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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 14/01/2020
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Einsel & Kollegen Jasperallee 1a 38102 Braunschweig Deutschland |
Anmeldenummer |
18110409 |
Ihr Zeichen |
0456-5631EUjs |
Mark |
FrySafe |
Anmelderin |
MKN Maschinenfabrik Kurt Neubauer GmbH & Co. KG Halberstädter Str. 2a 38300 Wolfenbüttel Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 7. Oktober 2019 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV, auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV und gemäß Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Äußerungsfrist ist mittlerweile doch bereits abgelaufen (12. Dezember 2019), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Teilverzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 7. Oktober 2019 erwähnten Gründen unter Berücksichtigung von Artikel 7(1)(b) UMV, Artikel 7(1)(c) UMV, Artikel 7(2) UMV und von Artikel 42 UMV für folgende Waren zurückgewiesen:
9 (gänzlich)
Software, insbesondere für Großküchen und Küchengeräte; Wäge-, Mess-, Signal-, Regel-, Steuer- und Kontrollapparate und Steuer- und Kontrollinstrumente, insbesondere für Großküchen und in Zusammenhang mit Küchengeräten.
11 (gänzlich)
Koch-, Gar-, Grill-, Brat-, Frittier-, Dampferzeugungs-, Trocken-, Lüftungs-, Heizungs-, Wasserleitungsgeräte und weitere Geräte (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) für die Zubereitung und Wärmebehandlung von Nahrungsmitteln, insbesondere für Großküchen; Zubehör und Teile für die vorgenannten Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten).
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 7. Oktober 2019 Bezug genommen, das ein integraler Teil dieser Entscheidung ist.
Die Anmeldung kann also mit folgendem Verzeichnis veröffentlicht werden:
20
Möbel, insbesondere Küchenmöbel.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Die Beschwerde ist in der Verfahrenssprache (DE) einzureichen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA