HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 29/11/2019



BRANDSTOCK LEGAL RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Rückertstr. 1

D-80336 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018104804

Ihr Zeichen:

TM36027EU00-11/dko

Marke:

NEXT LEVEL MEAT NEXT LEVEL BURGER

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Lidl Stiftung & Co. KG

Stiftsbergstraße 1

D-74172 Neckarsulm

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 06/09/2019 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:


Die Anmelderin nahm – nach gewährter Fristverlängerung - mit Schreiben vom 15/11/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die angesprochenen Verkehrskreise sind mittlerweile daran gewöhnt, dass Fleisch nicht mehr ausschließlich vom Tier stammt. Eine Reihe von eingereichten Presseartikeln zeige dies. Der Verkehr ist an die Verwendung der Bezeichnung „Meat“ auch in Zusammenhang mit reinen Fleischersatzprodukten gewöhnt.

  2. Die Marke ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Das figurative Element zeigt eine Sojabohnenschote. Dieses Element ist an die freiwillige Kennzeichnung von vegetarischen Produkten nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung angelehnt.

  3. Da die betreffenden Produkte eine Zutatenliste aufweisen müssen, die der Verbraucher auch lesen wird, ist eine Täuschungsgefahr ausgeschlossen.

  4. Der Begriff „Next Level Meat” ist für eine Kaufentscheidung nicht maßgebend, da die Verbraucher die auf fleischlose Ernährung Wert legen, sich vor der Kaufentscheidung mit dem Konzept des Produktes beschäftigen.

  5. Voreintragungen sprechen für die Schutzfähigkeit.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten. Nach Klärung des Warenverzeichnisses betrifft dies die folgenden Waren:


Klasse 29: Fleischersatz; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fleischersatz auf pflanzlicher Basis; Geflügelersatz; Geflügelersatz auf Gemüsebasis; Geflügelersatz auf pflanzlicher Basis; vegetarische und vegane Fleischersatzprodukte; vegetarische und vegane Wurstwaren; geformte texturierte Pflanzenproteine zur Verwendung als Fleischersatz; vegetarische und vegane Bratlinge; vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; vorwiegend aus Geflügelersatz bestehende Fertiggerichte.


In Bezug auf die noch beanstandete vegane Mayonnaise in Klasse 30 wird die Beanstandung fallengelassen.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.


Nach ständiger Rechtsprechung ist vorausgesetzt, dass eine tatsächliche Täuschung oder Irreführung des relevanten Verbrauchers, oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen festzustellen ist (05/05/2011, T-41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 49 mwN; 08/06/2017, C-689/15, Baumwollblüte, EU:C:2017:434, § 54; 19/10/2017, T -432/16, медве́дь (fig.), 20/11/2017, R 534/2016-5, SWISS WOOL (fig.) 16 EU:T:2017:527, § 51). Hierbei ist die Marke vor dem Hintergrund der angemeldeten Waren gemäß des Verständnisses des demnach relevanten Verbrauchers zu bewerten (05/05/2011, T-41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 51).


Eine Täuschung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Marke an sich im Verhältnis zur beanspruchten Ware eine unrichtige Angabe enthält, die objektiv in jedem vernünftigerweise denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Benutzung zur Irreführung geeignet ist, wobei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist und eventuelle soziale, kulturelle und sprachliche Eigenheiten zu berücksichtigen sind (13/01/2000, C-220/98, Lifting, EU:C:2000:8, § 27, 29).


Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 29 sind gängige Konsumartikel, die sich an den allgemeinen Verkehr richten. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 34).


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Das Zeichen enthält die englischen Wörter „ Next Level Meat“ daher ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das Publikum im englischsprachigen Gebiet der Europäischen Union abzustellen.


Entgegen der Argumente der Anmelderin geht das Amt nicht davon aus, dass sich der angesprochene Durchschnittsverbraucher in Bezug auf die betreffenden Waren, bei denen es sich um gängige Konsumartikel handelt, vor dem Kauf intensiv mit der „Zutatenliste“ beschäftigen wird. Bei einem derartigen Produkt, dass die Bezeichnung „Next Level Meat“ trägt, wird er davon ausgehen, dass es sich auch um „Fleischprodukte“ handelt und sich nicht vor einem etwaigen Kauf davon überzeugen, ob er nicht eventuell in Bezug auf die Zutaten „getäuscht“ wird.


Die Bezeichnung „Next Level“ lässt sich mit „nächste Stufe/nächstes Niveau“ ins Deutsche übersetzen. Es beschreibt also eindeutig, dass es sich um Fleisch handelt, dass im Gegensatz zu herkömmlichen Fleisch qualitativ höherwertig ist und nicht, dass es sich um Ersatzprodukte für Fleisch handelt. Anders verhält es sich bei der von der Anmelderin vorgetragenen Voreintragung „Beyond Meat“. „Beyond“ lässt sich mit „außerhalb/jenseits“ ins Deutsche übersetzen und weist eben daraufhin, dass es sich um Waren „jenseits“ von Fleisch handelt.


Das Amt bestreitet nicht, dass wie die Anmelderin vorträgt und mit diversen Presseartikeln nachweist, der Verbraucher an Fleischersatzprodukte gewöhnt ist. Jedoch sind diese jeweils mit dem Zusatz „vegetarisch“, „vegan“ oder der entsprechenden Zutat bezeichnet, also z.B. „Veggie Nuggets“, „Veggie Burger“, „Tofu Meatballs“ usw. Dies trifft eben im vorliegenden Fall nicht zu.


Der Vortrag der Anmelderin bezüglich der Empfehlungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission ist hier nicht relevant, da das Zeichen für die Englischsprachigen Verbraucher zurückgewiesen wurde. Im Übrigen besagt auch diese, dass auf die ersetzende Zutat hingewiesen werden muss.


Weiterhin argumentiert die Anmelderin, dass die Marke als Ganzes beurteilt werden muss und, dass insbesondere das enthaltene Bild einer Sojaschote den Verbraucher erkennen lässt, dass es sich nicht um Fleischprodukte handelt. Diesem Argument kann sich das Amt nicht anschließen. Zum Einen weisen Lebensmittelverpackungen eine Vielzahl von verschiedenen figurativen Elementen auf, die in der Regel lediglich einen dekorativen Zweck erfüllen. Zum Anderen ist es üblich, dass die Darstellung einer „Pflanze“ den Verbraucher auf den „biologischen“ Charakter des Produktes hinweisen soll. Auch der weitere Wortbestandteil „Next Level Burger“ ändert nichts an dem täuschenden Charakter der Bezeichnung „Next Level Meat“.


Auch der Hinweis der Anmelderin, dass sich das figurative Element an eine EU-Kennzeichnung anlehnt, greift nicht. Wie die von der Anmelderin eingereichten Beispiele zeigen, enthalten alle diese „Siegel“ die Bezeichnung „Vegan“ oder „Vegetarisch“.


Weiterhin ist es nicht relevant ob die Bezeichnung „Next Level Meat“ für eine Kaufentscheidung allein maßgeblich ist. Die Anmelderin trägt vor, dass die Käufer von fleischloser Nahrung kritisch bei der Auswahl der Produkte seien und darum der Begriff „Next Level Meat“ lediglich die Aufmerksamkeit der Käufer auf sich ziehen soll. Das Amt prüft jedoch vorliegend nicht, ob und inwiefern diese Bezeichnung zum Kauf anregt, sondern lediglich ob sie einen täuschenden Charakter aufweist.


Da die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund des unzweideutigen Wortlautes des Zeichens erwarten, dass es sich bei allen damit gekennzeichneten Waren um solche handelt, die Fleisch enthalten, ist das Zeichen geeignet, sie über die Eigenschaft der Waren zu täuschen, sollten diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Fleisch stehen (19/10/2017, T-432/16, медве́дь (fig.), EU:T:2017:527, § 52).


Wie sich aus dem Wortlaut der beanstandeten Waren, nämlich Fleischersatz; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fleischersatz auf pflanzlicher Basis; Geflügelersatz; Geflügelersatz auf Gemüsebasis; Geflügelersatz auf pflanzlicher Basis; vegetarische und vegane Fleischersatzprodukte; vegetarische und vegane Wurstwaren; geformte texturierte Pflanzenproteine zur Verwendung als Fleischersatz; vegetarische und vegane Bratlinge; vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; vorwiegend aus Geflügelersatz bestehende Fertiggerichte, ergibt, ist eine nicht täuschende Verwendung des Zeichens in Bezug auf diese nicht möglich, da es sich eben sämtlich um vegetarische bzw. Fleischersatzprodukte und nicht wie das Zeichen vorgibt um „Next Level Meat“ handelt.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits einige ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 105 266 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 29: Fleischersatz; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fleischersatz auf pflanzlicher Basis; Geflügelersatz; Geflügelersatz auf Gemüsebasis; Geflügelersatz auf pflanzlicher Basis; vegetarische und vegane Fleischersatzprodukte; vegetarische und vegane Wurstwaren; geformte texturierte Pflanzenproteine zur Verwendung als Fleischersatz; vegetarische und vegane Bratlinge; vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; vorwiegend aus Geflügelersatz bestehende Fertiggerichte.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner SARAPOGLU

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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