, weil die Dienstleistungen die Produktion oder Vermittlung von Wissen – also Wissenschaft, Forschung, Lehre, Bildung – fördern oder selbst Wissen vermitteln (in Form von Beratung oder Öffentlichkeitsarbeit). Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in diesem Versprechen und dem werbenden Aufruf, sich für die Inanspruchnahme der so beworbenen Dienstleistungen – und damit für das Wissen – zu entscheiden.


In Verbindung mit Dienstleistungen in Klasse 35 wie Öffentlichkeitsarbeit (z. B. zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, von Forschungsaufgaben, von Forscherzusammenarbeit, von Gleichstellung in der Wissenschaft) und Networking – also Dienstleistungen, die Wissen vermitteln oder über die Wissen vermittelt wird – unterstreicht das angemeldete Zeichen in der Wahrnehmung der relevanten Verbraucher diesen Wissensbezug der Dienstleistungen (vgl. 21/05/2019, R 2237/2018-5, SCIENCE FIRST & FOREMOST (fig.), § 24) und erschöpft sich in dem lediglich werbenden Versprechen, dass ihre Inanspruchnahme eine zuverlässige Vermittlung von Wissen bedeutet oder dass durch ihre Inanspruchnahme die Wissenschaft selbst in Form von Öffentlichkeitsarbeit, Werbung oder Networking gefördert wird.


In Verbindung mit den Forschungsförderungsdienstleistungen in Klasse 36, wie der finanziellen Förderung von Forschungsaufgaben, von wissenschaftlichem Nachwuchs, von Forscherzusammenarbeit oder von Gleichstellung in der Wissenschaft, unterstreicht das angemeldete Zeichen in der Wahrnehmung der relevanten Verbraucher den Wissensbezug der Dienstleistungen (vgl. 21/05/2019, R 2237/2018-5, SCIENCE FIRST & FOREMOST (fig.), § 24) und erschöpft sich in dem lediglich werbenden Versprechen, dass sich der Verbraucher mit ihrer Inanspruchnahme für das Wissen entscheidet, in Form einer finanziellen Förderung von Wissenschaft und Forschung.


In Verbindung mit den Ausbildungsdienstleistungen in Klasse 41 (Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses) – Dienstleistungen, durch die unmittelbar (Ausbildungs-)Wissen vermittelt wird – unterstreicht das angemeldete Zeichen in der Wahrnehmung der relevanten Verbraucher den Wissensbezug der Dienstleistungen (vgl. 21/05/2019, R 2237/2018-5, SCIENCE FIRST & FOREMOST (fig.), § 24) und erschöpft sich in dem lediglich werbenden Versprechen, dass sich der Kunde mit der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen entweder zugunsten seines eigenen Wissens in Form einer wissenschaftlichen Ausbildung entscheidet oder zugunsten des Wissens von wissenschaftlichem Nachwuchs bzw. zugunsten der Wissenschaft durch die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.


In Verbindung mit Beratungsdienstleistungen in Klasse 42 (Beratung von Parlament und Behörden in wissenschaftlichen Fragen) – Dienstleistungen, durch die unmittelbar Wissen vermittelt wird (vgl. auch 14/07/2016, R 1789/2015-1, wissen schafft nutzen (fig.), § 35) – unterstreicht das angemeldete Zeichen in der Wahrnehmung der relevanten Verbraucher den Wissensbezug der Dienstleistungen (vgl. 21/05/2019, R 2237/2018-5, SCIENCE FIRST & FOREMOST (fig.), § 24) und erschöpft sich in dem lediglich werbenden Versprechen, dass sich der Kunde mit ihrer Inanspruchnahme für die Vermittlung von Wissen und für die Wissenschaft entscheidet, durch die Beratung von Parlament und Behörden in wissenschaftlichen Fragen (insoweit vermittelt das Zeichen auch, dass sich der Kunde mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen „für das Wissen“ von Parlament und Behörden entscheidet).


Das angemeldete Zeichen beschränkt sich demnach darauf, den Verbraucher zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen anzuregen; gerade deshalb wird es vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden (12/12/2017, R 744/2017-4, Tradition becomes Future, § 20).


Soweit die Anmelderin einwendet, das angemeldete Zeichen sei (unter anderem aufgrund mehrerer Bedeutungsvarianten des Wortes „Wissen“) mehrdeutig und nur in der einen Deutungsvariante rein anpreisend, „dass sich die angesprochenen Verkehrskreise für das (vorhandene) Wissen der Anmelderin entscheiden sollen, um deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen“ (dies sei „indes nur eine Deutungsvariante und nicht der zutreffende Sinn“) ist dies unerheblich. Denn ein Zeichen ist


bereits dann als nicht eintragungsfähig zurückzuweisen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43).“ (30/08/2018, R 2487/2017-2, transparent pairing, § 27).


Insoweit kann dahinstehen, ob die relevanten Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen auch andere als die hier herangezogenen Bedeutungen zukommen lassen könnten (vgl. 11/06/2018, R 2496/2017-2, Develop Your Future, § 21). Soweit die Anmelderin vorträgt, die „zutreffende Deutungsvariante“ beinhalte keine Aussage in der Art wie beispielsweise der Ausdruck „beste Öffentlichkeitsarbeit“ weist das Amt darauf hin, dass ein Zeichen – um als reine Werbeaussage wahrgenommen zu werden – weder einen Superlativ noch eine Begrifflichkeit zur expliziten Vermittlung einer überlegenen Qualität enthalten muss, wie ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung belegt (vgl. exemplarisch 12/01/2018, R 571/2017-5, INTERNATIONAL CAMPUS, § 34; 18/05/2016, R 189/2016-1, pay (fig.)).


Insbesondere aber hebt das Amt mit Blick auf die von der Anmelderin vorgeschlagenen Deutungsvarianten des Zeichens – das Zeichen beinhalte die „Aussage, dass „sich der Rezipient mit Wissen / Wissenschaft befassen“ solle oder könne sich auch „als Imperativ an Führungskräfte richten, sich grundsätzlich (…) für das Wissen zu entscheiden“ – hervor, dass eine Marke nicht abstrakt, sondern immer in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen zu prüfen ist (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16: „Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt“). Denn selbst wenn der Wortbestandteil "Wissen" oder sogar das Zeichen als Ganzes – abstrakt betrachtet – unterschiedliche Bedeutungen haben könnten, würden die meisten dieser Bedeutungen den relevanten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gerade nicht in den Sinn kommen (vgl. nur 08/02/2013, T–33/12, Medigym, EU:T:2013:71, § 48; 19/05/2014, R 2491/2013-2, MRT, § 16).


Ungeachtet dessen würde dem angemeldeten Zeichen auch in den von der Anmelderin vorgeschlagenen Deutungsvarianten – das Zeichen beinhalte „die Aufforderung, „dass sich die angesprochenen Verkehrskreise für das (vorhandene) Wissen der Anmelderin entscheiden sollen, um deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen“ oder es beinhalte „eine Feststellung, dass die Anmelderin regelmäßig Entscheidungen zugunsten bzw. zum Wohle des Wissens oder der Wissenschaft“ getroffen habe und treffe – jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn auch in diesen Bedeutungsvarianten würde das Zeichen vom relevanten Verbraucher als rein werbende Botschaft wahrgenommen, welche lediglich positive Aspekte der Dienstleistungen hervorheben soll, nämlich dass deren Inanspruchnahme eine Entscheidung zugunsten des Wissens bedeutet: Entweder als Entscheidung zugunsten der Wissenschaft, weil die Beauftragung der Anmelderin die weitere Förderung ihrer Entscheidungspraxis zugunsten der Wissenschaft bedeutet. Oder, verstanden als „Mission Statement“ der Anmelderin, als Entscheidung zugunsten des Wissens der Anmelderin, was dem Verbraucher einen Vorteil durch die Nutzung eben dieses Wissens in Aussicht stellt und gleichzeitig die Dienstleistungen als qualitativ besonders hochwertig hervorhebt, weil die Anmelderin damit für sich in Anspruch nimmt, dass sie aufgrund ihrer klaren Ausrichtung auf das Wissen eine besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und Bildung – und gleichzeitig mehr relevantes Wissen als Wettbewerber – besitzt (vgl. 12/12/2017, R 744/2017-4, Tradition becomes Future, § 20); dieser Umstand stellt für die angesprochenen Verkehrskreise – Fachleute aus Wissenschaft, Bildung, Forschung und die an Bildung interessierte Öffentlichkeit – ein wesentliches Qualitätsmerkmal dar.


Das angemeldete Zeichen erschöpft sich somit in der Aufforderung, die positiven Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen zu nutzen und sich damit für das Wissen zu entscheiden (vgl. 21/05/2019, R 2237/2018-5, SCIENCE FIRST & FOREMOST (fig.), § 25), also eine (Kauf)Entscheidung unter der Annahme zu treffen, dass diese positiv ist (vgl. 19/10/2004, R 399/2004-1, DECIDE WITH CONFIDENCE, § 15). Das Zeichen vermittelt mit dieser Aufforderung eine ganz allgemeine Aussage, die aus Sicht der relevanten Verbraucher grundsätzlich für alle wissens-, bildungs- und forschungsbezogenen Dienstleistungen Gültigkeit hätte (vgl. 12/12/2017, R 744/2017-4, Tradition becomes Future, § 19).


Darüber hinaus enthält das Zeichen nichts, was die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen könnte; es enthält keine Aspekte, die es über seine offenkundig anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Dienstleistungen einzuprägen.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin benötigen die relevanten Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, um das Zeichen als eine zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen anregende Botschaft zu verstehen, welche lediglich deren Attraktivität hervorheben soll. „Interpretationsbedürftig wird eine Aussage erst, wenn sie semantisch unklar ist“ (17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 33; 11/06/2018, R 2496/2017-2, Develop Your Future, § 22; 12/12/2017, R 744/2017-4, Tradition becomes Future, § 22; 14/09/2017, R 2097/2016-4, LEBE DEIN HOBBY, § 21). Dies ist hier nicht der Fall. Das Zeichen enthält eine logische und hinsichtlich aller Dienstleistungen unmittelbar verständliche Aussage ohne jede semantische Tiefe, ohne Wortspiel oder Witz (vgl. 17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 29), die das relevante Publikum möglicherweise davon abhalten könnten, das Zeichen als rein werbende Information wahrzunehmen (11/06/2018, R 2496/2017-2, Develop Your Future, § 21, unter Bezugnahme auf 29/01/2015, T-59/14, INVESTING FOR A NEW WORLD, EU:T:2015:56, § 33). Die rein anpreisende und informative Botschaft wird von den relevanten Verkehrskreisen ohne geistige Anstrengung und ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt sofort wahrgenommen (vgl. auch 26/10/2016, R 2533/2015-5, Finanzen verstehen. Besser entscheiden., § 23).


Ein nicht beschreibendes Zeichen würde „auch nicht dadurch Unterscheidungskraft [gewinnen], dass es mehrere mögliche Bedeutungen hat, ein Wortspiel sein kann oder möglicherweise ironisch, überraschend oder unerwartet wirkt. Diese verschiedenen Umstände würden dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Klägerin wahrgenommen werden könnte, so dass das maßgebliche Publikum ihre Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden könnte“ (15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84). Zwar hat die Rechtsprechung „eine formal ungewöhnliche Struktur eines Slogans wie z.B. Witzigkeit oder ungewöhnliche Alliterationen als Kriterien zugunsten der Bejahung der Unterscheidungskraft angesehen“ (17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 29 unter Verweis auf 21/01/2010, C-398/08, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 47), jedoch weist das angemeldete Zeichen keine derartige Besonderheit auf. Der Satz „Für das Wissen entscheiden“ ist völlig sprachregelkonform und besteht aus – insbesondere auch für die relevanten Verkehrskreise – gängigen Wörtern der deutschen Sprache.


Dem angemeldeten Zeichen fehlt auch darüber hinaus jedes denkbare Element, das ihm über seinen rein werbenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte. Über die rein werbende und informative Botschaft hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft entnehmen können.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin setzen die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 UMV nach ständiger Rechtsprechung auch kein (konkretes, aktuelles oder ernsthaftes) Freihaltebedürfnis voraus (14/07/2016, R 1789/2015-1, wissen schafft nutzen (fig.), § 40 und 26/10/2016, R 2533/2015-5, Finanzen verstehen. Besser entscheiden., § 25 unter Verweis auf 04/05/1999, C-108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 35; vgl. auch 17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 34 unter Verweis auf 12/01/2006, C-173/04, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 67; 22/11/2011, T–290/10, Tennis warehouse, EU:T:2011:684, § 36; 23/09/2009, T-396/07, Unique, EU:T:2009:353, § 30).


Dem angemeldeten Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.


  1. Soweit die Anmelderin auf frühere Eintragungen verweist, stellt das Amt fest, dass diese Fälle wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweisen.


Die von der Anmelderin insoweit herangezogenen Zeichen – „informieren wissen entscheiden“ und „Wir führen wissen“ weichen deutlich vom vorliegenden Fall ab; sie bestehen aus völlig anderen Wortkombinationen mit einem anderen Aussagegehalt als das hier angemeldete Zeichen. Eine Vergleichbarkeit ist bereits deshalb nicht gegeben. Auch ist keine Praxis des Amtes ersichtlich, generell Zeichen mit den Wortbestandteilen „Wissen“ oder „entscheiden“ einzutragen. Die darüber hinaus von der Anmelderin (im Zusammenhang mit dazu ergangenen Urteilen) herangezogenen Zeichen wie „PAPERLAB“ oder „revolutionary air pulse technology“ weisen überhaupt keine Bezugspunkte zu dem vorliegend angemeldeten Zeichen auf.


Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Marke „informieren wissen entscheiden“ vor mehr als zehn Jahren eingetragen wurde; sie reflektiert daher spätere Entwicklungen im Markenrecht, in der Rechtsprechung und in der Praxis des Amtes nicht.


Nach alledem sind die von der Anmelderin zitierten Fälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Gebot rechtmäßigen Handelns sind insoweit somit nicht berührt.


Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung,


Slogans, die im Verbraucher lediglich allgemeine positive Gefühle erzeugen sollen, für nicht unterscheidungskräftig zu erachten, und zwar „Du bist, was du erlebst“ (31/05/2016, T-301/15, EU:T:2016:324), „Dream it, do it“ (02/07/2008, T-186/07, EU:T:2008:244), „Alle werden glücklich“ (15/07/2007, R 623/2006-1), „Genießen macht glücklich“ (05/10/2006, R 763/2006-1), „Erleben, was verbindet“ (27/04/2009, R 1377/2008-4), „Wir machen das Besondere einfach“ (13/4/2011, T-523/09, bestätigt durch C-311/11, 12/07/2012, EU:C:2012:460), „Leistung aus Leidenschaft“ (25/3/2014, T-539/11, EU:T:2014:154), „Fair Share“ (09/10/2013, R 1150/2013-4) sowie „Connect & collaborate“ (07/06/2019, R 458/2018-4). Ebenso entbehren allgemeine politische Appelle der Unterscheidungskraft (30/01/2019, R 958/2017-G, Brexit, § 52; 08/01/2010, R 589/2009-4, Ideas for a better world).“ (17/03/2020, R 2592/2019-4, Support your local Barber, § 43).


Insbesondere aber hebt das Amt hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung haben und keinen Anspruch auf die Eintragung weiterer Marken verschaffen. (27/11/2019, R 166/2019-1, 3D BLACKLIGHT MINIGOLF (fig.), § 28). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung zu beurteilen, nicht auf der Grundlage einer möglichen früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens hat dabei stets alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich regelmäßig von Fall zu Fall unterscheiden. Darüber hinaus gilt, dass sich niemand auf eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 101 922 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 35 Werbung; Öffentlichkeitsarbeit; Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung von Forschungsaufgaben durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung der Zusammenarbeit unter Forschern durch Öffentlichkeitsarbeit; Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft durch Öffentlichkeitsarbeit; Pflege von Kontakten der Forschung zur Wirtschaft und zur ausländischen Wissenschaft [Networking].


Klasse 36 Finanzielle Förderung von Forschungsaufgaben; finanzielle Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; finanzielle Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit unter Forschern; finanzielle Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft.


Klasse 41 Ausbildung, insbesondere Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.


Klasse 42 Beratung von Parlament und Behörden in wissenschaftlichen Fragen.


Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:


Klasse 38 Telekommunikation.

Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Thorsten Ickenroth



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)