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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 03/12/2019
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Maiwald Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisenhof Elisenstr. 3 D-80335 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018108918 |
Ihr Zeichen: |
M11539EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Farbe an sich |
Anmelderin: |
Medoderm GmbH Robert-Koch-Str. 50 D D-55129 Mainz ALEMANIA |
Das
Amt beanstandete am 12/09/2019
die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV,
da es die angemeldete Marke
aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Nach ständiger Rechtsprechung werden Wort- oder Bildmarken von den angesprochenen Verkehrskreisen zwar gewöhnlich unmittelbar als Zeichen wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, doch gilt nicht notwendig das Gleiche, wenn das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware übereinstimmt oder wenn das Zeichen lediglich aus einer oder mehreren Farben besteht, die zum Anpreisen von Dienstleistungen verwendet werden (09/10/2002, T-173/00, Farbe (Farbton Orange), EU:T:2002:243, § 29). Farben können zwar gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen, sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 40).
Farben wie Mint und Lila diese werden im Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Waren wie den vorliegend angemeldeten Waren verwendet; so wird die vorliegende Farbkombination – wie im Beanstandungsbescheid dargelegt –z. B. bei Kosmetika und Haar- und Hautpflegemitteln auch genutzt, um „Minze“ und „Lavendel“ als Inhaltsstoffe oder als Geruch zu symbolisieren.
Von der vorliegenden Farbkombination lässt sich nicht behaupten, sie hätte ein bestimmtes Attribut, aufgrund dessen ein Verbraucher denken könnte, sie sei etwas anderes als die Einfärbung oder die Beschichtung der angemeldeten Waren – Kosmetika, Pflegemittel, (pharmazeutische/medizinische) Erzeugnisse zur Behandlung von Wunden, Hauterkrankungen und Stichen – bzw. ihrer Verpackungen; die angesprochenen Verbraucher werden deshalb darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Das Zeichen, für das Markenschutz begehrt wird, hat daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 108 918 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 3 Kosmetika; Körperpflegemittel; Hautpflegemittel; Haarpräparate und Haarkuren; kosmetische Präparate für die Gesundheitspflege.
Klasse 5 Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere dermatologische Präparate; Erzeugnisse zum Aufbringen auf biologische Gewebe zu pharmazeutischen Zwecken und zu Zwecken der Gesundheitspflege, einschließlich Erzeugnissen zur Behandlung von Wunden, insbesondere zur Wundabdeckung, Erzeugnisse zur Behandlung von Hauterkrankungen, auch Schleimhauterkrankungen, und Erzeugnissen zur Behandlung von Insektenstichen; Pflaster, einschließlich fester, halbflüssiger und flüssiger Pflaster, Verbandmaterial; Medizinprodukte für die Wundheilung und für Linderung von Symptomen erkrankter Haut; medizinische Hautpflegemittel; pharmazeutische Hautlotionen; medizinische Präparate zur Hautbehandlung; pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Hauterkrankungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth