WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 105 549
Romira GmbH, Siemensstr. 1-3, 25421 Pinneberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch SchlarmannvonGeyso, Veritaskai 3, 21079 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Akro-Plastic
GmbH,
Industriegebiet Brohltal-Ost, Im Stiefelfeld 1, 56651 Niederzissen,
Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Meyer
& Partner,
Jungfernstieg 38, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am
29.01.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 105 549 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 1 und 17) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 102 513 (Wortmarke AKROTEK) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 297 824 (Wortmarke ROTEC). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union Nr. 1 297 824 der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 1: Kunststoffe (unverarbeitet) für technische Zwecke, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 17: Halbzeuge aus Kunststoffen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Kunststoffe und Kunstharze im Rohzustand; Polymere; Additivkonzentrate für Kunststoffe; thermoplastische Kunststoffe; Kunststoffverbindungen und Kunststoffmischungen im Rohzustand; Biokunststoffe, Biopolymere, Bioharze.
Klasse 17: Verarbeitete Kunststoffe und Polymere (Halbfabrikate); Granulate, Rohfasern, Stangen, Blöcke, Folien, Rohre und andere Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate).
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Da es sich um spezielle Waren handelt, die besondere Qualitäten erreichen müssen und sehr spezifischen Zwecken dienen, wird von ausgegangen, dass der Aufmerksamkeitsgrad hoch ist.
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AKROTEK |
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Das relevante Gebiet ist die EU.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Weder die ältere noch die angefochtene Marke haben als Ganzes eine Bedeutung für das relevante Publikum. Es kann jedoch angenommen werden, dass obwohl sie aus einem Wortelement bestehen, werden die relevanten Fachverbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).
Der Bestandteil „TEC“ des älteren Zeichens wird von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar mit dem Begriff „technology (Technologie)" gleichgesetzt. Dies gilt auch für das Äquivalent „TEK“ in der angefochtenen Marke, da es klanglich identisch ist (vgl. Entscheidungen der Beschwerdekammern R 1147/2009-4 - Voicetec; R 702/2009-4 – PrimeTec; R 715/2005-4 – Nanotec; R 707/2007-4 – Lasertec; R 646/2000-2 – Hometech; R 26/2000-2 – Solartech; R 502/2000-3 – Sawtec). Die Verwendung der Kurzform „TEC“ ist allgemein üblich und in Wortkombinationen wie „hightech“ für „high technology (Spitzentechnologie)“ und „biotech“ für „biotechnology (Biotechnologie)“ Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs in der Europäischen Union und sowieso bei den angesprochenen Fachverbrauchern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren der Klassen 1 und 17 einem technischen Prozess unterliegen, gelten diese Elemente als nicht kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*ROTE*“ überein, sie unterscheiden sich in den ersten beiden Buchstaben der angefochtenen Marke (AK) sowie in dem letzten Buchstaben, der in der älteren Marke ein C ist und in der angefochtenen Marke ein K.
Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den im Klang der Buchstaben „ROTE“ in den beiden Zeichen überein; sie stimmt des Weiteren überein für den Teil des Publikums, wie z.B. der deutschsprechende Teil, der die Buchstaben C und K identisch ausspricht. Sie unterscheidet sich in den ersten beiden Buchstaben der angefochtenen Marke (AK), welche zu einer abweichenden Silbenzahl und zu einer in wahrnehmbaren Abweichung in der Länge führen.
In jedem Fall gelten die Zeichen als höchstens durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Die Bestanteile „TEC/TEK“ vermitteln zwar eine Bedeutung, gelten aber auch als nicht kennzeichnungskräftig und können somit keine begriffliche Ähnlichkeit erzeugen. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch innerhalb der Frist (08.05.2020) keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein. Die einzigen Unterlagen, die die Widersprechende innerhalb der Frist einreichte, bezogen sich auf die sich laut der Widersprechenden überschneidenden Märkte, die beide Parteien bedienen; in vorliegenden Fall wird angenommen, dass die Waren identisch sind. Unterlagen zur Kennzeichnungskraft wurden erst nach Ende der Substantiierungsfrist und zwar am 24.09.2020 eingereicht und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren wurden als identisch angenommen. Die Zeichen sind bildlich kaum ähnlich, klanglich höchstens durchschnittlich und der begriffliche Vergleich ist neutral. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal.
Die unterschiedlichen Elemente am mehr beachteten Anfang der jeweiligen Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass das relevante Publikum eine hohe Aufmerksamkeit an den Tag legen wird. Des Weiteren gelten die Elemente „TEK/TEC“ für die relevanten Fachverbraucher als nicht kennzeichnungskräftig, weil sie auf einen technischen Herstellungs- oder Behandlungsprozess hinweisen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:
Deutsche Markeneintragung Nr. 39 652 490 (Wortmarke ROTEC)
Da diese Marke mit der Verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.