HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 14/02/2020



Kanzlei Dr. Markus Wiedemann

Markus Wiedemann

Ludwigstr. 1

D-86150 Augsburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018105419

Ihr Zeichen:

regenwerk_4/EU

Marke:

FEINREGEN


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Regenwerk GmbH

Gewerbestrasse 2

D-86856 Hiltenfingen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 09/10/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/11/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin erläutert, dass ein Teil der beanstandeten Waren entweder keinen Wasserstrahl leiten kann oder dieser nicht wie feiner Regen geleitet oder ausgegeben wird. Die Anmelderin vertritt, dass das Zeichen in diesem Fall keinen beschreibenden Charakter aufweisen kann

  2. Der Begriff „Feinregen“ sei eine phantasievolle Wortneugestaltung und hätte durch eine falsche Schreibweise auch eine gewisse Originalität und Auffälligkeit.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 11  Regenbrausenhalter; Wandhalter für Regenbrausen; Handbetätigte Sanitärventile.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten, nämlich für:


Klasse 11  Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen; Sanitäranlagen; Sanitäre Einrichtungen; Sanitäre Wasserarmaturen, insbesondere Regenbrausen zum Decken- und Wandeinbau, zur Wand- und Deckenanbindung und für Badewannen, Handbrausen; Regenbrausenschläuche; Hähne [Sanitärarmaturen]; Wandhähne [Sanitärarmaturen]; Sanitärwaren aus Edelstahl.



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im Deutsch-sprachigen Teil der Union.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche Deutsch-sprachige Verbraucher das Zeichen als Information verstehen, dass die angebotenen Waren ein Duscherlebnis wie ein feiner Regen oder ein „Feinregen“ bietet.


Die Waren in Klasse 11  „Wandhalter für Regenbrausen; Handbetätigte Sanitärventile; Regenbrausenhalter“ sind nicht unmittelbarer Bestandteil einer Feinregenbrause, sondern können für verschiedene Duschen verwendet werden. Die Beanstandung wird daher für diese Waren fallengelassen.


Zu den Argumenten der Anmelderin wird wie folgt Stellung genommen:


  1. Das zur Anmeldung eingereichte Zeichen „FEINREGEN“ informiert den Verbraucher darüber, dass bei diesen Brausen, Sanitärwaren oder sanitären Anlagen der Wasserstrahl wie feiner Regen ist, oder dass sich der Gebrauch von diesen Waren wie feiner Regen anfühlt. Die sanitären Anlagen oder Einrichtungen beinhalten auch die möglicherweise vorhandenen Brausen. Die Regenbrausenschläuche könnten integrierte Düsen haben, die Wasser in Form eines feinen Regens abgeben. Hähne können Bestandteil der Regenbrausen sein, mit denen man die Intensität des Strahls einstellen kann. Die Beanstandung für die Halter und Ventile wird nach Berücksichtigung der Argumente der Anmelderin aufgehoben.   


Die angemeldete Wortmarke besteht aus den im Deutschen verständlichen Begriffen „Fein-“ und „Regen“. Wie in der amtlichen Beanstandung bereits erklärt, wird die Gesamtbezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis auf die Art des Wasserstrahls verstanden, der von den Regenbrausen ausgeht, nämlich wie ein feiner Regen bzw. wie Feinregen.


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21). Dies ist bei der Bezeichnung „Feinregen“ für Regenduschen und deren Zubehör ohne weiteres gegeben.


  1. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anmeldung und den relevanten Sanitärwaren. Dem Publikum wird sich ohne weiteres erschließen, dass die angebotenen Duschwaren und Brausen, einschließlich Regenbrausen, Wasser wie ein feiner Regen oder wie ein Feinregen abgegeben wird. Es kann daher eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen der Wortmarke und den relevanten Waren festgestellt werden.


Gibt man im Internet den Begriff „Feinregen“ ein, gibt es verschiedene Seiten, die diesen Begriff mit Natürlichkeit so verwenden, auch in einem meteorologischen Zusammenhang. Auch aus diesem Grund wird der Begriff „Feinregen“ nicht als Wortneugestaltung angesehen, und der Begriff als beschreibend für den hiermit erwünschten Wassereffekt. Regenbrausen mit einer feinen Wasserauflösung können ohne weiteres als „Feinregenbrausen“ bezeichnet werden. Somit beschreibt die Markenanmeldung die Art der angebotenen Waren.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft.


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Dies ist vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Markenanmeldung mit sprachüblichen deutschen Begriffen auf die Art der Waren und die einbezogene Technik hinweist. Die Markenanmeldung ist damit nicht geeignet, die Waren der Anmelderin von denen anderer Anbieter im Bereich Sanitärwaren bzw. Regenduschen zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 105 419 für folgende Waren zurückgewiesen:



Klasse 11  Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen; Sanitäranlagen; Sanitäre Einrichtungen; Sanitäre Wasserarmaturen, insbesondere Regenbrausen zum Decken- und Wandeinbau, zur Wand- und Deckenanbindung und für Badewannen, Handbrausen; Regenbrausenschläuche; Hähne [Sanitärarmaturen]; Wandhähne [Sanitärarmaturen]; Sanitärwaren aus Edelstahl.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:


Klasse 11 Regenbrausenhalter; Wandhalter für Regenbrausen; Handbetätigte Sanitärventile.


Klasse 35 Großhandels- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen, insbesondere über das Internet.


Klasse 42 Technische Beratung und Planung, insbesondere im Bereich Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Manuela MIEHLE

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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