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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 104 174


durlum Group GmbH, An der Wiese 5, 79650 Schopfheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Maucher Jenkins, Urachstr. 23, 79102 Freiburg im Breisgau, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Yizhen Ma, Room 101, Unit 6, Fuzhuxuan, Four Seasons Flower City, Huangqi Wanke, Dali Town, Nanhai District, Foshan, Guangdong, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Marcella Clarke, 2 Greendale Avenue, Raheny, Dublin 5, Irland (zugelassener Vertreter).


Am 30.03.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 104 174 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die angefochtenen Waren Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; elektrische Glühbirnen; elektrische Lampen; Beleuchtungslampen; Beleuchtungsgeräte; Deckenlampen; Stehlampen, Straßenlampen; Stehlampen; Lampenglühstrümpfe; leuchtende Hausnummern; Suchscheinwerfer; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Bogenlampen; Lampenkugeln; Kronleuchter; elektrische Entladungsröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchten für Fahrzeuge; Sicherheitslampen.

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2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 110 115 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren Klimaanlagen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 11) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 110 115 (Wortmarke: „Duralum”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der deutschen Eintragung Nr. 950 642 (Bildmarke: „Shape1 “) sowie auf den in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nicht eingetragenen Kennzeichenrechten „durlum“ als Handelsname und „durlum Group GmbH“ als Name des Unternehmens. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Eintragung Nr. 950 642 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klassen 6, 11 und 19:


Klasse 6: Gitterförmige Lichtabschirmungen und gitterförmige Unterdecken aus Metall.


Klasse 11: Leuchten.


Klasse 19: Gitterförmige Lichtabschirmungen und gitterförmige Unterdecken aus Kunststoff.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 11:


Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; elektrische Glühbirnen; elektrische Lampen; Beleuchtungslampen; Beleuchtungsgeräte; Deckenlampen; Stehlampen, Straßenlampen; Stehlampen; Lampenglühstrümpfe; leuchtende Hausnummern; Suchscheinwerfer; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Bogenlampen; Klimaanlagen; Lampenkugeln; Kronleuchter; elektrische Entladungsröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchten für Fahrzeuge; Sicherheitslampen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen elektrische Lampen; Beleuchtungslampen; Beleuchtungsgeräte; Deckenlampen; Stehlampen, Straßenlampen; Stehlampen; leuchtende Hausnummern; Suchscheinwerfer; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Bogenlampen; Lampenkugeln; Kronleuchter; Leuchten für Fahrzeuge; Sicherheitslampen sind in der weiter gefassten Kategorie der Leuchten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; elektrische Glühbirnen; Lampenglühstrümpfe; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; elektrische Entladungsröhren für Beleuchtungszwecke stimmen mit den Waren der älteren Marke Leuchten im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Klimaanlagen unterscheiden sich in nahezu jedem Kriterium von allen Waren der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs, werden über abweichende Vertriebskanäle in den Verkehr gebracht, stammen von anderen Herstellern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zu allen Waren der älteren Marke. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden reicht der Vortrag, dass möglicherweise gleiche Fachbetreibe die Waren der älteren und die der angefochtenen Marke anbringen und installieren - selbst wenn man dem inhaltlich folgt - für die Begründung eines Ähnlichkeitsverhältnisses nicht aus. Abgesehen davon, dass dieser Faktor nicht in den o. g. Kriterien enthalten ist, würde dies den Bogen eines Ähnlichkeitsverhältnisses weit überspannen, weil ansonsten alle Waren, die von gleichen Anbietern angebracht oder installiert würden, ähnlich zueinander wären, was zu unzutreffenden Ergebnissen führen würde. Die sich gegenüberstehenden Waren sind daher unähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


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Duralum


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Die grafischen Ausgestaltungselemente bestehen aus einem Viereck mit schwarzem Hintergrund. Darin steht in Kleinschreibweise in Druckschrift das Wort „durlum“ auf zwei unterschiedlichen Ebenen, nämlich „dur“ in der oberen Zeile und am letzten Buchstaben dieses Wortes versetzt darunter der Bestandteil „lum“. Da Grafik und Schreibweise in ihrer Gesamtheit nicht einfach gehalten sind, sind sie kennzeichnungskräftig.


Die angefochtene Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.


Beide Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


In schriftbildlicher Hinsicht weichen Grafik und Schreibweise des Wortbestandteils der älteren Marke von der angefochtenen Marke ab. Die Wörter „durlum“ und „Duralum“ sind lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben „a“ der angefochtenen Marke unterschiedlich gebildet, der Rest stimmt vollständig überein. Daher sind die Zeichen schriftbildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Da die Wörter lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben „a“ der angefochtenen Marke abweichen und ansonsten vollständig übereinstimmen, sind sie klanglich hochgradig ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich und teilweise unähnlich.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Soweit die angefochtenen Waren unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit, der Tatsache, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der Waren - trotz erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher - Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen oder hochgradig ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Die Anmelderin hat keine Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

Internationale Registrierung Nr. 448 256 für dieselbe o. g. Bildmarke für Waren der Klassen 6, 11 und 19;

Internationale Registrierung Nr. 449 903 (Wortmarke: „Durlum“) für Waren der Klassen 6, 11 und 19.


Da diese Marken keinen weitergehenden Schutzumfang von Waren erfassen, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.



NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV


Die Widersprechende macht insoweit die in den folgenden Mitgliedstaaten die nicht eingetragenen Kennzeichenrechte „durlum“ als Handelsname und „durlum Group GmbH“ als Name des Unternehmens geltend, und zwar im Einzelnen jeweils für Belgien; Dänemark; Finnland; Irland; Lettland; Malta; Portugal; Slowakei; Tschechische Republik; Zypern; Österreich; Ungarn; Slowenien; Rumänien; Niederlande; Litauen; Italien; Frankreich; Estland; Bulgarien; Deutschland; Euipo; Griechenland; Kroatien; Luxemburg; Polen; Schweden; Spanien; Vereinigtes Königreich.


Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:


(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind


(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:


Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.


Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.


Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.



Das Kennzeichenrecht nach anwendbare Recht


Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 UMV gestützt, muss die Widersprechende gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM unter anderem den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts nachweisen; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich.


Daher obliegt es der Widersprechenden, alle erforderlichen Informationen für die Entscheidung vorzulegen, einschließlich der Angabe des anwendbaren Rechts und Vorlage aller erforderlichen Informationen für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Nach der Rechtsprechung obliegt es der Widersprechenden „… nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass sie die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung sie begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ... sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.“ (05/07/2011, C 263/09 P, Elio Fiorucci, EU:C:2011:452, § 50).


Durch die Informationen zum anwendbaren Recht muss es dem Amt möglich sein, den Inhalt dieser Rechtsvorschriften sowie die Bedingungen zur Erlangung des Schutzes und den Umfang dieses Schutzes zu verstehen und anzuwenden; der Antragstellerin muss es möglich sein, das Recht auf Verteidigung ausüben zu können.


Hinsichtlich der Bestimmungen des anwendbaren Rechts muss die Widersprechende eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM). Die Widersprechende muss Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Artikelnummer sowie Nummer und Titel der Rechtsvorschrift) und zu deren Inhalt (Text) machen, indem sie Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegt (z. B. Auszüge aus einem Amtsblatt, einem Gesetzeskommentar, juristischen Enzyklopädien oder einem Gerichtsurteil). Wenn die maßgebliche Bestimmung auf eine weitere rechtliche Bestimmung verweist, ist diese andere Bestimmung ebenfalls vorzulegen, damit die Antragstellerin und das Amt die Bedeutung der geltend gemachten Bestimmung vollständig erfassen und deren mögliche Relevanz ermitteln können. Sind die Nachweise bezüglich der Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen (Artikel 7 Absatz 3 DVUM).


Gemäß Artikel 7 Absatz 4 DVUM sind alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM Bezug genommen wird, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 3 DVUM genannten online verfügbaren Nachweise, in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Die Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen.


Außerdem muss die Widersprechende angemessene Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb und über den Schutzumfang des geltend gemachten Rechts erbringen und belegen, dass die Schutzbedingungen in Bezug auf die angefochtene Marke tatsächlich erfüllt sind. Insbesondere muss sie stichhaltige Beweise dafür vorlegen, dass es ihr nach geltendem Recht gelingen würde, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen.


Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keine bzw. keine vollständigen Informationen bezüglich des rechtlichen Schutzes für die Art der geltend gemachten gewerblichen o. g. Schutzzeichen der Widersprechenden vorgelegt. Die Widersprechende hat keine Informationen über den möglichen Inhalt der geltend gemachten Rechte oder die von der Widersprechenden zu erfüllenden Voraussetzungen, um die Benutzung der angefochtenen Marke in den einzelnen von der Widersprechenden angegebenen Mitgliedstaaten zu untersagen, vorgelegt. Diese Beurteilung gilt – mit Ausnahme von Deutschland – für alle o. g. Mitgliedstaaten, die die Widersprechende geltend gemacht hat.


In Bezug auf Deutschland ist zunächst einmal festzustellen, dass keine Handelsregisterauszüge über die geltend gemachten Rechte vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde auf Seite 3 der Widerspruchsbegründung lediglich § 5 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) zitiert. § 15 Markengesetz ist jedoch die Anspruchsgrundlage, während § 5 lediglich die Geschäftsbezeichnung definiert. Daher ist die Zitierung ausschließlich des § 5 MarkenG nicht ausreichend, um nach deutschem Recht einen Anspruch geltend machen zu können.


Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht begründet.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Reiner SARAPOGLU

Peter QUAY


Karin Klüpfel


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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