HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 09/03/2020



Roland Klein

Lemberger Str. 14

D-66955 Pirmasens

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018117106

Ihr Zeichen:

74/19

Marke:

STRESS FREE COMFORT LIFESTYLE Wellness

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Xu Chen

No. 38 Houyu Road, Fuxing Investment Zone

Fuzhou, Fuijian

REPÚBLICA POPULAR DE CHINA




Das Amt beanstandete am 14.11.2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 25.11.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Der Anmelder bestätigt ebenfalls, das die Wortbestandteile nicht unterscheidungskräftig seien, aber die Bildbestandteile des Zeichens individuell entwickelt wurden und somit das Zeichen neu und eigenartig sei. Die grafische Gestaltung verleihe dem Zeichen eine Dynamik und Bewegung. Die drei Blätter und der Wortbestandteil „Wellness“ würden das Logo prägen. Das Zeichen weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für Schuhwaren auf. Die Anmelderin selbst vermerkt, dass es eine Vielzahl von „Umweltsiegeln“ gäbe, und der Verkehr nicht eindeutig erkennen würde, ob ein Zeichen lediglich als Werbeetikett oder einen Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens darstellt.


  1. Es existiere kein ähnliches Zeichen auf dem Markt. In diesem Zusammenhang fügt die Anmelderin Auszüge einer Google-Bildsuche bei.

  2. Die Anmelderin verweist auf eingetragene Unionsmarken, die ebenfalls beschreibende Wortelemente und grüne Blätter enthalten.


  1. Der Anmelder wäre hilfsweise bereit das angemeldete Zeichen entweder in schwarz/weiß oder mit dem Zusatz „by Ranch“ zu ändern.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Die Zurückweisung betrifft die Waren der Klasse 25.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren für Durchschnittsverbraucher. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wird der von Verbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Das Zeichen betrifft die Bildmarke .


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu Punkt 1


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40).


Es ist dem Anmelder zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.


Der Anmelder selbst bestätigt, dass die Wortelemente keine Unterscheidungskraft haben, argumentiert aber, dass die grafische Darstellung dem Zeichen Dynamik und Bewegung verleihen und das Zeichen neu und eigenartig sei.


Entgegen der Ansicht des Anmelders, besitzt das Zeichen keine ungewöhnlichen, auffälligen oder prägenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um gebräuchliche Wörter der englischen Sprache und es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, die Wörter „stress“, „free“, „comfort“, „lifestyle“ und „wellness“ zu verstehen.


Das Zeichen wird nur als eine Werbebotschaft oder Werbeetikett wahrgenommen, die auf umweltfreundliche Qualität der Schuhe hinweist und die zur körperlichen Gesundheit des Kunden beitragen. Es ist genauso wie andere Werbe- und Informationsetiketten, die der Anmelder beigefügt hat, nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu erkennen, sondern wird lediglich als ein weiteres „Umweltsiegel“ bzw. Werbeetikett wahrgenommen. Das Gesamtzeichen wird trotz der grafischen Gestaltungselemente in Form von geschwungenen Blättern und dem geschwungenen Wortelement „Wellness“ nicht als neu und eigenartig wahrgenommen.


Das vorliegende Zeichen enthält keine weiteren Bestandteile, die es über seine offensichtliche Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sich dieses Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen.



Zu Punkt 2


Zum Argument des Anmelders, dass keine anderen Wettbewerber das gleiche Zeichen verwenden: „die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).


Somit ist kein Freihaltebedürfnis zu prüfen oder gar nachzuweisen, um eine Unionsmarkenanmeldung als nicht unterscheidungskräftig zurückzuweisen.



Zu Punkt 3


Zum Argument des Anmelders, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Ob die eine oder andere Unionsmarke die Darstellung von grünen Blättern und beschreibende Wortbestandteile zeigt, ist unmaßgeblich. Die von dem Anmelder zitierten Eintragungen betreffen zum einen andere Zeichen und enthalten vollkommen andere bzw. nur teilweise vergleichbare Waren und Dienstleistungen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass keine dieser Marken die anmeldungsgemäße Darstellung zeigt. Aus ihnen ergibt sich auch keine irgendwie geartete Praxis der Prüfungsabteilung, solche Arten von Marken einzutragen. Zu einer weitergehenden Erörterung der Voreintragungen besteht kein Anlass.


Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder aus einer Eintragung ins Register einer bestimmten Marke, die mit der vorliegenden ähnlich oder vergleichbar ist, keinen Anspruch auf Eintragung seiner Unionsmarkenanmeldung ableiten kann.



Zu Punkt 4


Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:


  1. Der Fehler muss offensichtlich sein UND

  2. die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.


Da im vorliegenden Fall eine Änderung des Logos durch schwarz/weiß oder mit dem Zusatz „by Ranch“ wesentlich verändern würde und kein offensichtlicher Fehler vorliegt, kann das Zeichen gemäß Artikel 49 Absatz 2 UMV nicht geändert werden. Der Anmelder müsste daher eine neue Anmeldung vornehmen, wenn er das vorgeschlagene Zeichen in einer anderen Farbe oder mit dem Zusatz „by Ranch“ eintragen möchte. Auch dieses Zeichen würde dann entsprechend auf etwaige Eintragungshindernisse geprüft werden.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 117 106 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 25 Schuhwaren.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Kristin KROLZIK

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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