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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 20/12/2019
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currex GmbH Schaartor 1 D-20459 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018123520 |
Ihr Zeichen: |
BestFit |
Marke: |
BestFit
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
currex GmbH Schaartor 1 D-20459 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen vermittelt die maßgeblichen Verbraucher die Information dass die angemeldete Waren die beste Anpassung an den Fuß des Trägers erreichen. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art, den beabsichtigen Zweck und den Wert der betreffenden Waren.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18123520 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL