WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 097 786


Deere & Company, One John Deere Place, Moline,IL 61265-8098, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Christian Lavall, John-Deere-Str. 70, 68163 Mannheim, Deutschland (Angestellte/r)

 

g e g e n

 

Wei Wan, Room 3406, No. 13, Jinzhou 3rd Street, Baiyun District, Null Guangzhou, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Tian Pu, Steinstr. 2, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

 

Am 19/11/2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  


ENTSCHEIDUNG:



1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 097 786 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 11: alle angefochtenen Waren.


Klasse 12: alle angefochtenen Waren.


Klasse 22: Abschleppseile für Kraftfahrzeuge; Abschleppseile für Fahrzeuge; Abdeckungen für Fahrzeuge in Form von Planen.


2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 103 816 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


 

BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 103 816  (Bildmarke) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 371 203 , „DEERE“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8(1)(b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV



Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung (EU) Nr. 371 203 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 7: Selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute, aufgebaute oder aufgesattelte Maschinen und Geräte und deren Teile für den Einsatz in der Landwirtschaft, nämlich für die Vorbereitung und Erhaltung des Ackerbodens, beispielsweise Pflüge aller Art, Bodenfräsen, Eggen, Grubber, und zum Ausreißen von Unkraut, Spurlockerer, Steinsammelmaschinen, Erdlochbohrer, und zum Einbringen von Luft und Stickstoff in den Boden, und zum Einbringen von Löchern in den Boden für Lüftungszwecke, und für die Saat und die Pflanzenpflege, beispielsweise Jauche- und Kalkstreuer, Sämaschinen, Drill- und Dibbelmaschinen, Pflanzmaschinen, Kartoffel-Legemaschinen, Hack- und Häufelgeräte, Drill- und Sämaschinen für Direktsaat, und für den Pflanzenschutz, beispielsweise Sprüh- und Nebelgeräte, Baumspritzen, Stäubegeräte, Beregnungs- und Bewässerungsanlagen, und Pflanzenausdünner, und für die Erntebergung, beispielsweise Mähgeräte, Mähschlagzetter, Pressen, nämlich Rundballenpressen, Großballenpressen, Rechteckballenpressen, und Heuwerbungsmaschinen, Rechen, Wender, Schwader, Ballenwickler, Feldhäcksler, Sammelpressen, Ballenlader und Ballenwerfer, Halmfrucht-Erntemaschinen, Mähdrescher, Schneidwerke, Sonderschneidwerke für die Aufnahme von Sonnenblumen, Raps, Ölsaaten, und Ährenabstreifer, Maisgebisse, reihenlos und reihenorientiert, Maispflücker, Aufsammler, Baumwollpflücker und -abstreifer; selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute, aufgebaute oder aufgesattelte Maschinen und Geräte und deren Teile für den Einsatz in der Bauwirtschaft, beispielsweise Bagger, Lader, Planiergeräte, Laderaupen, Grader; selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute oder aufgebaute Maschinen und Geräte und deren Teile für den Einsatz in der Forstwirtschaft, beispielsweise Baumfäller, Baumhandhaber, Entaster, Stammrückemaschinen, Seilwinden; selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute oder aufgebaute Maschinen und Geräte und deren Teile, einschließlich handgeführte, elektrisch oder von Explosionsmotor betriebene Maschinen und Geräte zur Pflege und Reinigung von Rasen-, Golf- und Sportplätzen sowie Parkanlagen und öffentlichen Plätzen, insbesondere Mähgeräte, Vertikutiergeräte, Kantenschneider, Kehrmaschinen, Staub- und Laubsauger, Staub- und Laubgebläse, Schneeräumgeräte, Räumschilde und Laubsammler, und zur Bodenpflege und -bearbeitung, insbesondere Motorhacken, und zur Pflanzenbe- und -verarbeitung, insbesondere Heckenscheren, Häcksler, Motorsägen, Mulcher, Fadenmäher, und zur gartenwirtschaftlichen Benutzung, und zur Einbringung von Luft und Stickstoff in den Boden und zur Einbringung von Löchern in den Boden für Lüftungszwecke; selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute oder aufgebaute Maschinen und Geräte und deren Teile, zur Handhabung von Materialen, Gütern und dergleichen, beispielsweise landwirtschaftliche Förderer, Frontlader, Hecklader, Ballenlader, Materialhandhabungsgeräte, Teleskoplader, Gebläse, Förderbänder, Kleinlader; selbstfahrende, gezogene, angehängte oder aufgebaute Maschinen und Geräte und deren Teile, zum Transport von Materialien, Gütern und dergleichen, beispielsweise Stalldungstreuer; Komponenten und Anbauteile und deren Teile für die vorgenannten Maschinen und Geräte, beispielsweise hydraulische Apparate und Geräte, Anhängekupplungen, Seilwinden, Geräteträger, Motoren, Luftfilter für Kraftfahrzeuge, Auspufftöpfe, Dieselmotoren zum Aufbau auf Maschinen, Getriebe; Geräte zum Betätigen dieser Waren; Fahrzeugteile, nämlich Einspritzpumpen, Vergaser, Öl- und Kraftstoffilter, Austauschfilterpatronen, Anlasser, Lichtmaschinen, Kühler und Kühlerverkleidungen, Zündkerzen, Glühkerzen; Fahrzeugzubehör, nämlich Schmierapparate.


Klasse 8: Handbetätigte Geräte und deren Teile zur Pflege und Reinigung von Rasen-, Golf- und Sportplätzen sowie Parkanlagen und öffentlichen Plätzen, insbesondere Mähgeräte, Vertikutiergeräte, Kantenschneider, Schneeräumgeräte, Laubsammler, und zur Bodenpflege und -bearbeitung, und zur Pflanzenbe- und -verarbeitung, insbesondere Heckenscheren, zur gartenwirtschaftlichen Benutzung, zur Einbringung von Luft und Stickstoff in den Boden und zur Einbringung von Löchern in den Boden für Lüftungszwecke; Fahrzeugzubehör, nämlich Wagenheber.


Klasse 9: Fahrzeugteile, nämlich Meßinstrumente, Fahrzeugzubehör, nämlich Batterien, Kabel.


Klasse 11: Fahrzeugzubehör, nämlich Scheinwerfer.


Klasse 12: Räder- und Raupenfahrzeuge mit eigenem oder Fremdantrieb mit Knick-, Rad- oder Raupenlenkung und deren Teile, nämlich für den Einsatz in der Landwirtschaft, beispielsweise Ackerschlepper, und für den Einsatz in der Bauwirtschaft, beispielsweise Gabelstapler, und für den Einsatz in der Forstwirtschaft, und für den Einsatz im Gelände, und für den Einsatz in der Garten- und Grundstückspflege, und für den Einsatz auf der Straße und/oder befestigten Flächen; Landfahrzeuge, insbesondere motorisch betriebene oder durch den Fahrer anzutreibende Ein- und Mehrspurfahrzeuge und deren Teile, beispielsweise Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrräder, insbesondere Kinderfahrräder, Roller, Go-Karts, Doppelräder (Zweirad neben Zweirad), Gleiskettenräder; Räderfahrzeuge, insbesondere Kleintraktoren, Vielzweckfahrzeuge und Kommunalfahrzeuge und deren Teile; Wagen, ein- und mehrachsige landwirtschaftliche Anhängefahrzeuge, Transportanhänger, Gabelstapler, Geräteträger; Motoren und Getriebe für Landfahrzeuge und Geräte mit Motorantrieb; Teile für die vorgenannten Fahrzeuge, insbesondere Räumschilde, Mähmesser, Verdecke, Gras-, Laub- und Schmutzaufnahmebehälter, Kehrwalzen, Gebläse, Lader, Schneidwerke, Mulchwerke, Fahrgestelle, Rahmen und Aufbauten, Wagenkästen, Achsen, Räder, Bremsen, Kupplungen, Fenster, Kipp- sowie Be- und Entladegeräte, Federn für Fahrzeuge, Ansaug- und Abgasgeräte, Abgasturbolader für die Brennkraftmaschinen von Fahrzeugen, Schalldämpfer, Sitze, Scheibenwischer, Steuerräder, Stoßdämpfer, Winker, Kotflügel, Stoßstangen, Armaturenbretter, Fahrzeugarmaturen; Zugmaschinen oder Traktoren, die zum Anbau von Arbeitsgeräten geeignet sind, und deren Teile.


Klasse 14: Fahrzeugzubehör, nämlich Borduhren und deren Teile.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 11: Leuchten; Leuchten [Beleuchtung]; Leuchten [Lampen]; Fahrzeugleuchten; Lampen für die Fahrzeugbeleuchtung; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör]; Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör]; Scheinwerfer; Scheinwerfer für Fahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Fahrradlampen; Fahrradblinker; Fahrradleuchten; Elektrische Taschenlampen; Taschenlampen mit wiederaufladbaren elektrischen Vorrichtungen; Scheinwerfer für Motorräder; Hausnummern, leuchtend; Leuchtende Hausnummern; Lampen zur Verwendung beim Tauchen; Halogen-Beleuchtungskörper für Bühnen; Bühnenbeleuchtungsanlagen; Leuchtstoffröhren; Glühbirnen für Fahrtrichtungsanzeiger; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen.


Klasse 12: Motorräder; Rückspiegel; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Rückspiegel für Fahrzeuge; Motorradsättel; Seitenwagen; Motorroller; Aschenbecher für Kraftfahrzeuge; Aschenbecher für Fahrzeuge; Motorradketten; Motorradrahmen; Lenker [Motorradteile]; Motorradmotoren; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Automobile; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Bremsen für Fahrzeuge; Fahrzeugsitze; Seitenspiegel für Fahrzeuge.


Klasse 22: Strickleitern; Verpackungsschnur; Schnüre; Bindfäden [Schnüre]; Kabel, nicht aus Metall; Abschleppseile für Kraftfahrzeuge; Abschleppseile für Fahrzeuge; Bänder zum Binden oder Umwickeln, nicht aus Metall; Netze für den kommerziellen Fischfang; Netzgehege für die Fischzucht; Hängematten; Schlingen [Fallen]; Netze; Markisen aus textilem Material; Segel; Zelte; Abdeckungen für Fahrzeuge in Form von Planen; Camouflagenetze zur visuellen Tarnung; Markisen aus synthetischem Material; Beutel [Säcke] für Transportzwecke; Verpackungsmaterial [Säcke] für den Transport von Schüttgut; Säcke für die Aufbewahrung von Schüttgut; Säcke für den Transport von Schüttgut; Säcke zum Verpacken von Schüttgut; Säcke zur Aufbewahrung von Schüttgut; Verpackungssäcke aus Textil; Netzstoffe; Verpackungstaschen [Hüllen, Beutel] aus textilem Material für die Verpackung von Waren.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ beispielsweise“ oder einschließlich“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren der Klasse 11


Die angefochtenen Waren Leuchten; Leuchten [Beleuchtung]; Leuchten [Lampen]; Fahrzeugleuchten; Lampen für die Fahrzeugbeleuchtung; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör]; Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör]; Scheinwerfer; Scheinwerfer für Fahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Fahrradlampen; Fahrradblinker; Fahrradleuchten; Scheinwerfer für Motorräder; sind identisch zu den Waren der Widersprechenden in Klasse 11, entweder weil die angefochtenen Waren identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten sind oder in der weiter gefassten Kategorie Fahrzeugzubehör, nämlich Scheinwerfer der Widersprechenden enthalten sind oder sich mit ihr überschneiden oder weil die angefochtenen Waren als weiter gefasste Kategorie das Fahrzeugzubehör, nämlich Scheinwerfer der Widersprechenden enthalten oder sich mit diesem Begriff überschneiden.


Die angefochtenen Waren elektrische Taschenlampen; Taschenlampen mit wiederaufladbaren elektrischen Vorrichtungen; Hausnummern, leuchtend; Leuchtende Hausnummern; Lampen zur Verwendung beim Tauchen; Halogen-Beleuchtungskörper für Bühnen; Bühnenbeleuchtungsanlagen; Leuchtstoffröhren sind allesamt Lampen oder Leuchten und besitzen damit dieselbe Natur wie die Scheinwerfer der Widersprechenden in Klasse 11. Zudem werden sie üblicherweise von denselben Herstellern hergestellt wie die und über dieselben Vertriebswege an dasselbe Publikum verkauft. Folglich sind diese Waren ähnlich.


Die angefochtenen Waren Glühbirnen für Fahrtrichtungsanzeiger; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen sind Fahrzeugbauteile wie die Scheinwerfer in Klasse 11 der Widersprechenden. Sie werden in der Regel von Zulieferunternehmen an Autohersteller geliefert. Insofern teilen sie dasselbe Publikum und dieselben Vertriebswege. Zudem stehen sie zueinander in einem Ergänzungsverhältnis. Daher sind sie zumindest ähnlich.


Angefochtene Waren der Klasse 12


Die angefochtenen Waren Motorräder; Seitenwagen; Motorroller sind Fahrzeuge mit Motorantrieb (der Seitenwagen ist integraler Bestandteil eines solchen Fahrzeugs). Sie sind in der weiter gefassten Kategorie Landfahrzeuge, insbesondere motorisch betriebene oder durch den Fahrer anzutreibende Ein- und Mehrspurfahrzeuge und deren Teile, beispielsweise Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrräder, insbesondere Kinderfahrräder, Roller, Go-Karts, Doppelräder (Zweirad neben Zweirad) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Sie sind daher identisch.


Der Rest der Waren in Klasse 12, nämlich Rückspiegel; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Rückspiegel für Fahrzeuge; Motorradsättel; Aschenbecher für Kraftfahrzeuge; Aschenbecher für Fahrzeuge; Motorradketten; Motorradrahmen; Lenker [Motorradteile]; Motorradmotoren; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Automobile; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Bremsen für Fahrzeuge; Fahrzeugsitze; Seitenspiegel für Fahrzeuge sind identisch zu Landfahrzeugen, insbesondere motorisch betriebene oder durch den Fahrer anzutreibende Ein- und Mehrspurfahrzeuge und deren Teile in Klasse 12, weil sie in dieser weiter gefassten Kategorie, die auch die „Teile“ der genannten Fahrzeuge umfasst, enthalten sind oder sich mit ihr überschneiden.


Angefochtene Waren der Klasse 22


Die angefochtenen Waren Strickleitern; Verpackungsschnur; Schnüre; Bindfäden [Schnüre]; Kabel, nicht aus Metall; Abschleppseile für Kraftfahrzeuge; Abschleppseile für Fahrzeuge; Bänder zum Binden oder Umwickeln, nicht aus Metall; Netze für den kommerziellen Fischfang; Netzgehege für die Fischzucht; Hängematten; Schlingen [Fallen]; Netze; Markisen aus textilem Material; Segel; Zelte; Abdeckungen für Fahrzeuge in Form von Planen; Camouflagenetze zur visuellen Tarnung; Markisen aus synthetischem Material; Beutel [Säcke] für Transportzwecke; Verpackungsmaterial [Säcke] für den Transport von Schüttgut; Säcke für die Aufbewahrung von Schüttgut; Säcke für den Transport von Schüttgut; Säcke zum Verpacken von Schüttgut; Säcke zur Aufbewahrung von Schüttgut; Verpackungssäcke aus Textil; Netzstoffe; Verpackungstaschen [Hüllen, Beutel] aus textilem Material für die Verpackung von Waren sind allesamt Waren, die entweder der Verpackung und dem Transport dienen, bei der Fisch- bzw. Tierjagd eingesetzt werden oder Fahrzeugzubehör wie die Abschleppseile für Kraftfahrzeuge; Abschleppseile für Fahrzeuge sowie Abdeckungen für Fahrzeuge in Form von Planen.


Die angefochtenen Abschleppseile für Kraftfahrzeuge; Abschleppseile für Fahrzeuge; Abdeckungen für Fahrzeuge in Form von Planen sind Fahrzeugzubehör, das von Fahrzeugherstellern angeboten und mit den Fahrzeugen ausgeliefert wird. Hier handelt sich also um dieselben Hersteller, die über dieselben Vertriebswege and dasselbe Publikum verkaufen. Die Waren sind daher zumindest ähnlich.


Alle restlichen angefochtenen Waren werden von anderen Herstellern hergestellt als die Waren in Klassen 7, 8, 9, 11, 12 und 14 der Widersprechenden und über andere Vertriebswege an ein anderes Publikum verkauft. Sie sind zudem weder in Konkurrenz zueinander noch stehen sie in einem Ergänzungsverhältnis. Aus diesen Gründen sind die Waren nicht ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Angesichts des Preises von Automobilen und Motorrädern werden die Verbraucher beim Kauf eines solchen Produkts wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos oder Motorrads, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T-486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T-63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42). Dasselbe gilt für den Käufer einer hochspezialisierten Landwirtschaftsmaschine.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.




c) Die Zeichen


DEERE


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Sie besteht alleine aus dem Bestandteil „DEERE“. Dieser hat keine Bedeutung für das Publikum des relevanten Gebiets und ist daher normal kennzeichnungskräftig. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das englischsprachige Publikum im relevanten Gebiet in dem Wort „DEERE“ das englische Wort ‚deer‘ (zu Deutsch „Hirsch“ oder „Wild“) erkennt, aber dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Bestandteil jedenfalls in den Gebieten, in denen English nicht verstanden wird, keine Bedeutung hat. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten, der English nicht versteht.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „deepee“ und einem Bildbestandteil besteht. Letzterer besteht aus drei Strichen, die unter und über dem Wortbestanteil senkrecht verlaufen sowie einem weiteren Element, das einem Halbmond ähnelt. Der Bildbestandteil wird vom Wortbestandteil unterbrochen, was den Eindruck erzeugt, er sei hinter dem Wortbestandteil abgebildet.


Der Wortbestandteil „deepee“ befindet sich zentral in der Mitte des Zeichens und wird daher die Aufmerksamkeit der relevanten Verbraucher vorrangig anziehen. Er hat für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Der Bestandteil „depee“ besteht aus leicht stilisierten Buchstaben. Die Stilisierung ist allerdings dekorativ und wird als gewöhnliches grafisches Mittel wahrgenommen werden, das dazu dient, das Wortelement dem Publikum zur Kenntnis zu bringen. Der Bildbestandteil ist wenig komplex. Drei nebeneinander verlaufende senkrechte Streifen finden sich in einer großen Vielzahl von Zeichen wieder. Auch das stilisierte Halbmond-Element erzeugt keine Komplexität, die dazu führte, dass die relevanten Verbraucher es als gleichwertig oder vorrangig wahrnähmen. Der Bildbestandteil hat für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig, allerdings wegen seines schmückenden Charakters nur in unterdurchschnittlichem Maße.


Grundsätzlich gilt zudem: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen allesamt in Bezug auf die Buchstabenfolge „DEE*E“ überein, die sich am Anfang der älteren Marke und des Wortbestandteils „deepee“ der angefochtenen Marke befindet, worauf die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit richten. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „R“ in „DEERE“ in der älteren Marke und „p“ sowie „e“ am Ende des Wortbestandteils in der angefochtenen Marke. Außerdem enthält die angefochtene Marke den Bildbestandteil, welcher jedoch lediglich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.


Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „DEE-E“ in allen Zeichen überein, die sich wiederum am Anfang befinden. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „p“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt. Die Verdoppelung des „E“ in den älteren wie in der angefochtenen Marke ist klanglich nicht wahrnehmbar, weswegen der zusätzliche Buchstabe „E“ in der angefochtenen Marke klanglich keinen Unterschied macht.


Die Zeichen sind daher klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das hier untersuchte Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.




d) Kennzeichnungskraft der  älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die ältere Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich und klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich. Begrifflich ist ein Vergleich nicht möglich und hat daher keinen Einfluss auf die umfassende Beurteilung. Die Waren sind teilweise identisch oder ähnlich, teilweise unähnlich. Die ältere Marke besitzt eine normale Kennzeichnungskraft. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums variiert von durchschnittlich bis hoch.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim  Publikum im relevanten Gebiet, das nicht Englisch spricht, Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Unionsmarkeneintragungen der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren, nämlich ein Teil der Waren in Klasse 22, sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere Unionsmarkeneintragung Nr. 332 874  „JOHN DEERE“ (Wortmarke) gestützt. Diese Marke umfasst Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 34, 35, 36, 37, 41 und 42.


Dieses andere ältere Recht, das von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, erfasst Waren wie echte und unechte Schmuckwaren in Klasse 14 oder Klebstoffe für gewerbliche Zwecke in Klasse 1, die sich eindeutig von denen unterscheiden, die bei der angefochtenen Marke angemeldet werden. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 41 und 42 der Unionsmarkeneintragung Nr. 332 874  sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind. Sie dienen im konkreten Fall aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen und werden von unterschiedlichen Anbietern angeboten. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Zum Beispiel haben Instandhaltung, Pflege, Reinigung und Reparatur von Geräten, Räder- und Raupenfahrzeugen mit eigenem oder Fremdantrieb für den Einsatz in der Garten-, Land-, Forst- und/oder Bauwirtschaft, Motoren und von Schneefahrzeugen sowie deren Teile und Zubehör in Klasse 37 keine Ähnlichkeit mit den genannten angefochtenen Waren der Klasse 22. Diese Dienstleistungen werden von den Herstellern von Räder- und Raupenfahrzeugen und den genannten Geräten erbracht, deren Tätigkeitsbereich nicht in der Herstellung und dem Verkauf der Waren in Klasse 22 besteht. Die Art, der Zweck und die Verwendungsweise dieser Dienstleistungen und Waren sind unterschiedlich. Sie haben nicht dieselben Vertriebskanäle und stehen nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich sind sie unähnlich. Dasselbe gilt für die anderen Dienstleistungen der Klasse 37 und diejenigen der Klassen 35, 36, 37, 41 und 42.


Daher sind die angefochtenen für unähnlich befundenen Waren der Klasse 22 auch zu den Waren und Dienstleistungen in Klassen 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28 und 34 der Unionsmarkeneintragung Nr. 332 874  nicht ähnlich.


Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



 


Die Widerspruchsabteilung


Holger KUNZ

Christian STEUDTNER

Katarzyna ZANIECKA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 


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