WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 110 832

 

Kevin Malaisy, 119 chemin du Brise Charge, 83660 Carnoules, Frankreich (Widersprechende), vertreten durch Id9 Avocats, 334 rue du Luxembourg, 83500 La Seyne Sur Mer, Frankreich (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Häcker Küchen GmbH & Co. KG, Werkstraße 3, 32289 Rödinghausen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Hentschke & Blükle, Kirchstr. 11, 74336 Brackenheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 21.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Der Widerspruch Nr. B 3 110 832 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  2.

Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. 

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 06/02/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle  Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 126 613    (Bildmarke) ein,  und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 43 und 45. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 18 101 293, . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

 

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 18 101 293 der Widersprechenden.


 

a) Die Waren und Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 2: Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten; Anstrichmittel; Naturharze im Rohzustand; Färbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten.

Klasse 11: Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen; Anzünder; Bräunungsapparate; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Kamine; Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen; Filter für Industrie und Haushalt; Trockenanlagen; Industrielle Aufbereitungsanlagen; Kerntechnische Anlagen; Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen; Beleuchtung und Lichtreflektoren; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken.

Klasse 19: Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall.

Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Behausungen und Betten für Tiere; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall.

Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.

Klasse 37: Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Schädlingsbekämpfung und -vernichtung [ausgenommen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke] sowie Desinfektion; Abbau von natürlichen Ressourcen; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

Klasse 42: Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Wissenschaftlich-technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

 

Klasse 35: Vertrieb und Vermietung von Materialien für die Verkaufsförderung, Verbreitung von Werbung und Materialien für die Verkaufsförderung, Online Werbespots und Aktivitäten, Marketingunterstützung, Schaufensterdekoration; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Kundengewinnung und Pflege durch Versandwerbung Mailing; Layout Gestaltung für Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Publikation von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Entwicklung von Kundengewinnungs- und Kundenbindungsgrammen; Kundenbindungsmarketing; Werbung mittels eines Kundenbindungsprogramms für Waren und Dienstleistungen Dritter; Franchising (Vertrieb eines Geschäftskonzeptes), Unternehmensberatung hinsichtlich Franchising, einschließlich betriebswirtschaftliche Verwaltung und Kontrolle für Franchise Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising für Möbel, Küchen und Einrichtungsverkaufsgeschäfte; Personalmanagement; Einzelhandels und Großhandelsdienstleistungen auch in Online Shops in Bezug auf Kauf und Verkauf von Möbeln, Einrichtungen, Küchen, Kücheneinrichtungen, Waren für Innendekoration, Heimtextilien.

Klasse 36: Leasing und Vermietung von Geschäftsräumen.

Klasse 43: Vermietung von Möbeln.

Klasse 45: Lizenzierung, einschließlich deren Verwaltung und Kontrolle.

Einige der angefochtenen Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.

 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

 

c) Die Zeichen

 







Ältere Marke


Angefochtene Marke

  

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Zumindest ein Teil der angesprochenen Verbraucher kann die in den Zeichen enthaltenen Buchstaben – wie von der Widersprechenden geltend gemacht - als „MA“ und „MH“ erkennen. Die Widerspruchsabteilung beurteilt die Zeichen vor diesem Hintergrund, da dies das für die Widersprechende günstigste Szenario ist.

 

Die französischsprachigen Verbraucher verstehen die in goldener Farbe gehaltene Wortfolge „LA MAISON DES ARCHIS“ im älteren Zeichen im Sinne von „Das Haus der Architekten“, da es sich bei „Archis“ um eine gebräuchliche Kurzform des Wortes „architectes“ handelt. Da ein Großteil der betreffenden Waren und Dienstleistungen von einem „Architekturhaus“ angeboten werden kann, ist dieser Teil in seiner Kennzeichnungskraft für diese Waren und Dienstleistungen reduziert. Die darunter stehenden Wörter „CUISINE / SALE DE BAINS / AMÉNAGEMENT“ bedeuten „Küche, Badezimmer; Einrichtung“ und bezeichnen lediglich die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. Sie sind daher nicht kennzeichnungskräftig. Die ersten beiden Buchstaben „MA“ auch wenn sie evtl. als Abkürzung für die Wörter „Maison“ und „Archis“ gesehen werden, sind in jedem Fall für sich genommen – auch auf Grund ihrer Stilisierung - kennzeichnungskräftig.


Für die Verbraucher die die jeweiligen französischen Wortelemente nicht verstehen, besteht das ältere Zeichen insgesamt aus normal kennzeichnungskräftigen Elementen.


Die im angegriffenen Zeichen enthaltenen Buchstaben „MH“ haben keine Bedeutung und sind daher normal kennzeichnungskräftig.


Bei den in den Zeichen enthaltenen stilisierten Elementen, der verwendeten Schriftart, der Farbe „Gold“, und dem jeweiligen schwarzen Rechteck handelt es sich nach Ansicht der Widerspruchsabteilung um weniger kennzeichnungskräftige Bildelemente rein dekorativer Natur.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. 

 

Die Buchstaben „MA“, sowie die in Gold gehaltene Wortfolge „LA MAISON DES ARCHIS“ sind die co-dominanten Elemente des älteren Zeichens, da sie am stärksten ins Auge springen.

   

Bildlich stimmen die Zeichen darin überein, dass beide einen stilisierten Buchstaben „M“ enthalten und dass beide Zeichen in einem schwarzen Rechteck dargestellt sind. Sie unterscheiden sich jedoch in der konkreten Darstellung der in dem Zeichen enthaltenen Buchstaben, dem jeweils zweiten Buchstaben der Zeichen, sowie den zusätzlichen Wortelementen und der verwendeten Farbe des älteren Zeichens.


Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

  

In klanglicher Hinsicht geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass die Wörter „CUISINE / SALLE DE BAINS / AMÉNAGEMENT“ auf Grund ihrer Größe und Platzierung und daher unabhängig davon, ob sie verstanden werden oder nicht, nicht ausgesprochen werden, wenn Bezug auf die Marke genommen wird. Für den Großteil des europäischen Publikums stimmen die Zeichen im Klang des ersten Buchstabens „M“ überein und unterscheiden sich sowohl im Klang des jeweiligen zweiten Buchstabens „H-A“ (z.B. im Französischen „asch-a“. im Englischen „aitsch-a“, im spanischen „hatsche-a“ usw.) wie auch in der Wortfolge „LA MAISON DES ARCHIS“ die obwohl in ihrer Kennzeichnungskraft reduziert nach Ansicht der Widerspruchsabteilung ausgesprochen werden wird.


Für diesen Teil der Verbraucher sind die Zeichen daher kaum ähnlich.


Ein Teil der Verbraucher, z.B. das deutsch- oder niederländisch sprechende Publikum, wird die jeweiligen zweiten Buchstaben ähnlich, nämlich als „a“ und „ha“, aussprechen. Aber auch für diesen Teil des Publikums unterscheiden sich die Zeichen im Klang der zusätzlichen Wörter „LA MAISON DES ARCHIS“ des älteren Zeichens, das sie für diesen Teil des Publikums, da sie keine Bedeutung haben, kennzeichnungskräftig sind.


Auch für diesen Teil der Verbraucher sind die Zeichen daher lediglich geringfügig ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum das die französischen Begriffe nicht versteht, eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Für das französisch sprachige Publikum im relevanten Gebiet das die Bedeutungen der älteren Marke wahrnehmen wird, wie oben erklärt, hat das andere Zeichen keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen für diesen Teil der Verbraucher begrifflich nicht ähnlich.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 

d) Kennzeichnungskraft der  älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.



 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.


Die Prüfung der inhärenten Unterscheidungskraft der Marke ist unabhängig von einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Ein Nachweis der Bekanntheit der Marke kann zwar zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft führen, dies bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Abwesenheit von Bekanntheit oder Unbekanntheit, wie die Anmelderin vorträgt , sich negativ auf die inhärente Kennzeichnungskraft auswirkt.

 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

 

Die Zeichen stimmen zwar in dem Buchstaben „M“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da die zusätzlichen unterschiedlichen Elemente der jeweiligen Zeichen, insbesondere die weiteren Wortelemente des älteren Zeichens sowie die grafische Ausgestaltung ausreichend sind, selbst bei angenommener Waren- und Dienstleistungsidentität, die Zeichen ausreichend voneinander zu unterscheiden. Dies gilt auch für den Teil der Verbraucher für die die jeweiligen Buchstaben „A“ und „H“ gewisse klangliche Ähnlichkeiten aufweisen, da auch für diese die zusätzlichen Wortbestandteile, sowie die unterschiedliche grafische Ausgestaltung der Zeichen ausreichend sind, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen .

 

Die oben aufgeführten zusätzlichen, unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.

 

Dies gilt umso mehr, da es sich bei dem – auch nach Ansicht der Widersprechenden - übereinstimmenden Teil der Zeichen um ein kurzes Element handelt das aus zwei Buchstaben besteht; die Tatsache, dass sich dieses nur in einem Buchstaben unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen: die Zeichen sind nicht hinreichend ähnlich, um zu Verwechslungsgefahr zu führen.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

 

Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, der in den jeweiligen ersten Buchstaben der Zeichen nicht die Buchstaben „MA“ bzw. „MH“ erkennt, da dieser Teil der Verbraucher dann die Zeichen als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.

 

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

Nationale französische Markeneintragung No 4 375 590,

 

Da diese Marke mit der verglichenen sowohl in Bezug auf das Zeichen als auch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen aufgrund der bereits angenommenen Identität identisch ist, kann das Ergebnis in Bezug auf Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Dienstleistungen besteht also nicht.

 

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung



 

Claudia MARTINI

Reiner SARAPOGLU 

Holger KUNZ

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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