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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 07/02/2020
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KAYSER & COBET Patentanwälte PartG Am Borsigturm 9 D-13507 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018103614 |
Ihr Zeichen: |
WER6004EU |
Marke: |
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Art der Marke: |
Farbe an sich |
Anmelderin: |
Sven Wernicke Kufsteiner Str.17 D-10825 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28/11/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung in der Beilage):
Die Anmeldemarke besteht aus einem Quadrat, das diagonal von oben links nach unten rechts schwarz-gelb (5/5) gestreift ist. Farben wie diese werden gemeinhin in der Werbung und bei Verpackungen einer ganzen Reihe von Waren für Verbraucher verwendet. Und Verpackungen werden üblicherweise dazu verwendet, Inhalte sicher zu verwahren und die Abnehmer vor beispielsweise einem gefährlichen Inhalt zu warnen oder davor, diese fallen zu lassen oder darüber zu stolpern. Die Gestaltung solcher Verpackungen ist in der Regel sehr auffällig und kann u.a. in Warnfarben mit schwarz-gelben Mustern gestaltet sein. Somit liegen klare Hinweise darauf vor, dass sie im Handel für die Präsentation der betreffenden Waren und Dienstleistungen verwendet werden könnten. Da das Zeichen nicht von solchen üblichen warnenden Gestaltungselementen abweicht, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Mit dem Schreiben wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 28/01/2019 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 103 614 für alle die folgenden Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Klasse 16 Behälter aus Pappe [Karton]; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungsmaterial aus Pappe; Verpackungsmaterialien.
Die Anmeldung kann für die folgenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 9 Alkoholtestgeräte.
Klasse 35 Verkaufsförderung und Werbung; Werbung und Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte.
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Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER