WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 109 489
Stefan Ruf, Pforzheimer Str. 94, 76275 Ettlingen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Klinger & Kollegen, Bavariaring 20, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Dakota
Industrial Company Limited,
Flat A&B, 3/F, Fast Industrial Building, 658 Castle Peak Rd, Lai
Chi Kok, Null Kowloon, Hongkong, Sonderverwaltungszone Hongkong der
Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch 2K
Patentanwälte Blasberg, Kewitz & Reichel, Partnerschaft mbB,
Schumannstrasse 27, 60325 Frankfurt Am Main, Deutschland
(zugelassener Vertreter).
Am 29.01.2021, trifft die
Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 109 489 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 25: alle Waren in dieser Klasse.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kopfbedeckungen; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Schuhwaren; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bekleidungsstücke. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 102 911 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen
der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 102 911
(Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der
Klassen 24, 25 und 35. Der Widerspruch beruht auf der
Unionsmarkeneintragung Nr. 3 769 122, DAKOTA
(Wortmarke). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung, einschließlich Gürtel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 24: Webstoffe [heiß verklebbar]; Ballonstoffe [gasundurchlässig]; Lederimitationsstoffe, Möbelstoffe, Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke], Banner aus Stoff oder Kunststoff; Billardtücher [Billardbespannungen]; Textilstoffe; Etaminbeuteltuche; Steifleinen; Brokate; Stoffe; Tuch; Hanfdrillich; Hanfstoffe; Hanfleinwand; Hutfutterstoffe; Futterstoffe für Schuhwaren; Textilien für Schuhwaren; Tischläufer; Cheviotstoffe; Samt; Filz; Cottonade; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Matratzenüberzüge; Drell; Stofftischdecken; Futterstoffe; Tücher [Laken]; Leichentücher; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Fähnchen aus Stoff oder Kunststoff; Webstoffe [elastisch]; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Abtrockentücher; Webstoffe mit vorgezeichneten Stickmustern; Webstoffe mit vorgezeichneten Stickmustern; Flanell; Fries [Wollgewebe]; Käsetücher; Barchent; Barchent; Waschhandschuhe; Gaze [Stoff]; Gummitücher; Grobgewebe [Sackleinen]; Seidenstoffe für Druckschablonen; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Jerseystoffe; Jutestoffe; Wollstoffe; Wollstoffe; Marabu [Stoff]; Ramiestoffe; Kunstseidenstoffe; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Textile Gesichtshandtücher; Seidenstoffe; Spartgrasgewebe; Taft; Strickstoffe; Gardinen und Vorhänge; Zephir [Webstoffe]; Kattun; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Tischdeckchen aus Stoff; Abschminktücher aus Stoff; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff; Textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln.
Klasse 25: Bekleidungsstücke und Zubehör, Blazer, Westen, Sweater, Rollkragenpullover, Mäntel aus Sweatermaterial, Röcke, Shorts, Hosen, Jeans, Shorts, Hemden, T-Shirts, Sporthemden, Pullover, Overalls, Blusen, Polohemden, Rugbyhemden, Träger, Trägeroberteile, Sweatshirts, Jogginghosen; Badekleidung; Longshirts für den Strand; Schlafgewänder; Pyjamas; Frisiermäntel; Unterwäsche, nämlich BHs, Damenschlüpfer, Boxershorts, BH-Tanktops und Unterhemden; Oberbekleidungsstücke, nämlich, Jacken und Jacketts, Parka-Mäntel, Cabans, Skihosen und Skijacken, 3-in-1-Mäntel, Snowboard-Hosen und -Jacken, Parkas, Handschuhe [Bekleidung], Ohrenschützer [Bekleidung], Fausthandschuhe und Schals; Krawatten; Gürtel; Schuhwaren, nämlich Schuhe, Hausschuhe und Socken, Lederstiefel, Gummibekleidungsstücke [Regenmäntel], Einlegesohlen und Sandalen, Turnschuhe, Holzschuhe und Dias, und Strickwaren; Sportschuhe [Halbschuhe], nämlich, Schuhe für die Leichtathletik, Wanderschuhe und -stiefel, Leinenschuhe, Kopfbedeckungen, nämlich, Hüte, Kapuzen, Mützen, Baseballkappen, Kappenschirme, Schirme für Mützen, Stirnbänder [Bekleidung], Kopfschals, Kopf- und Handgelenk-Schweißbänder, Kopfschals, Baskenmützen.
Klasse 35: Buchführung; Werbung; Direktversandwerbung; Werbung für Dritte; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verkaufsförderung und Werbung; Marketing; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilstoffe; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Versandeinzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Textilfilterstoffe, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Filtermaterialien aus Textilien; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kopfbedeckungen; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Schuhwaren; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bekleidungsstücke; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren]; Vertriebsleistungen; Marktanalysen und -forschung; Betrieb einer Import- und Exportagentur; Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen.
Die Widerspruchsabteilung hat einige Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Verzeichnisses der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung auf Englisch (der ersten Sprache der Anmeldung) und Deutsch (der Sprache des gegenwärtigen Verfahrens) festgestellt, wie folgt:
clothing and accessories, namely, blazers, vests, die ins Deutsche als Bekleidungsstücke und Zubehör, nämlich Blazer, Westen … zu übersetzen sind;
robes, die ins Deutsche als Frisiermäntel übersetzt worden sind, sind eher im Sinne von Morgenmänteln auszulegen;
footwear, namely, socks, shoes, slippers, leather boots, rubber boots, insoles, sandals, sneakers, clogs and slides, and hosiery, die ins Deutsche als Schuhwaren, nämlich, Schuhe, Hausschuhe und Socken, Lederstiefel, Gummistiefel, Einlegesohlen und Sandalen, Turnschuhe, Holzschuhe und Schlupfschuhe, und Strumpfwaren zu übersetzen sind.
Laut Artikel 147 Absatz 3 UMV ist in Zweifelsfällen der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde. Somit wird die Widerspruchsabteilung den Vergleich in Klasse 25 aufgrund der entsprechenden korrekten Interpretation des Verzeichnisses durchführen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis des Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Worte leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches in Klasse 25 im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Die angefochtenen Waren in Klasse 24 sind unterschiedliche Waren, die in den Kategorien der Webstoffe/Textilstoffe und Ersatzstoffe (z. B. Webstoffe [heiß verklebbar]; Ballonstoffe [gasundurchlässig]; Lederimitationsstoffe, Möbelstoffe) oder der Textilwaren und Textilersatzstoffe (z. B. Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Tücher [Laken]; Leichentücher; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff) fallen.
Bei den Waren, die zu der Kategorie der Webstoffe/Textilstoffe und Ersatzstoffe dafür gehören, handelt es sich um Rohmaterialien, die, unter anderem, der Herstellung von Waren in Klasse 25 dienen. Die Tatsache allein, dass die Rohmaterialien für die Herstellung der Waren des Widersprechenden in Klasse 25 verwendet werden, lässt an sich nicht den Schluss zu, dass die Waren ähnlich sind, da ihre Art, ihr Verwendungszweck und die maßgeblichen Verkehrskreise sich deutlich unterscheiden. Rohmaterialien sind eher zur Verwendung in der Industrie und nicht zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt.
Des Weiteren ist der Hauptberührungspunkt zwischen den Waren, die zu der Kategorie der Textilwaren und Textilersatzstoffe in Klasse 24 gehören, und den Bekleidungsstücken des Widersprechenden in Klasse 25 die Tatsache, dass sie aus textilen Materialien (oder Textilersatzstoffen) bestehen. Dies ist jedoch keine hinreichende Grundlage für die Feststellung einer Ähnlichkeit. Die Waren dienen nämlich völlig unterschiedlichen Zwecken: Bekleidungsstücke sind dafür gemacht, von Menschen getragen zu werden, oder sie sind Modeartikel, wohingegen Textilwaren in erster Linie im Haushalt oder zur Raumdekoration verwendet werden. Ihre Verwendungsart unterscheidet sich demnach. Darüber hinaus unterscheiden sie sich auch in ihren Vertriebskanälen und Verkaufsstätten und die maßgeblichen Verkehrskreise dürften kaum annehmen, dass sie vom selben Unternehmen stammen.
Entgegen der Ansicht des Widersprechenden sind daher die angefochtenen Waren in Klasse 24 und die Bekleidungsstücke des Widersprechenden als unähnlich zu betrachten (31/05/2012, R 1699/2011-4, GO (fig.) / GO GLORIA ORTIZ, § 16; 26/07/2012, R 1367/2011-1, PROMO TEXTILE (fig.) / Promodoro, § 17; 01/08/2012, R 2353/2010-2, REFRIGUE FOR COLD (fig.) / REFRIGIWEAR (fig.) et al., § 26). Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vergleich zwischen den angefochtenen Waren in Klasse 24 und den Schuhwaren und Kopfbedeckungen des Widersprechenden. Diese Waren sind unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Bekleidungsstücke und Zubehör, nämlich Blazer, Westen, Sweater, Rollkragenpullover, Mäntel aus Sweatermaterial, Röcke, Shorts, Hosen, Jeans, Shorts, Hemden, T-Shirts, Sporthemden, Pullover, Overalls, Blusen, Polohemden, Rugbyhemden, Trägeroberteile, Sweatshirts, Jogginghosen; Badekleidung; Longshirts für den Strand; Schlafgewänder; Pyjamas; Morgenmäntel; Unterwäsche, nämlich BHs, Damenschlüpfer, Boxershorts, BH-Tanktops und Unterhemden; Oberbekleidungsstücke, nämlich, Jacken und Jacketts, Parka-Mäntel, Cabans, Skihosen und Skijacken, 3-in-1-Mäntel, Snowboard-Hosen und -Jacken, Parkas, Handschuhe [Bekleidung], Ohrenschützer [Bekleidung], Fausthandschuhe und Schals; Krawatten; Gürtel; Socken und Strumpfwaren; Stirnbänder [Bekleidung] und Handgelenk-Schweißbänder sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung, einschließlich Gürtel des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Schuhwaren, nämlich Schuhe, Hausschuhe, Lederstiefel, Gummiestiefel und Sandalen, Turnschuhe, Holzschuhe und Schlupfschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe], nämlich, Schuhe für die Leichtathletik, Wanderschuhe und -stiefel, Leinenschuhe sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kopfbedeckungen, nämlich, Hüte, Kapuzen, Mützen, Baseballkappen, Kappenschirme, Schirme für Mützen, Kopfschals, Kopf-Schweißbänder, Kopfschals, Baskenmützen sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfbedeckungen des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Träger und die Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung, einschließlich Gürtel des Widersprechenden werden über dieselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern zum Verkauf angeboten. Ferner stimmen sie in deren Herstellern überein und ergänzen sie einander. Daher sind sie ähnlich.
Die angefochtenen Einlegesohlen und die Schuhwaren des Widersprechenden richten sich an dieselben Endabnehmer und stimmen in deren Herstellern und Verkaufskanälen überein. Des Weiteren besteht ein Komplementärverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kopfbedeckungen; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Schuhwaren; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bekleidungsstücke eine Ähnlichkeit mit den jeweiligen Waren des Widersprechenden (Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung, einschließlich Gürtel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen), die identisch zu den jeweiligen zum Verkauf angebotenen Waren sind.
Hingegen haben die angefochtenen Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilstoffe; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Versandeinzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Textilfilterstoffe, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Filtermaterialien aus Textilien; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren] keine Ähnlichkeit mit den Waren des Widersprechenden in Klasse 25. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zusammengestellt und zum Verkauf angeboten wird, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind, und anderen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die anderen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, in denselben Verkaufsstellen angeboten werden, demselben Marktsektor angehören und für dieselben Verbraucher von Interesse sind. In diesem Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die im Einzelhandel verkauften Waren den anderen Waren unähnlich sind.
Bei den angefochtenen Buchführung; Werbung; Direktversandwerbung; Werbung für Dritte; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verkaufsförderung und Werbung; Marketing; Vertriebsleistungen; Marktanalysen und -forschung; Betrieb einer Import- und Exportagentur; Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen sowie bei den Dienstleistungen Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen, die sich auf alle Einzelhandelsdienstleistungen beziehen [Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilstoffe; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Versandeinzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Textilfilterstoffe, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Textilwaren und Textilersatzstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Filtermaterialien aus Textilien; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kopfbedeckungen; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Schuhwaren; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bekleidungsstücke; Versand-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Klebestoffe [Textilwaren]] handelt es sich um Dienstleistungen, die von spezialisierten Firmen an Geschäftskunden erbracht werden. Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass keine relevanten markenrechtlichen Berührungspunkte zu den Waren der Widerspruchsmarke bestehen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und dienen unterschiedlichen Zwecken. Die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich auch in den Vertriebswegen, Verkaufsstätten und Herstellern bzw. Anbietern. Sie stehen weder in einem Konkurrenzverhältnis noch ergänzen sie einander. Sie sind unähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
DAKOTA |
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen bestehen aus dem Wort „DAKOTA“, das in der angefochtenen Marke in einer stilisierten Schrift dargestellt ist und das weitgehend seitens des relevanten Publikums mit einem Gebiet in den Vereinigten Staaten von Amerika (die Bundesstaaten Nord- und Süddakota) oder mit Angehörigen eines nordamerikanischen Indianerstamms in Verbindung gebracht wird. Da diese Bedeutung keinen direkten Bezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen hat (es bestehen z. B. keine Gründe, dass Verbraucher in der EU den Begriff mit der geographischen Herkunft in Verbindung bringen würden), ist „DAKOTA“ normal kennzeichnungskräftig.
Bildlich unterscheiden sich die Zeichen nur in der stilisierten Schrift der angefochtenen Marke, wobei die Stilisierung des Zeichens nicht so hoch, dass sie das Wort nicht erkennbar oder leserlich machen würde. Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.
Da sich die Stilisierung der angefochtenen Marke weder auf die klangliche noch auf die begriffliche Wahrnehmung des Wortes „DAKOTA“ auswirkt, sind die Zeichen klanglich sowie begrifflich identisch.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Bei der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (11/11/1997, C-251/95, Sabel, EU:C: 1997:528, § 22; 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 16).
Die verglichenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die ältere Marke ist normal kennzeichnungskräftig.
Die Vergleichszeichen sind schriftbildlich hochgradig ähnlich und klanglich und begrifflich identisch. Die Zeichen unterscheiden sich nur in der Stilisierung des angefochtenen Zeichens und das reicht nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung des Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTTRELL
|
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.