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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/12/2019
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SCHUMACHER & WILLSAU PATENTANWALTSGESELLSCHAFT MBH Nymphenburger Str. 42 D-80335 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018108017 |
Ihr Zeichen: |
M6803EU |
Marke: |
FOREVER YOURS
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Eric Urmetzer Reichenbachstr. 21 D-80469 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche deutschsprachige Durchschnittsverbraucher das angemeldete Zeichen – FOREVER YOURS – folgendermaßen verstehen: „Für alle Zeiten mit dir verbunden“. In dem Zeichen würden die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen banalen Slogan sehen, der häufig im Zusammenhang mit Juwelierwaren, Schmuck, Uhren, Edelsteinen und Edelmetallen verwendet wird, wie im Beanstandungsschreiben dargelegt wurde.
Hinsichtlich der betreffenden Waren – Juwelierwaren, Schmuck, Uhren, Edelsteine und Edelmetalle (Klasse 14) – würden die maßgeblichen Verkehrskreise somit keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen können.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher insoweit an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 108 017 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 3 Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle.
Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth