|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/11/2019
|
Herbert Sparer Innsbrucker Straße 21 A-6380 St. Johann in Tirol AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018110805 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
Wege der Mobilität
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Herbert Sparer Innsbrucker Straße 21 A-6380 St. Johann in Tirol AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 30/08/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, Wege der Mobilität, würde vom maßgeblichen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher im Zusammenhang mit einigen der beantragten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 39 lediglich als anpreisende Werbeaussage wahrgenommen, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren und die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, namentlich dass sie Lösungen bieten zur Beweglichkeit / Mobilität von Personen und Gütern
durch Fahrzeuge oder Beförderungsmittel (Klasse 12);
durch Transportdienstleistungen (Klasse 39);
oder durch Park-, Abstell- oder Vermietungsdienste für Fahrzeuge (Klasse 39), welche die Nutzung von Fahrzeugen – und damit die Mobilität/Beweglichkeit – erleichtern.
Im Zusammenhang mit den entsprechenden Waren und Dienstleistungen würden die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen. Dem betreffenden Zeichen fehlt es insoweit daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme übermittelt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 110 805 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 12 Fahrzeuge und Beförderungsmittel.
Klasse 39 Parken und Abstellen von Fahrzeugen; Transportwesen; Vermietungsdienste in Bezug auf Transport; Parkplatzdienste und Fahrzeugabstellung.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 25 Schuhwaren.
Klasse 39 Vermietungsdienste in Bezug auf Lagerung; Verpackung und Lagerung von Waren; Festmachen von Booten und Schiffen; Verteilung durch Leitungen und Kabel.
Klasse 42 Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth