WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 106 504
Olymp Bezner KG, Höpfigheimer Str. 19, 74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gropiusplatz 10, 70563 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Rieg & Niedermayer GmbH, Zillenhardt Str. 2/2, 73037 Göppingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch SBBJ Rechtsanwälte, Pavillonstraße 15, 66740 Saarlouis, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26.01.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 106 504
wird für alle angefochtenen Waren
stattgegeben, und zwar. Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 108 507 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 108 507
(Bildmarke) ein, und
zwar gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht
auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 752 101,
(Bildmarke).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Hemden, Blusen, Kragen, Schlafanzüge, Nachthemden, Krawatten, Strickwaren, insbesondere Pullover, Strickjacken; Polo-Shirts, T-Shirts, Socken, Gürtel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Bekleidungsstücke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Hemden, Blusen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Schuhwaren dienen demselben Zweck wie Bekleidungsstücke: Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden und richten sich an das gleiche Publikum. Kunden, die auf der Suche nach z.B. Hemden, Blusen, Pullover, Strickjacken usw. sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Bekleidungsstücke als auch Schuhwaren an. Folglich sind die Waren ähnlich.
Die
Waren der Kategorie Kopfbedeckungen
sind von identischer oder sehr ähnlicher Art wie die Waren der
Kategorie Bekleidungsstücke.
Sie dienen auch demselben Zweck; insbesondere gilt dies für
Bekleidungsstücke,
die vor Witterungseinflüssen schützen sollen und sich an das
gleiche Publikum richten. Ferner dienen Kopfbedeckungen
nicht nur dem Schutz des Kopfes vor Witterungseinflüssen, sondern
stellen auch Modeartikel dar und werden daher bisweilen als
ergänzendes Accessoire zu Bekleidungsstücken
gewählt. Die Vertriebswege sind bisweilen identisch, und die
Einzelhandelsgeschäfte oder Kaufhausabteilungen, in denen sie
angeboten werden, sind oft dieselben oder sind zumindest eng
miteinander verbunden. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und
Designer sowohl Hemden,
Blusen, Pullover, Strickjacken
usw. als auch Kopfbedeckungen
an. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sind die Waren der
Kategorien Kopfbedeckungen
und Bekleidungsstücke ähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
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Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Im Gegensatz zu den Argumenten der Anmelderin, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass zumindest ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs in beiden Zeichen den Buchstaben „O“ erkennen wird.
Die angegriffen Marke besteht aus dem stilisierten Buchstaben „O“ der von drei wellenförmigen Linien unterbrochen wird, die ältere Marke besteht aus dem stilisierten Buchstaben „O“ der im unteren Teil von einer geraden Linie durchbrochen wird.
Der Buchstabe „O“ hat keine Bedeutung in Bezug auf die hier relevanten Waren und ist daher kennzeichnungskräftig. Aus der Tatsache, dass wie die Anmelderin vorträgt evtl. mehrere Marken die aus dem Buchstaben „O“ bestehen existieren, ergibt sich nicht automatisch, dass die ältere Marke kennzeichnungsschwach wäre. Das Vorliegen mehrerer vergleichbarer Marken wirkt sich evtl. auf die Verwechslungsgefahr aus, worauf im Abschnitt e) „Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung“ dieser Entscheidung eingegangen wird.
Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass es sich bei der leichten Stilisierung der jeweiligen Marke um eine werbeübliche, dekorative Ausgestaltung handelt. Die Zeichen bestehen daher aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einer weniger kennzeichnungskräftigen Stilisierung rein dekorativer Natur. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.
Bildlich stimmen die Zeichen darin überein, dass sie jeweils den Buchstaben „O“ darstellen. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die unterschiedliche Darstellung dieses Buchstabens, die vor allem in der Unterbrechung diese Buchstabens – im angegriffenen Zeichen durch drei wellenförmige Linien und im älteren Zeichen durch eine durchgehende Linie - besteht.
Die Zeichen sind daher noch durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher in den jeweiligen Zeichen den Buchstaben „O“ erkennt.
Die Zeichen sind daher identisch.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als Buchstabe „O“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren wurden als identisch und ähnlich befunden. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind bildlich noch durchschnittlich ähnlich und klanglich und begrifflich identisch.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die Widerspruchsabteilung der Ansicht, dass die unterschiedliche Ausgestaltung des Buchstabens „O“ nicht ausreichend ist, um diese eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Es besteht daher Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf sekundäre Elemente – nämlich die lediglich leichte Stilisierung der Zeichen - beschränkt sind.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die aus dem Buchstaben „O“ bestehen. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere eingetragene Marken in der Europäischen Union.
Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „O“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 752 101 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL |
Reiner SARAPOGLU |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.