WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 103 027
On-Geo GmbH, Brienner Straße 12, 80333 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meinke, Dabringhaus & Partner, Rosa-Luxemburg-Str. 18, 44141 Dortmund, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Xenia Henning, Dorfstraße 20a, 17039 Rossow, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Hagen Schäfer, Fritz-Reuter-Str. 5, 17033 Neubrandenburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24.11.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 103 027 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Logistiksoftware;
Software; Gruppen-Software; Unterstützende Software; Software für
Kartenlesegeräte; Software für Verkehrsleitsysteme. Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für die Logistik; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale; Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Supply-Chain-Management und E-Business Portale; Softwareberatung; Softwareerstellung; Softwareentwicklung; Installation von Software; Erstellen von Software. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 109 821 wird für alle unter Punkt 1 dieses Diktums aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 109 821 „eLORA“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. Der Widerspruch beruht auf der nationalen Markeneintragung (Deutschland) Nr. 30 450 044, „LORA“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8(1)(a) und (b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Logistiksoftware; Software; Gruppen-Software; Unterstützende Software; Software für Kartenlesegeräte; Software für Verkehrsleitsysteme; Barcode-Decoder; Scanner; Scanner [Datenverarbeitung]; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Elektronische Scanner; Strichcode-Scanner; Ortungsgeräte; Globale Ortungsgeräte; Ortungsinstrumente [global]; Globale Ortungsinstrumente; Elektronische globale Ortungssysteme; Elektronische Navigations- und Ortungsapparate und -instrumente.
Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für die Logistik; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale; Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Supply-Chain-Management und E-Business Portale; Softwareberatung; Softwareerstellung; Softwareentwicklung; Installation von Software; Erstellen von Software.
Insoweit die Widersprechende in ihrer Stellungnahme vom 19/02/2020 erstmalig ausführt, dass sich der Widerspruch auch gegen die Dienstleistung Navigationsdienste [Ortung, Routen- und Kursplanung] in Klasse 39 richte, bleibt festzustellen, dass diese Dienstleistung in der Widerspruchsschrift nicht aufgeführt wurde. Eine Ausweitung der Reichweite des Widerspruchs ist jedoch nach Ablauf der Widerspruchsfrist, vorliegend am 28/11/2019, unzulässig.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Beim Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der Widersprechenden in Klasse 42 handelt es sich um das Schreiben eines Computerprogramms (Software), das aus zusammengehörigen kodierten Befehlen besteht, die eine Maschine, insbesondere einen Computer, zur Ausführung einer erwünschten Operationsfolge befähigen.
Software besteht demzufolge aus Programmen, Routinen und künstlichen Sprachen, welche die Hardware und deren Betrieb steuern.
Folglich besteht ein enger Zusammenhang zwischen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware einerseits und Software andererseits. Der Grund liegt darin, dass in im Bereich der IT die Hersteller von Software in der Regel auch mit diesen Waren verbundene Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel zur regelmäßigen Aktualisierung des Systems).
Obgleich die Art der Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, sind sowohl die Zielgruppe als auch die gewöhnlichen Erzeuger/Erbringer der Waren und Dienstleistungen identisch. Ferner ergänzen diese Waren und Dienstleistungen einander. Aus diesen Gründen werden sie als ähnlich betrachtet.
Demzufolge sind die angefochtenen Waren Logistiksoftware; Software; Gruppen-Software; Unterstützende Software; Software für Kartenlesegeräte; Software für Verkehrsleitsysteme den Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der Widersprechenden ähnlich.
Dies gilt jedoch nicht für die verbliebenen angefochtenen Waren Ortungsgeräte; Globale Ortungsgeräte; Ortungsinstrumente [global]; Globale Ortungsinstrumente; Elektronische globale Ortungssysteme; Elektronische Navigations- und Ortungsapparate und -instrumente; Barcode-Decoder; Scanner; Scanner [Datenverarbeitung]; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Elektronische Scanner; Strichcode-Scanner. Bei diesen handelt es sich um Navigations- und Ortungsgeräte einerseits und EDV-Eingabegeräte andererseits.
Hierzu ist festzustellen, dass zwar in der modernen hoch technisierten Welt die Funktion fast aller elektronischen oder digitalen Geräte auf deren integrierter Software beruht. Dies führt jedoch nicht automatisch zu dem Schluss, dass zwischen Entwicklung und Erstellung von Software und Waren, die Software verwenden, um wirksam funktionieren zu können, eine Ähnlichkeit besteht. Vielmehr würden die Hersteller der vorgenannten Waren, die Software verwenden, IT-Unternehmen mit der Entwicklung dieser Software beauftragen. Diese Waren und Softwaredienstleistungen werden eindeutig von unterschiedlichen Unternehmen mit Fachwissen in vollkommen verschiedenen Bereichen angeboten und sind zugleich an unterschiedliche Nutzer gerichtet, was jegliche komplementäre Beziehung ausschließt. Abgesehen davon, dass sich die Waren und Dienstleistungen in ihrer Art unterscheiden, stimmen sie weder in ihrem Zweck noch in ihrer Nutzung oder ihren Vertriebswegen überein. Sie sind mithin unähnlich, weil sie in keinem markenrechtlich relevantem Kriterium übereinstimmen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Die angefochtenen Dienste IT-Dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für die Logistik; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale; Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Supply-Chain-Management und E-Business Portale; Softwareberatung; Softwareerstellung; Softwareentwicklung; Installation von Software; Erstellen von Software und die Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil sie die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Dies gilt jedoch nicht für
die übrigen angefochtenen Dienstleistungen Prüfung,
Authentifizierung und Qualitätskontrolle,
die der
Überprüfung, Verifizierung und Sicherstellung von vorgeschriebenen
Normen und festgelegten Qualitätsanforderungen von Produkten und
Dienstleistungen dienen. Entgegen der Auffassung des Widersprechenden
bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte
zwischen den strittigen Dienstleistungen, denn sie dienen
unterschiedlichen Zwecken und werden üblicherweise von
unterschiedlichen Anbietern erbracht. Sie richten sich auch an ein
unterschiedliches Publikum, denn die Anbieter von beispielsweise
IT-Dienstleistungen sind ihrerseits das Zielpublikum von
Qualitätssicherungsdienstleistungen. Es besteht auch kein
notwendiges Ergänzungsverhältnis zwischen den Dienstleistungen,
denn Waren oder Dienstleistungen sind komplementär, wenn zwischen
ihnen eine enge Beziehung dahin gehend besteht, dass die eine für
die Verwendung der anderen in einer Weise unerlässlich
(wesentlich) oder wichtig (erheblich)
ist, die bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass die Herstellung
dieser Waren bzw. die Erbringung dieser Dienstleistungen durch
dasselbe Unternehmen erfolgt (siehe in diesem Sinne Urteile vom
11/05/2011, T-74/10, Flaco, EU:T:2011:207, § 40; 21/11/2012,
T-558/11, Artis, EU:T:2012:615, § 25; 04/02/2013, T-504/11,
Dignitude, EU:T:2013:57, § 44). Zwar unterziehen sich heutzutage
viele (um nicht zu sagen der überwiegende Teil der) IT-Anbieter
einer Evaluation mit Hilfe von Qualitätsprüfungsmaßnahmen. Für
die Erbringung von Softwareentwicklungs-dienstleistungen per
se ist
beispielsweise eine vorherige Qualitätsprüfung, Authentifizierung
oder Zertifizierung aber nicht erforderlich. Die Dienstleistungen
sind mithin unähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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eLORA |
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es stehen sich die Wortmarken LORA und eLORA gegenüber. Insoweit die Anmelderin vorträgt, dass sich die ältere Marke von der angefochtenen erheblich unterscheide, weil sie als „LoRa“ mit einer Schreibweise aus zwei Groß- und zwei Kleinbuchstaben bestehe, ist festzustellen, dass die ältere Marke als „LORA“ im Register des DPMA erscheint. Im Übrigen erstreckt sich der Schutz einer Wortmarke auf das Wort als solches. Es ist daher für die Zwecke des Vergleichs von Wortmarken irrelevant, ob eine von ihnen in Kleinbuchstaben und die andere in Großbuchstaben geschrieben ist.
Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher diesbezüglich eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).
Beim Buchstaben e am Anfang des angefochtenen Zeichens, handelt es sich um eine aus dem Englischen stammende Abkürzung für „elektronisch“ (insbesondere als Hinweis auf den Gebrauch elektronischer Medien und Kommunikation), die auch im deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat und üblicherweise einem Nomen vorangestellt wird, wie etwa E-Book, E-Mail, E-Commerce etc, (siehe u.a. 05/12/2012, R 0700/2012-1, E-LINE, § 19). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen dem Softwarebereich zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, da es direkt beschreibt, dass diese in elektronischer Form erstellt, übertragen, bearbeitet, angeboten, verwendet oder erbracht werden können.
Das Element „LORA“ in beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Bildlich und auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LORA“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „e“ am Anfang des angefochtenen Zeichens, der jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Obwohl das unterscheidende „e“ im angefochtenen Zeichen mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht es nicht aus, eine begriffliche Unähnlichkeit festzustellen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums wird von den zusätzlichen fantasievollen Wortelementen angezogen, die keine Bedeutung haben. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Waren und Dienstleistungen sind teils identisch bzw. ähnlich, teils unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich, wobei der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht beeinflusst.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Zwar ist teilweise von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, doch „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die ältere Wortmarke ist vollständig im angefochtenen Zeichen integriert, das sich von dieser lediglich durch den vorangestellten Buchstaben e unterscheidet. Dieser ist jedoch in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig. Die Abstände zwischen den Zeichen reichen daher nicht aus, um die Gefahr einer Verwechslung ausschließen zu können.
Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass sie Inhaberin der identischen Wortmarke „eLORA“ sei, die als Unionsmarke unter der Nr. 7 526 551 am 15/06/2009 eingetragen wurde. Hierzu ist festzustellen, dass diese Marke nicht verlängert wurde und daher am 05/01/2019 abgelaufen ist.
Insoweit die Anmelderin mit diesem Hinweis auf eine Koexistenz mit der älteren Marke anspielt, ist erstens festzustellen, dass die abgelaufene Unionsmarke nicht für alle vorliegend strittigen Waren und Dienstleistungen eingetragen war.
Zweitens kann zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Umständen möglicherweise dazu beitragen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern (03/09/2009, C‑498/07 P, La Española, EU:C:2013:302, § 82). In bestimmten Fällen könnte die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die vom Amt festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern (11/05/2005, T-31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86). Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem EUIPO die Anmelderin der Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die sie sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (11/05/2005, T‑31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine formale Koexistenz bestimmter Marken in Registern der Einzelstaaten oder der Union per se kein besonderes Gewicht hat. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Koexistenz auf dem Markt zu erbringen, denn diese könnte darauf hinweisen, dass die Verbraucher diese Marken gewohnheitsmäßig wahrnehmen, ohne sie zu verwechseln. Schließlich gilt es festzustellen, dass sich das Amt bei der Prüfung grundsätzlich auf die verfahrensgegenständlichen Marken beschränkt.
Nur unter besonderen Umständen darf es Beweismittel für die Koexistenz anderer Marken auf dem Markt (und möglicherweise in Registern) der Einzelstaaten oder der Union als Hinweis darauf werten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden verwässert wurde, was gegen die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen könnte.
Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden; die Beweiswert eines solchen Hinweises ist zweifelhaft, da die Koexistenz ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine abweichende frühere Rechts- oder Sachlage oder vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte.
Somit ist die Stellungnahme der Anmelderin aufgrund des Fehlens überzeugender Argumente und Beweismittel als unbegründet zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil sowohl die Zeichen als auch die Waren und Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELEBRT |
Konstantinos MITROU |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.