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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 102 282


adp Gauselmann GmbH, Merkur-Allee 1-15, 32339 Espelkamp, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Valentine Kohl, Merkur-Allee 1-15,
32339 Espelkamp, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


psmtec GmbH, Zur Aumühle 31, 89257 Illertissen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Stefan Schlosser, Höhenstr. 2, 89264 Weißenhorn, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 16.07.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 102 282 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 123 915 (Bildmarke: „Shape1 ”) ein, und zwar gegen alle Waren (der Klasse 9). Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 425 601 (Wortmarke: „Seven“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.



Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, nämlich der Unionsmarkeneintragung
Nr. 11 425 601, verlangt


Der Anmeldetag der angefochtenen Anmeldung ist der 12/09/2019. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 12/09/2014 bis einschließlich zum 11/09/2019 ernsthaft benutzt wurde.


Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war, nämlich seit dem 25/04/2013.


Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren der Klassen 9 und 28 hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 9: Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computerspiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software); Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; elektrische, elektronische oder optische Alarm- und Überwachungsanlagen, einschließlich Videokameras und Geräten zur Bildübertragung und Bildverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; elektrische Kabelbäume; Platinen, bestückte Leiterplatten (elektronische Bauelemente) und Kombinationen hieraus als Baugruppen und als Teile von Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten.


Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und –pfeile; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten.


Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 28/09/2020 setzte das Amt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 DVUM der Widersprechenden eine Frist bis zum 03/12/2020, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 27/11/2020 Benutzungsnachweise vor.


Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltene Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die Folgenden und zwar in Bezug auf „Verkaufsspielpakete“ mit der Bezeichnung „Seven“ (Anlagen 1 bis 6) und in Bezug auf „Spiele“ mit der Bezeichnung „Seven“ oder „7“ (Anlagen 7 bis 13):

Anlagen 1 und 7: Ablichtung des Startbildschirms der Verkaufsspielpakete u.a. mit dem Wort „Seven“ darauf, undatiert;

Anlagen 2 und 8: Kurzbeschreibung des Spiel- und Gewinnplans für unterschiedliche „MAGIE (DE LUXE) 2015, 2016 und 2017-Spiele“, darunter „SEVEN HOLD“, „77777“, in deutscher Sprache;

Anlagen 3 und 10: Absatz/Umsätze unter Angabe der unterschiedlichen Gerätebezeichnungen, u.a. mit „Seven“, innerhalb des zu beurteilenden Zeitraums, ohne Angabe des Gebiets oder der Gebiete;

Anlagen 4 und 11: Eidesstattliche Versicherungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Widersprechenden vom 10/11/2020 u.a. unter Angabe des Gesamtumsatzes von Verkaufsspielpaketen im zu beurteilenden Zeitraum mit den Bezeichnungen „Seven“, „77777“ und „Seven Hold“, ohne Angabe des Gebiets oder der Gebiete. Ferner wird erklärt, dass der Vertrieb der Spiele „77777“ und „Seven Hold“ in den Verkaufsspielpaketen „Magie III de Luxe 2015“, „Magie III de Luxe 2016“ und „Magie 2015 Hybrid de Luxe“ erfolgt sei, und Angaben zu Verkaufszahlen gemacht;

Anlage 5: Sechs Rechnungen/Lastschriften an unterschiedliche Empfänger in Deutschland über die Vermietung von Geld-Spiel-Geräten sowie die Lizenzierung Spiele-Software-Paketen, darunter z.B.„SP Magie 2015 DeL Seven4 UmrViSLTAD“ aus den Jahren 2014, 2015, 2018 und 2019;

Anlagen 6 und 13: Bewerbung der benannten Produkte in sog. Highlightfoldern für die Jahre 2014 bis 2018;

Anlage 9: Undatierte Ablichtungen der Spiele nebst Spiel- und Gewinnplan;

Anlage 12: 18 Rechnungen an unterschiedliche Empfänger in Deutschland jeweils mit der Bezeichnung „Miet-Leasinggebühren, Lizenzgebühren“ für „Geld-Spiel-Geräte, Spiele-Software-Pakete, sonstige Geräte“, aus den Jahren 2015 bis 2019. Die in Rechnung angeführten Posten beinhalten „SP Magie 2015 DeLuxe Hybrid S ADP19“, „SP Magie III DeLuxe 2015 SLT ADP1655“, „Spielepaket Merkur Magie 2016 DeLuxe“.


Im Hinblick auf die eidesstattliche Erklärungen in den Anlagen 4 und 11 stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Artikel 10 Absatz 4 schriftliche Erklärungen nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt. Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etiketten, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich. In Anbetracht dieser Ausführungen müssen die weiteren Beweismittel geprüft werden, um festzustellen, ob der Inhalt der Erklärung von den anderen eingereichten Beweismitteln gestützt wird.


Aus den Anlagen 1 und 7, 2 und 8, 6 und 13 sowie 9 ergibt sich die Art der Benutzung der Marke, für welche Waren sie benutzt wurde und teilweise für welchen Zeitraum. Die Sprache deutet darauf hin, dass der Benutzungsort deutschsprachig ist – in Verbindung mit den Rechnungen ergibt sich hieraus jedenfalls Deutschland.


Was die mitgeteilten Umsätze in den Anlagen 3 und 10 anbetrifft, ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist bzw. nicht mitgeteilt wird, auf welches Gebiet/e bzw. Mitgliedstaaten sich diese Umsätze beziehen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese sich möglicherweise teilweise oder sogar schwerpunktmäßig auf Gebiete außerhalb der Europäischen Union beziehen und damit außerhalb des zu beurteilenden Gebietes. Es wäre Aufgabe der Widersprechenden gewesen, eine eindeutige Zuordnung auf die betroffenen und damit die zu beurteilenden Gebiete vorzunehmen. Es hätte mindestens erwähnt werden müssen, dass sich alle oder der Großteil der Angaben auf das Gebiet der Europäischen Union beziehen.


Die in diesen Anlagen 3 und 10 gemachten Angaben werden auch nicht wesentlich durch die vorgelegten Rechnungen in den Anlagen 5 und 12 ergänzt oder vervollständigt. Gemäß den darin enthalten Erläuterungen handelt es sich ausschließlich um „Miet-Leasinggebühren, Lizenzgebühren“ für „Geld-Spiel-Geräte, Spiele-Software-Pakete, sonstige Geräte“. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, dass es sich nicht um ein entgeltliches Überlassungsverhältnis an Dritte handelt (in diesem Fall handelte es sich ohnehin um einen Nachweis für Dienstleistungen und nicht für die zu beurteilenden Waren), sondern, dass die eigenen Waren Dritten überlassen werden, kann dies markenrechtlich nicht so behandelt werden, als wenn diese Leistungen im Rahmen eines gewöhnlichen Verkaufsvorgangs mit erbracht werden, wie dies etwa eher beim Einzel- und Großhandel der Fall sein könnte, wie z.B. Beratungsleistungen dazu. Eine solche Auslegung eines Überlassungsverhältnisses, insbesondere im Rahmen eines Leasing- und Mietverhältnisses, als Nachweis der Benutzung der Marke für die zu beurteilenden Waren auszulegen und damit zu werten, würde zu weit führen und zu markenrechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen. Dann könnte nämlich jegliche Art von Leistungen, die sich auf die eigenen Waren beziehen, als Nachweis der Benutzung für diese herangezogen werden. Bei der Überlassung von Produkten handelt es sich nicht um Leistungen, die üblicherweise im Rahmen eines Verkaufsvorgangs mit erbracht werden. Dies ist bei einem Verkaufsvorgang im Rahmen des Einzelhandels, bei dem gerade bei technischen Geräten eine Beratung und ein Verkaufsgespräch mit dazu gehören, hier nicht der Fall. Eine entgeltliche Überlassung auch eigener Waren bedarf etwa weiterer rechtlicher Schritte zu deren Zustandekommen, wie etwa der Dauer des Überlassungsverhältnisses, einer separaten Vereinbarung über die zu zahlenden Raten, in welchem Zustand der Gegenstand zurück zu übertragen ist oder wer für möglicherweise auftretende Schäden aufkommt. Zudem ändert sich dadurch nicht das Besitzverhältnis der Waren wie beim endgültigen Verkauf der Waren. Der vergleichsweise geringste Aufwand versursacht dabei noch die In-Rechnung-Stellung von Lizenzgebühren, deren Höhe jedoch im Rahmen des Überlassungsverhältnisses differieren kann und nach jedem Vertragsende neu zu verhandeln ist. Das ist bei einem einmaligen Erwerbs-/Verkaufsvorgang ebenfalls anders zu beurteilen. Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob insbesondere bei den Lizenzgebühren die ältere Marke überhaupt
- wie eingetragen - verwendet worden ist. Jedenfalls wird dies aus den mitgeteilten Unterlagen nicht unmittelbar deutlich. Vielmehr ist „Seven“ auch für die zu beurteilenden übrigen Waren bestenfalls ein Bestandteil neben weiteren Begriffen im Rahmen einer Gesamtbezeichnung, so dass auch fraglich erscheint, ob insoweit ein wesentlicher Nachweis zur Benutzung der älteren Marke erbracht worden ist. In Bezug auf „Seven“ in Alleinstellung werden so gut keine Unterlagen vorgelegt. Die Widersprechende selber macht dies auch deutlich, weil etwa Gerätebezeichnungen und Glücksspiele teilweise wesentlich anders benannt werden (s.o.). Darüber hinaus liegen die in den Rechnungen gemachten Angaben in Bezug auf ihre Größenordnung weit unter dem, was in den Umsätzen angegeben wurde. Auch insoweit liegen keine ergänzenden Angaben vor, die die in den Umsätzen deklarierten Beträge bestätigen könnten.


Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können zusätzlich beispielsweise Werbeaufwendungen (jeweils aufgeteilt auf die einzelnen Waren); Meinungsumfragen; Verkehrsbefragungen; Beiträge von Berufsverbänden und/oder Auszüge aus Steuer- und/oder Handelsbilanzen vorgelegt werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche dieser Unterlagen vollständig vorliegen müssen, aber sie können zum Gesamtbild der Verhältnisse beitragen, das die Widerspruchsabteilung beurteilen muss. Diese möglichen oder andere hinreichend aussagekräftige Angaben liegen nicht vor. Auch wenn die Widersprechende vereinzelt berücksichtigungsfähige Angaben macht, wie Rechnungen, fehlt selbst bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller eingereichten Nachweise zum Erfüllen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage darüber hinausgehendes auswertbares Material. Wie bereits dargelegt, ist jedoch insoweit erstens zu berücksichtigen, dass die Rechnungen - in vergleichsweise geringer Höhe - die mitgeteilten Umsätze - in einer sehr hohen Größenordnung - nicht bestätigen können. Selbst wenn man zweitens die Rechnungen zugrunde legt, gilt das zuvor Gesagte, nämlich, dass abgesehen von der überschaubaren Höhe der darin ausgewiesenen Beträge kein einziger Verkauf der zu beurteilenden Waren nachgewiesen wurde. Damit scheint die Geschäftsgrundlage der Widersprechenden in einer entgeltlichen Überlassung von Gegenständen - insbesondere der Glücksspielindustrie betreffend - zu beruhen, nicht aber aus dem Verkauf daraus.


Wie bereits dargelegt, machen die eingereichten Dokumente wie die Ablichtungen des Startbildschirms der Verkaufsspielpakete, undatierte Ablichtungen der Spiele nebst Spiel- und Gewinnplan oder Bewerbung der benannten Produkte in sog. Highlightfoldern keine Angaben über den Umfang der Benutzung der älteren Marke. Insbesondere die eidesstattliche Versicherung stammt von der Widersprechenden selbst, so dass sie bereits insoweit nur eingeschränkt aussagekräftig sind. Zudem bestätigen die vorgelegten Rechnungen, die zudem keine nennenswerte Größenordnung aufweisen, die in den Umsätzen mitgeteilten Angaben nicht. Die entgeltliche Überlassung von eigenen Waren kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht maßgeblich zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke für die zu beurteilenden Waren beitragen. Darüber hinaus ist das vorgelegte Material in seiner Gesamtheit allenfalls bedingt geeignet, um zum Nachweis der älteren Wortmarke „Seven“ wesentlich beitragen zu können, weil Gerätebezeichnungen und solche der Glücksspiele wesentlich anders lauten. Weitere aussagekräftige Unterlagen wurden nicht vorgelegt (siehe oben).


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C 40/01, Minimax, EU:C:2003:145; 12/03/2003, T 174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Schluss, dass der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis nicht für einen Beleg der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in dem entsprechenden Gebiet während des relevanten Zeitraums ausreicht.


Daraus folgt, dass der Widerspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV und Artikel 10 Absatz 2 DVUM zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN

Peter QUAY


Reiner SARAPOGLU


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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