WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 112 196
OPC cardsystems Gesellschaft für Elektronisches Bezahlen mbH, Diedenhofener Str. 22, 54294 Trier, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Mammel & Maser, Tilsiter Str. 3, 71065 Sindelfingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Giesecke+Devrient
Currency Technology GmbH,
Prinzregentenstr. 159, 81677 München, Deutschland (Anmelderin).
Am
26.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 127 301 OneCash (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 1 015 195, One Point Cash (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die mangelnde Benutzung, wie sie sich aus dem Schreiben vom 18.09.2020 ergibt, keine zulässige Einrede der Nichtbenutzung darstellt, da die Anforderungen an den Antrag auf Nachweis der Benutzung (in diesem Fall die Einreichung in einem gesonderten Dokument) nicht gewahrt sind.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Registrierkassen.
Klasse 16: Ungelochte Lochkarten.
Der Widerspruch richtet sich, nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin, die dem Widersprechenden mitgeteilt wurde, noch gegen die folgenden Waren:
Klasse 9:
Geräte, Instrumente und Maschinen für die Qualitätskontrolle, das Herstellen, Prüfen, Sortieren, Transportieren, Erkennen, Verarbeiten, Zählen und Vernichten von Währungen und Banknoten; Data Management Software; Computerhardware und -software zur Verarbeitung, Analyse, Übertragung, Vervielfältigung und Speicherung von Daten sowie zur Erstellung von Benachrichtigungen und Berichten; Computerdatenbanken; Computerserver; Computerdatenbankserver; Computerhardware und -Software für das Datenbankmanagement; Computersoftware für das Gerätemanagement; Computerhardware und -software für die Qualitätskontrolle, das Herstellen, Prüfen, Sortieren, Transportieren, Erkennen, Verarbeiten, Zählen und Vernichten von Währungen und Banknoten; Computersoftware für die Abwicklung von Finanz-, Geschäfts- und Handelsgeschäften; Marktvorhersage-Software; Software für maschinelles Lernen; Software für vorausschauende Wartung; Cloud-Server; Cloud-Server-Software; Software für grafische Benutzerschnittstellen; Software für grafische Darstellungen.
Die weiteren Waren und Dienstleistungen, die von der Anmelderin für das Zeichen angemeldet sind in den Klassen 35, 36, 37, 39 und 42, sind nicht Gegenstand des Widerspruchs und werden somit in der Prüfung auch nicht berücksichtigt.
Zu
den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren
oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der
Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten,
die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder
einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die derzeit auf dem Markt befindlichen Registerkassen, wie sie auch in der älteren Marke in Klasse 9 angemeldet sind, sind elektronische Geräte zur Datenerfassung der Verkäufe von Waren und Dienstleistungen. Sie werden in verschiedenen Handelsbranchen eingesetzt und erleichtern die Buchhaltung. Häufig werden diese Kassen in die eigene Warenwirtschaft eingebunden, sodass die Daten der Warenverkäufe direkt in die Buchhaltung und Lagerhaltung fließen können. Zudem stellen sie dem Kunden eine plausible Rechnung mit einzelner Auflistung aller Posten sowie deren Ausweisung der Mehrwertsteuer als Beleg beziehungsweise Kassenbon aus. Die Daten der Registrierkasse ermöglichen dabei auch die genaue Einsichtnahme und das Nachvollziehen aller Buchungsvorgänge der getätigten Verkäufe der Waren oder Dienstleistungen innerhalb bestimmter Zeiträume.
Je nach System bestehen die Kassen aus einer Standard-Hardware, einem Standard-Betriebssystem und der Kassensoftware, bei dem Hard- und Software entweder abhängig oder unabhängig voneinander arbeiten.
Die Ausstattung der Kassen variiert je nach Einsatzgebiet und kann neben der Hardware und der Software auch Möglichkeiten der Datensicherung, des Datentransfers sowie auch optionale Zahlungsterminalfunktion und Banknotenprüfgeräte aufweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Waren in der Form zu vergleichen sind, wie sie im Register eingetragen sind. Daraus ergibt sich die Eintragung für Registrierkassen ohne Einschränkung, nicht wie die Anmelderin ausführt, eine Registrierkasse mit einzulesenden Lochkarten.
Die angefochtenen Waren in Klasse 9 lassen sich in verschieden Kategorien einordnen, nämlich
Hardware wie Geräte, Instrumente und Maschinen für die Qualitätskontrolle, das Herstellen, Prüfen, Sortieren, Transportieren, Erkennen, Verarbeiten, Zählen und Vernichten von Währungen und Banknoten, Computerhardware zur Verarbeitung, Analyse, Übertragung, Vervielfältigung und Speicherung von Daten sowie zur Erstellung von Benachrichtigungen und Berichten; Computerhardware und -Software für das Datenbankmanagement; sowie
Software wie Data Management Software, Computersoftware zur Verarbeitung, Analyse, Übertragung, Vervielfältigung und Speicherung von Daten sowie zur Erstellung von Benachrichtigungen und Berichten, Computersoftware für die Qualitätskontrolle, das Herstellen, Prüfen, Sortieren, Transportieren, Erkennen, Verarbeiten, Zählen und Vernichten von Währungen und Banknoten, Computersoftware für die Abwicklung von Finanz-, Geschäfts- und Handelsgeschäften; Software für maschinelles Lernen Marktvorhersage-Software; Software für maschinelles Lernen; Computersoftware für das Datenbankmanagement; Computersoftware für das Gerätemanagement; Software für vorausschauende Wartung, Software für grafische Benutzerschnittstellen; Software für grafische Darstellungen, Cloud-Server-Software
Datenbanken (organisierte Datenbibliotheken, die elektronisch hinterlegt und zugänglich sind) wie Computerdatenbanken;
Cloudlösungen wie Computerserver; Computerdatenbankserver; Cloud-Server;
Bei den Registrierkassen handelt es sich um Datenverarbeitungsgeräte bzw. Computer und diese stimmen mit den vorgenannten Kategorien zumindest im Zweck als auch in den Vertriebskanälen sowie den relevanten Verkehrskreisen überein. Darüber hinaus ergänzen sie sich teilweise auch. Auch wenn die Waren teilweise speziellerer Natur sind, bezieht sich dies auf Bereiche, die mit den Funktionen einer modernen Registrierkasse auch übereinstimmen bzw. um Waren, die bestimmte dieser Funktionen ermöglichen. Daher sind die älteren Waren zu den vorgenannten angefochtenen Waren der verschiedenen Kategorien zumindest ähnlich.
b) Relevantes
Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für zumindest ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad variiert in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Komplexität und der damit verbundenen Investition und Relevanz von durchschnittlich bis hoch. Das gilt insbesondere insofern es sich um Bezüge zu Währungen und Geldwerten der verschiedenen Art handelt.
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OneCash |
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken, bei denen die Wortelemente an sich, jedoch nicht die Schreibweise geschützt sind. Die ältere Marke ist aus den drei Bestandteilen „One Point Cash“ zusammengesetzt, während die angefochtene Marke aus zwei miteinander verbundenen Wortbestandteilen „OneCash“ in Binnengroßschreibung besteht.
Das Element „One“ ist für das deutsche Publikum ein Grundwort der englischen Sprache, das als Angabe der Qualität oder der Quantität wahrgenommen wird. Mit dieser Bedeutung verfügt das Element über keine Unterscheidungskraft.
Das Element „Cash“ sowie das Element „Point“ werden vom relevanten Publikum ebenfalls als zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählend als (Bargeld, Barzahlung, Kasse) bzw. Point (Punkt) verstanden, wobei keins der Elemente an sich für die Waren in Klasse 9 über Unterscheidungskraft verfügt.
Da es sich bei der Widerspruchsmarke jedoch um eine ältere nationale Marke handelt, ist davon auszugehen, dass die Marke in ihrer Gesamt über das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß verfügt.
Die Elemente „One“ und „Cash“ haben zumindest in der angemeldeten Kombination für die angemeldeten Waren in Klasse 9, bei denen es sich um Waren handelt, die in Bezug mit Währungen und Banknoten stehen, eine minimale Kennzeichenkraft.
Bildlich, klanglich und auch konzeptionell stimmen die Zeichen in den Anfangs- und Endbestandteilen der älteren Marke überein, aus denen sich die angefochtene Marke bildet. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in dem Wortelement „Point“, das allerdings als Einzelelement ohne Kennzeichenkraft ist.
Auch wenn, wie zuvor ausgeführt, beide Marken sich aus Elementen zusammensetzen, die lediglich in der Kombination überhaupt Kennzeichenkraft haben, so ist auch festzustellen, dass jedoch durch die übereinstimmende Reihenfolge der Elemente in den jeweiligen Zeichen eine Ähnlichkeit besteht, insbesondere auch dadurch, dass das unterscheidende Element zusätzlich auch an der weniger beachteten Mittelposition liegt.
Die von der Anmelderin korrekterweise angeführten Unterschiede in den Zeichen, nämlich Binnengroßschreibung und zusammengefügte Elemente in der angefochtenen Marke und einzelne Elemente führen jedoch im Gegensatz zur Annahme der Anmelderin nicht zu relevanten Unterschieden, da es sich hierbei um Unterschiede handelt, denen der relevante Verkehr keine Beachtung schenkt.
Die Zeichen sind daher bildlich, klanglich und auch konzeptionell durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle Waren, nämlich Registrierkassen, als sehr gering anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Zeichen sind sowohl visuell, klanglich als auch konzeptuell durchschnittlich ähnlich, die Waren ähnlich bei sehr geringer Kennzeichenkraft der älteren Marke und durchschnittlicher bis hoher Aufmerksamkeit.
Auch wenn die Übereinstimmung nur in Elementen besteht, die lediglich in Kombination eine gewisse Kennzeichenkraft aufweisen, so ergibt sich durch die gleiche Anordnung dieser Elemente eine Verwechslungsgefahr, da die Unterschiede zwischen den Zeichen, die ebenfalls alle sehr geringe Kennzeichnungskraft, wenn überhaupt eine haben, nicht dazu führen, dass das relevante Publikum die Zeichen sicher voneinander unterscheiden kann.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Holger KUNZ |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.