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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/05/2020
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Patentanwaltskanzlei Jell Bismarckstraße 9 4020 Linz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018111001 |
Ihr Zeichen: |
00880MEM |
Marke: |
ICONTROL
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
WFL Millturn Technologies GmbH & Co.KG Wahringerstraße 36 4030 Linz OESTERREICH |
Das Amt beanstandete am 08/11/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
In dem oben erwähnten Amtsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „ICONTROL“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beschreibend ist, da die englischsprachigen Verbraucher (sowohl ein Fachkundiger als auch ein Durchschnittsverbraucher) sie als Hinweis auf die Art und Bestimmung der betreffenden Waren und Erbringung der Dienstleistungen verstehen; nämlich dass der Ausdruck "ICONTROL" die Verbraucher sofort darüber informiert, dass die beanstandeten Waren und Dienstleistungen über eine intelligente, interaktive und/oder über das Internet funktionierende Regulierung verfügen.
Durch den beschreibenden Charakter fehlt der Anmeldemarke auch die notwendige Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und ist nicht in der Lage, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 111 001 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA