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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/11/2019
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Tobias Krumbiegel Postfach 20 01 53 D-40099 Duesseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018124816 |
Ihr Zeichen: |
14021966 |
Marke: |
Hausboot Düsseldorf
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Tobias Krumbiegel Postfach 20 01 53 D-40099 Duesseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 01/10/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/10/2019 hierzu Stellung.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Anmelder würde den Namen der Anmeldung gerne wie folgt ergänzen: „Hausboot No. 1 Düsseldorf“. Es wäre also nur "No.1" zwischen den Wörtern Hausboot und Düsseldorf zu ergänzen.
Sollte das nicht der Fall sein, vermute ich, dass es sinnvoll ist, den Antrag zurückzunehmen In diesem Fall stellte sich mir die weitere Frage, ob die Antragsgebühr von 850,00 € jedenfalls teilweise zurückerstattet werden kann bzw. im Rahmen eines neuen Antrags angerechnet wird. Ist das der Fall?
Wenn ich nun den vorliegenden Antrag nicht ändern kann und deshalb zurücknehme, stellt sich die Frage, ob ein neuer Antrag mit der - ergänzten - Wortmarke "Hausboot No. 1 Düsseldorf" ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um eingetragen zu werden. Hier wäre es lieb, wenn Sie mir einen kurzen Hinweis geben könnten, ob dies der Fall ist. Dann würde ich einen entsprechenden neuen Antrag stellen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C- 104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.
In Verbindung mit den oben genannten Dienstleistungen wird der Gesamtbegriff „Hausboot Düsseldorf“ von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis darauf erstanden, dass die angebotenen Dienstleistungen sich auf einen Hausboot in Düsseldorf beziehen oder für einen Hausboot in Düsseldorf bestimmt sind. Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 01/10/2019 erläutert, ist das Amt der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen direkt. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in den Wortbestandteil zu sehen, als diese Bedeutung.
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Dienstleistungen das Zeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Dienstleistungen auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100).
Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Bestandteile zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken für die versierten Fachkreise ergibt.
Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen.
Zu den Argumenten des Anmelders im Einzelnen
Zu Punkt 1
Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:
Der Fehler muss offensichtlich sein und
die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.
Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.
Ist der Fehler offensichtlich, so ist die Marke alsdann anhand des nächsten Kriteriums zu beurteilen, d. h. im Hinblick auf die Frage, ob die beantragte Änderung die Marke in ihrer eingereichten Form wesentlich verändert.
Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ: Ein Fehler muss offensichtlich sein und die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern
Vorliegend mangelt es bereits am Vorliegen eines Fehlers, so dass die vom Anmelder vorgeschlagene Änderung des Zeichens unzulässig ist.
Folgende Bestandteile einer Unionsmarkenanmeldung können geändert werden:
der Name und die Anschrift des Anmelders oder Vertreters:
Der Name und die Anschrift des Anmelders oder bestellten Vertreters können frei geändert werden, sofern
eine Änderung des Namens des Anmelders nicht die Folge eines Rechtsübergangs ist
und
es sich bei der Änderung des Namens des Vertreters nicht um die Ersetzung eines Vertreters durch einen anderen Vertreter handelt.
Eine Änderung des Namens des Anmelders, die nicht die Identität des Anmelders berührt, ist eine annehmbare Änderung während eine Änderung in der Identität des Anmelders ein Rechtsübergang ist. Für Einzelheiten und im Hinblick auf das Verfahren in Zweifelsfällen bezüglich der Frage, ob eine Änderung als Rechtsübergang zu betrachten ist, siehe Richtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Abschnitt 1 Rechtsübergang.
Ebenso ist eine Änderung des Namens des Vertreters auf Änderungen beschränkt, die die Identität des bestellten Vertreters nicht berühren, z. B. wenn sich der Name des Vertreters (im Zuge einer Eheschließung oder Scheidung) oder der Name eines Zusammenschlusses von Vertretern ändert. Eine solche Namensänderung ist von der Ersetzung eines Vertreters durch einen anderen Vertreter zu unterscheiden, für welche die Regeln über die Bestellung von Vertretern gelten. Für Einzelheiten im Hinblick auf Vertreter siehe Richtlinien Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung.
Die Änderung des Namens und der Anschrift kann die Folge veränderter Umstände oder fehlerhafter Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung darstellen.
Für die Änderung des Namens oder der Anschrift muss beim Amt vom Anmelder oder seinem Vertreter ein Antrag gestellt werden; dieser muss die Nummer der Unionsmarkenanmeldung enthalten und es muss der Name und die Anschrift des Anmelders oder des Vertreters sowohl in der ursprünglichen als auch in der zu ändernden Fassung angegeben werden.
Nachweise über die Änderung sind in der Regel nicht erforderlich. Im Zweifelsfall kann das Amt jedoch einen Nachweis verlangen, wie etwa einen Auszug aus dem Handelsregister. Der Antrag auf Eintragung der Änderung des Namens oder der Anschrift ist nicht gebührenpflichtig.
Der Antragsteller muss den Namen und die offizielle Anschrift in einem Antrag in einem spezifischen Format entsprechend den oben genannten Rechtsvorschriften angeben und kann diese zu einem späteren Zeitpunkt unter Verwendung desselben Formats ändern. Sowohl der Name als auch die Anschrift werden eingetragen.
Juristische Personen können nur eine offizielle Adresse haben. Im Zweifelsfall kann das Amt Nachweise bezüglich der Rechtsform, des Staates der Eintragung ins Handelsregister und/oder der Anschrift anfordern. Die offizielle Benennung und Anschrift werden standardmäßig auch als Zustellungsadresse verwendet. Im Idealfall sollte ein Anmelder nur eine einzige Zustellungsadresse haben. Änderungen der offiziellen Benennung oder der offiziellen Anschrift des Anmelders werden für alle Unionsmarkenanmeldungen und anhängigen Verfahren, eingetragene UM und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster registriert und können, anders als die Zustellungsadresse, nicht nur für spezifische Portfolios von Rechten registriert werden. Grundsätzlich gelten dieselben Bestimmungen auch für Vertreter.
Fehler des Wortlauts oder beim Kopieren entstandene Fehler oder offensichtliche Fehler, vorausgesetzt die Korrektur führt nicht zu wesentlichen Änderungen der Marke;
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen;
Informationen über Änderungen von Satzungen zur Benutzung von Unionskollektiv- und Unionsgewährleistungsmarken.
Zu Punkt 2
Im Falle einer Zurücknahme einer UM-Anmeldung werden die Gebühren nicht erstattet, es sei denn, das Amt erhält eine diesbezügliche Erklärung:
sofern die Zahlung per Banküberweisung vor oder spätestens am gleichen Tag erfolgt ist, an dem der Betrag effektiv auf dem Bankkonto des Amtes verbucht wird;
sofern die Zahlung per Debit- oder Kreditkarte erfolgt ist, am selben Tag der Anmeldung, welche die Anweisungen/Daten der Debit- oder Kreditkarte enthält;
sofern die Zahlung über ein laufendes Kontogetätigt wird und der Kontoinhaber ausdrücklich die Abbuchung der Anmeldegebühr am Ende der dafür vorgesehenen einmonatigen Zahlungsfrist angewiesen hat, oder, sofern später die Anweisung zur unmittelbaren Belastung des laufenden Kontos schriftlich erteilt wurde, vor oder spätestens zum Datum, an dem diese Anweisung eingegangen ist.
Muss die Grundgebühr der Anmeldung erstattet werden, werden auch alle etwaigen zusätzlichen Klassengebühren zurückerstattet.
Zusätzliche Klassengebühren allein werden vom Amt nur erstattet, wenn diese über die vom Anmelder in der Unionsmarkenanmeldung angegebenen Klassen hinaus entrichtet wurden und sofern die Zahlung vom Amt nicht gefordert worden war oder wenn das Amt nach Prüfung der Klassifizierung zu dem Schluss kommt, dass zusätzliche Klassen aufgeführt wurden, die zur Erfassung der im ursprünglichen Antrag aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht erforderlich waren.
Zu Punkt 3
Der Anmelder müsste eine neue Anmeldung vornehmen, wenn er das vorgeschlagene Zeichen „Hausboot No. 1 Düsseldorf“ eintragen möchte. Auch dieses würde dann entsprechend auf etwaige Eintragungshindernisse geprüft werden. Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sind nur die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a UMV spiegelt die Verpflichtung des Amtes wider, Zeichen abzulehnen, die nicht den Anforderungen des Artikels 4 UMV genügen.
Laut Artikel 4 UMV können Unionsmarken ab dem 01/10/2017 Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden „Register“) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a UMDV gilt „Titel II [Anmeldeverfahren] (...) nicht für Anmeldungen einer Unionsmarke, die vor dem 01/10/2017 eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte“.
Um eine Marke im Sinne von Artikel 4 UMV darzustellen, muss der Gegenstand eines Antrags drei Bedingungen erfüllen:
Es muss sich um ein Zeichen handeln,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und
das geeignet ist, im Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Ergebnis
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 124 816 „Hausboot Düsseldorf“ für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH