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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/01/2020
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Detlef Borrmann Zum Busch 9 D-28857 Syke ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018113321 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Ökogreen
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Detlef Borrmann Zum Busch 9 D-28857 Syke ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26.09.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das Amt macht geltend, dass das Zeichen „Ökogreen“ in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den Waren der Klasse 16 um umweltfreundliche und ökologische Produkte handelt.
Da das Zeichen „Ökogreen“ eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden. Das Zeichen wird als reine Werbebotschaft wahrgenommen und besitzt weiterhin keine Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben, die es dem Zeichen ermöglichen, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 113 321 für alle Waren zurückgewiesen:
Klasse 16 |
Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Abfallbeutel aus Kunststoff [für Haushaltszwecke]; Abfallbeutel aus Vinyl für Haushaltszwecke; Behälter aus Pappe [Karton]; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpackzwecke; Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Dehnbare und haftende Plastikfolien für Palettenverpackungen; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Kunststofffolienrollen für Verpackungszwecke; Müllbeutel; Müllbeutel aus Plastik; Polypropylenfolie für Verpackungszwecke; Polyethylenfolien zum Einwickeln oder Verpacken; Verpackungsfolien aus Plastik; Bögen aus Papier zum Einpacken; Bögen aus Kunststoffmaterialien zum Einpacken; Beutel aus Papier für Verpackungszwecke; Bögen aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Aufklappbare Verpackungsschachteln aus Karton; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff; Folien aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Faltschachteln aus Karton; Einpackmaterialien aus Pappe; Einkaufstaschen aus Kunststoff; Kartonversandröhren; Kartonverpackungen; Kartonschachteln; Kartons aus Wellpappe; Füllmaterial aus Papier oder Pappe; Mülleimerbeutel aus Papier; Kunststofffolien als Rollenware zum Verpacken von elektronischen Geräten; Kunststofffolien als Rollenware zum Verpacken von Pharmazeutika; Kunststofffolien als Rollenware zum Verpacken von Lebensmitteln; Kunststoffeinwickelfolie; Pappkartons für gewerbliche Verpackung; Papiertaschen; Packmaterialien aus Kunststoff; Packkartons aus Pappe; Sicherheitsverpackungsbänder aus Kunststoff; Selbstklebende Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Selbstklebende Kunststofffolien für Einpackzwecke; Schachteln aus Papier oder Pappe; Plastikfolien zum Einpacken von Lebensmitteln; Pappschachteln; Verpackungsmaterial aus Recyclingpapier; Verpackungsmaterial aus Papierersatzstoffen auf Mineralstoffbasis; Verpackungsmaterial aus Papier; Verpackungskartons; Verpackungsfolien für Bücher; Verpackungsfolien für Lebensmittel; Zusammenfaltbare Verpackungsschachteln aus Karton; Wellpappschachteln; Verpackungsmaterialien; Folien aus Zelluloseacetat für Einpackzwecke; Folien aus Zelluloseacetat für Verpackungszwecke; Verpackungsbeutel aus biologisch abbaubarem Papier; Verpackungsbeutel,- hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsbeutel aus biologisch abbaubarem Kunststoff. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK