HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 17/12/2019



GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Upper West

Kantstraße 164

D-10623 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018121122

Ihr Zeichen:

1238/11367-19

Marke:

livree


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

DPF AG

Hackescher Markt 2-3

D-10178 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 26/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/11/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das Amt solle bei der Prüfung der Registrierbarkeit der Marke nicht auf den französischsprachigen Verbraucher, sondern auf den deutschsprachigen Verbraucher abstellen. Das Wort „livree“ entspringe nicht der französischen, sondern der deutschen Sprache, was insbesondere daran zu erkennen sei, dass dem ersten der beiden Buchstaben „e“ der Akzent fehle. Der Akzent könne nur dann entfallen, wenn der Buchstabe „é“ groß geschrieben sei. Das Zeichen „livree“ folge aber der Kleinschreibung und verzichte bewusst auf den Akzent. Das französische Wort „livree“ existiere nicht. Es entstamme hingegen der deutschen Sprache, wo „livree“ als ein „mit Litzen oder Ähnlichem besetzte uniformartige Kleidung für Diener bzw. Bedienstete“ zu verstehen sei. Dementsprechend sei bei der Beurteilung des Zeichens auf das Verständnis des deutschsprachigen Verbrauchers abzustellen.


  • Der Begriff „livree“ sei nicht dazu geeignet, offensichtliche und direkte Informationen zur Art oder Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu vermitteln.


  • Die Anmelderin zitiert zwei Entscheidungen in Widerspruchsverfahren des Amtes (B 1 416 082 und B 2 864 646), in denen die Marken „HELLO!“ und „HELLO“ als unterscheidungskräftig bezeichnet worden sind, da sie nicht beschreibend sind.

  • Wenn überhaupt, sei das Zeichen „livree“ dadurch nur geeignet, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Dienstleistungen vage und abstrakt zu beschreiben – dies reiche allerdings nicht aus, damit die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt sei.


  • Selbst unter der Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen „livree“ als „Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung“, namentlich der vom Amt unterstellten Bedeutung, verstehen, würde dies lediglich in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen fallen. Dies sei allerdings nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht ausreichend, um eine beschreibende Wirkung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu bejahen und aufgrund dessen die Eintragung des Zeichens zu verweigern.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, sind in den Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 43, 44 enthalten.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche, die sich sowohl an breite Verkehrskreise wie auch an Fachkreise richten. Das allgemeine Publikum wird eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen. Der Grad der Aufmerksamkeit der Fachkreise ist erhöht.


Die Anmeldemarke ist die Wortmarke „livree“.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Fehlende Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). „Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gemeinhin verwendet“ werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche französischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: „geliefert“.


Das Wort „livrer“ bedeutet apporter à quelqu'un la marchandise qu'il a commandée“ (Angaben aus dem Online-Wörterbuch von Larousse, abgerufen am 26/09/2019 unter https://larousse.fr/dictionnaires/francais/livrer/47538?q=livrer#47466). Auf Deutsch übersetzt man das ungefähr als „jemandem eine Ware zu bringen, die er bestellt hat“ oder kürzer „liefern“ (Angaben aus dem Online-Wörterbuch von Langenscheidt, abgerufen am 26/09/2019 unter https://de.langenscheidt.com/franzoesisch-deutsch/livrer). Das Wort „livrée“ ist die Vergangenheitsform des Verbes „livrer“, d. h. „geliefert“.


Die betreffenden Dienstleistungen, nämlich:


Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung; Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen in Tagesbetreuungseinrichtungen; Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen in Altenheimen; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Betrieb von Alten- und Seniorenheimen; Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen.


beziehen sich auf die Verpflegung und Beherbergung von Gästen oder können diese umfassen. Verpflegung und Beherbergung sind mit der Lieferung von Nahrungsmitteln eng verbunden, entweder, weil die Lieferung von Nahrungsmitteln Gegenstand dieser Dienstleistungen sein kann oder zu deren Erbringung erforderlich sein kann. Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Lieferung von Nahrungsmitteln, die Gegenstand oder Voraussetzung für die betreffenden Dienstleistungen sein kann und zu diesen in einem engen Zusammenhang steht, bereits erfolgt ist. Mit anderen Worten: Die Nahrungsmittel sind bereits geliefert worden.


Wie die Anmelderin zutreffend eingewendet hat, fehlt der Akzent über dem ersten Buchstaben „e“ in dem angemeldeten Zeichen „livree“. Dies ändert aber nichts an dem Verständnis der französischsprachigen Verbraucher vom Zeichen. Es kann angenommen werden, dass das Fehlen des Akzents als eine Fehlschreibung von einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgefasst wird. Auf Französisch gibt es kein Wort, das mit einem Doppel-E ohne Akzent endet. Hingegen gibt es Wörter wie „volée“ (auf Deutsch „Schwarm“) oder „poupée“ (auf Deutsch „Puppe“), in denen ein Akzent über dem ersten „e“ befindlich ist. Aus diesem Grund werden die maßgeblichen Verbraucher das Fehlen des Akzents in dem angemeldeten Zeichen als einen Schreibfehler ansehen. Die Beschwerdekammern und das Gericht haben in anderen Angelegenheiten entschieden, dass das Fehlen des Akzents kein zusätzliches Merkmal ist, das das Zeichen in seiner Gesamtheit erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (07/06/2016, R 1559/2015-4, TEJAVA, § 14; 05/12/2000, T-32/00, electronica, ECLI:EU:T:2000:283, § 38). Außerdem ist es allgemein bekannt, dass die Verbraucher, wenn sie nur für einen Moment mit einer Wortmarke konfrontiert werden, dem Rechtschreibfehler keine Bedeutung beimessen oder ihn gar nicht bemerken, insbesondere wenn er Teil des Bestands an gemeinsamen Ausdrücken in dem betreffenden Bereich ist (26/01/2009, R 1087/2008-4, RUBBERGARD, § 13; 17/02/2016, R 571/2015-2, DERMOCREM, § 54). Aus diesem Grund ist das Fehlen des Akzents kein merklicher Unterschied zur korrekten Schreibweise des Wortes „livrée“, sodass dies das Verstehen der Verbraucher des Wortes „livree“ nicht erschweren wird.


Mag das Zeichen auch für das deutschsprachige Publikum eine Bedeutung haben, die der Marke Unterscheidungskraft verleiht, weil sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen steht, ist dieses Argument dennoch unerheblich, da, wie bereits oben ausgeführt, das Zeichen auch für das französischsprachige Publikum eine Bedeutung hat, die aus den in der Beanstandung dargelegten Gründen die betreffenden Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen nicht zu unterscheiden vermag.


Die Anmelderin macht geltend, dass die Marken „HELLO!“ und „HELLO“ in Widerspruchsverfahren vor dem Amt als unterscheidungskräftig ausgesprochen worden sind. Es genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Außerdem sind die geltend gemachten Marken weder strukturell noch begrifflich zu dem angemeldeten Zeichen ähnlich, insbesondere liegt keine Begrüßungsform vor.


Die übrigen Argumente der Anmelderin betreffen das Fehlen eines beschreibenden Charakters des Zeichens. Das Amt hebt hervor, dass das Zeichen nur aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV beanstandet worden ist und nicht wegen eines beschreibenden Charakters gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, auf die Argumente der Anmelderin zu dem fehlenden beschreibenden Charakter näher einzugehen.


Vielmehr würde das Zeichen im vorliegenden Fall lediglich die Information vermitteln, dass die Lieferung von Nahrungsmitteln, die Gegenstand oder Voraussetzung für die betreffenden Dienstleistungen sein kann und zu diesen in einem engen Zusammenhang steht, bereits erfolgt ist. Mit anderen Worten: Die Nahrungsmittel sind bereits geliefert worden.


Im vorliegenden Fall dürften die maßgeblichen Verkehrskreise in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die oben genannte Bedeutung des Zeichens hinaus wahrnehmen.

Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 121 122 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung; Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen in Tagesbetreuungseinrichtungen; Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen in Altenheimen; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Betrieb von Alten- und Seniorenheimen; Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich:


Klasse 43: Zurverfügungstellen von Informationen zu Alten- und Seniorenheimen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen,


sowie alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 44.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Ivo TSENKOV

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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