WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 108 227

 

DF World of Spices GmbH, Industriestr. 25, 49201 Dissen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Am Kaffee-Quartier 3, 28217 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Gewürzland GmbH, Köstlergasse 2, 1060 Wien, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Mitsche · Majer, Mahlerstraße 13, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).

Am 12.05.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 108 227 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar

Klasse 29: Fruchtpulver; Früchtepüree; Fruchtgelees; Fruchtpasten; Getrocknete Früchte; Speiseöle und -fette; Gewürzte Öle; Kokosöl für Speisezwecke; Aufstriche auf der Basis von Hülsenfrüchten; Bohnenmus; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Essbare getrocknete Blumen; Essbare Meeresalgen; Essbare Samenkörner; Fermentierte Früchte; Fermentierte Sojabohnen [Natto]; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüsepasten; Gemüsepulver; Gemüsepüree; Sesamsamenpaste [Tahini].

Klasse 30: Tee; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Kakao; Schokolade; Zucker; Speisesalz; Pfeffer; Senf; Essig; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Gewürze; Gewürzextrakte; Getrocknete Gewürze; Essbare Gewürze; Gemahlene Gewürze; Mischungen bestehend aus Gewürzen; Würzmittel; Zimtstangen; Kurkuma.

Klasse 31: Chilis.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 129 304 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 08.01.2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 129 304  (Bildmarke ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 29, 30 und 31. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 919 986 (Wortmarke Gewürzuniversum). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


 

BENUTZUNGSNACHWEIS

 

Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

 

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.

 

Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 9 919 986 der Widersprechenden.


 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas; Glaswaren, Porzellan und Steingut; Gewürzmühlen für Haushaltszwecke, Reiben, Pressen; Gefäße für Haushalt oder Küche, nämlich Gewürz- und Salzstreuer, Gewürz- und Salzgefäße und dazupassende Deckelverschlüsse sowie hierfür angepasste Haushaltshalterungen und Borde; Tischmenagen; Essig- und Ölständer, Essig- und Ölkännchen und -gefäße; Mixbecher (Shaker); Sprühflaschen für Öl und für ölbasierte Erzeugnisse und Essig.

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Würzfleisch; Sojawurst; Sojaklopse (Fleischersatz) und Sojagulasch; Fleisch-, Fisch-, Frucht- und Gemüsegallerten; in Öl, Senf, Essig oder Sirup eingelegtes Obst und Gemüse; Artischocken, Artischockenherzen; Peperoni, Paprika; Kichererbsen, Hülsenfrüchte, Linsen; Gemüse- und Obstkeimlinge; Oliven, gefüllte Oliven; Chilischoten, Piri Piri (Chili-Schoten); Essiggurken (Cornichons); Nüsse; Sojabohnenkeimlinge; Maronen; Maronenpüree; Pickles; Pilze; Trüffel; Trüffelcremes; Speisegelatine; essbare Überzugsmassen für Lebensmittel; Pflanzensäfte; Öle, einschließlich Würzöle, Pilzöle, Kräuteröle, Obstöle, Gemüseöle, Beerenöle, Knoblauchöle, Kernöle, Nussöle, Trüffelöle, Olivenöle, Gewürzöle; Dips und Zubereitungen für die Herstellung von Dips; Pasten, bestehend aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakten, Gemüse und Milchprodukten, unter Zusatz von Gewürzen; Pürees, bestehend aus Tomaten, Bohnen, Maronen, Erbsen; Ragoût Fin; Kichererbsenpasten (Hummus); Trüffelpasten; Leberpastete; Fonds; Konzentrate für die Herstellung von Suppen; Suppen, Consommés, Bouillon, Kraftbrühen; Gemüse-, Fleisch- und Geflügelbrühekonzentrate, Brühwürfel; Zubereitungen für die Herstellung von Suppen, Consommés, Bouillon und Kraftbrühen, jeweils auch in dehydrierter Form; Suppengrün; Sojamilch, Kokosmilch; Käse; Tofu; Fruchtkonfitüren; Süßspeisen; Brotaufstriche (fetthaltig); Brotaufstriche; unter hauptsächlicher Verwendung von Bohnen oder Kichererbsen mit Zusatz von Sojamehl hergestellte Nahrungsmittel, einschließlich Falafel; Leinsamenzubereitungen; Algenextrakte; Knoblauch in Tabletten- bzw Kapselform; Schneckeneier; verarbeitete Schnecken und Schalenweichtiere; Snacks, Chips, Knabbererzeugnisse in Form von kleinen Zwischenmahlzeiten; Fertig- oder Halbfertiggerichte, Antipasti, Trockenmischungen für Fertiggerichte, Suppen, Salate, Füllungen und Mischungen, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalen- und Weichtieren, Geflügel, Wild, Fleischextrakten, Milchprodukten, Pilzen, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Sojabohnen, Früchten, Nüssen oder Samen; Aufstreichmassen für Lebensmittel; Sojagetränke; Sesamzubereitungen; alle vorgenannten Waren auch als Konserven oder als Fertig- und Teilfertigprodukte, auch tiefgekühlt und auch als Diät-Lebensmittel.

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen; Gewürze; Kühleis; Gewürzaromen, Gewürzaromasalze, Gewürzessenzen, Gewürzextrakte, Gewürzkräuter, Gewürzkräuter in Öl, getrocknete Küchenkräuter, Gewürzmischungen, Gewürzpasten, Gewürzsalze, Gewürzpräparate, Gewürzzubereitungen; Konservierungssalz; Gewürzsaucen; Dressing; Küchenkräutermischungen; Kräuter in Öl; , Lorbeerblätter, Gewürznelken, Ingwer, Piment, Wachholderbeeren, Safran, Koriander; Einmachgewürze; Speisenatron; Würzen; Würzaromen, Würzextrakte, Würzmittel, Würzmischungen, Würzpasten, Dekorgewürze, Würzsalze; Würzsaucen; Würzpräparate, Würzzubereitungen; Sambal; Salsas; Marinaden, Würzmarinaden; aromatisierter Zucker, Vanillinzucker, Vanillezucker; Zucker-Zimt-Mischungen; Zucker-Gewürz-Mischungen; Rohrzucker; essbare Überzugsmassen für Lebensmittel; Fleischzartmacher (Gewürze); Geschmacksverstärker; Fleischbeizmittel für Haushaltszwecke; Panaden; pflanzliche Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen und Raucharomen; Essenzen; Hilfsmittel für die Backwarenindustrie, nämlich Backaromen, (ausgenommen ätherische Öle); Saucen, einschließlich Demiglace (Kraftsaucen), Grundsaucen, Pesto, Senfsaucen, Salatsaucen (flüssig oder trocken), Fruchtsaucen; Dips und Zubereitungen für die Herstellung von Dips; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter, pastöser oder flüssiger Form, bestehend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für Lebensmittel wie Dickungsmitteln oder Emulgatoren und geschmacksgebenden Zutaten, insbesondere Milcherzeugnissen, Gemüsen, Früchten, Pilzen, Aromen, Gewürzen und Kräutern; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildpasteten; Melassesirup, Ahornsirup; Trockenmischungen für Saucen und Salatdressings (nass oder trocken); Dressings (Essig-Öl- Mischungen); Saucenbinder; Ketchup; Mayonnaise; Kapern; Kapernäpfel; Getreideerzeugnisse für die menschliche Ernährung, Müsli, Couscus, Bulgur; Polenta, Mehlspeisen; Reisnudeln; Teigwaren, Teigwaren mit Käse-, Fleisch- oder Gemüsefüllung; Pasteten; Hefeteigkonzentrat; Croutons; Zwiebel- und Käsegebäck; gefüllte oder belegte oder zu füllende oder zu belegende Fladenbrote, wie Burritos, Faijtas, Tacos, Enchiladas und Chimichangas; im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Knabberzwecke, insbesondere Tortillas, Nachos, Tacos, Cracker; im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere salziges Sandwichgebäck; Maisflocken; Maiskörner; Königinpasteten; Backmischungen und Fertigbackmischungen (pulverförmig), einschließlich Backmischungen mit Gewürzen und Aromen; Mühlenprodukte; Tacos, Tortillas; Tapiokamehl; Pudding; Süßspeisen; Brotaufstriche; Aufstreichmassen; Triebmittel für Backwaren, nämlich Speisenatron, Hirschhornsalz für Kochzwecke und Trockenhefe; Mittel zur Lockerung von Backwarenteig; Schokolade, Nougat; Zuckerwaren; teehaltige Erzeugnisse (vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert), Eistee, Getränke mit oder auf der Basis von Tee, Kräutertee oder Früchtetee; Kräutertees; Komboucha; Reispapier (Lebensmittel); Hefe, Hefepräparate; verarbeitete Kleie; Kleiepräparate; unter hauptsächlicher Verwendung von Sojamehl und Beigabe von Bohnen oder Kichererbsen hergestellte Nahrungsmittel, einschließlich Sojabällchen; Sojapasten (Miso); Bierhefe in Tabletten- bzw Kapselform; Rosenwasser; Nudelgerichte, Reisgerichte; Tacos, Taco-Shells, Tortillas, Wraps; Snacks, Chips, Knabbererzeugnisse und kleine Zwischenmahlzeiten, Fertig- oder Halbfertiggerichte, Antipasti, Trockenmischungen für Fertiggerichte, Salate, Füllungen und Mischungen, im Wesentlichen bestehend aus Getreide, Getreideerzeugnissen, Reis, Teigwaren, Würzen oder Backwaren; frittiertes Kartoffelgebäck; Pates; Compounds (Glasuren für die Küche); Dextrose, Räucherdextrose für Nahrungszwecke; Mononatriumglutamat, Natriumglutamat; Aufstreichmassen für Lebensmittel; Sprühwürzungen für Nahrungsmittel; Bindemittel für Kochzwecke; Wurstbindemittel; Kleber für Nahrungszwecke; Tauchmassen als essbare Überzüge für Lebensmittel; Würzcoatings (Würzbeläge) als Ummantelung von Lebensmitteln; alle vorgenannten Waren auch als Konserven oder als Fertig- und Teilfertigprodukte, auch tiefgekühlt und auch als Diät-Lebensmittel.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

 

Klasse 29: Fruchtpulver; Früchtepüree; Fruchtgelees; Fruchtpasten; Getrocknete Früchte; Speiseöle und -fette; Gewürzte Öle; Kokosöl für Speisezwecke; Aufstriche auf der Basis von Hülsenfrüchten; Bohnenmus; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Essbare getrocknete Blumen; Essbare Meeresalgen; Essbare Samenkörner; Fermentierte Früchte; Fermentierte Sojabohnen [Natto]; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüsepasten; Gemüsepulver; Gemüsepüree; Sesamsamenpaste [Tahini].

Klasse 30: Tee; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Kakao; Schokolade; Zucker; Speisesalz; Pfeffer; Senf; Essig; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Gewürze; Gewürzextrakte; Getrocknete Gewürze; Essbare Gewürze; Gemahlene Gewürze; Mischungen bestehend aus Gewürzen; Würzmittel; Zimtstangen; Kurkuma.

Klasse 31: Chilis.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen. 

 

Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ und „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

 

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 29

 

Speiseöle und -fette; Algenextrakte für Nahrungszwecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).


Die angefochtenen Waren Gewürzte Öle; Kokosöl für Speisezwecke fallen in die weiter gefasste Kategorie der Waren Öle, einschließlich Würzöle, Pilzöle, Kräuteröle, Obstöle, Gemüseöle, Beerenöle, Knoblauchöle, Kernöle, Nussöle, Trüffelöle, Olivenöle, Gewürzöle der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Aufstriche auf der Basis von Hülsenfrüchten; Sesamsamenpaste [Tahini]; Gemüsepasten; Fruchtgelees; Fruchtpasten überschneiden sich mit den Waren Brotaufstriche der Widersprechenden und gelten somit als identisch.


Die angefochtenen Waren Getrocknete Früchte; Fruchtpulver; Früchtepüree; Bohnenmus; Fermentierte Früchte; Fermentierte Sojabohnen [Natto]; Gemüsepulver; Gemüsepüree sind alle mindestens ähnlich zu den Waren Obst und Gemüse der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren Essbare getrocknete Blumen; Essbare Meeresalgen; Essbare Samenkörner fallen in die weiter gefasste Kategorie der Waren Snacks, Chips, Knabbererzeugnisse in Form von kleinen Zwischenmahlzeiten der Widersprechenden oder überschneiden sich mit dieser und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Gemüseextrakte für Nahrungszwecke stimmen in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen mit den Waren Algenextrakte der Widersprechenden überein und gelten deshalb als mindestens ähnlich.



Angefochtene Waren in Klasse 30


Tee; Kakao; Schokolade; Zucker; Speisesalz; Senf; Essig; Gewürze; Hefe; Backzubereitungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).


Die angefochtenen Waren Pikante Saucen, Chutneys und Pasten überschneiden sich mit, oder sind enthalten in, den Waren Saucen, einschließlich Demiglace (Kraftsaucen), Grundsaucen, Pesto, Senfsaucen, Salatsaucen (flüssig oder trocken), Fruchtsaucen und gelten somit als identisch.


Die angefochtenen Waren Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Backmischungen und Fertigbackmischungen (pulverförmig), einschließlich Backmischungen mit Gewürzen und Aromen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Pfeffer; Gewürzextrakte; Getrocknete Gewürze; Essbare Gewürze; Gemahlene Gewürze; Mischungen bestehend aus Gewürzen; Würzmittel; Zimtstangen; Kurkuma fallen unter die weiter gefasste Kategorie der Waren Gewürze der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Blüten oder Blätter als Teeersatz gelten als hochgradig ähnlich zu den Waren Tee der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher, Verwendungszweck und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren stehen diese Waren im Wettbewerb zueinander.


Angefochtene Waren in Klasse 31


Die angefochtenen Chilis gelten als mindestens geringfügig ähnlich zu den Waren Chilischoten in der Klasse 29, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.


 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. 

 

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als als gering bis durchschnittlich, da es sich teilweise um extrem günstige Massenware handelt.

 


c) Die Zeichen

 




Gewürzuniversum



Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

 

Das relevante Gebiet ist die EU.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Das gemeinsame Element „Gewürz“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Schwedisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Schwedisch spricht. Dieser Bestandteil ist somit kennzeichnungskräftig.


Obwohl die Wortelemente der Zeichen jeweils aus einem Wortelement bestehen, werden die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

 

Die Elemente „Land“ der angefochtenen Marke und „Universum“ des strittigen Zeichens haben auch in der schwedischen Sprache, neben der Bedeutung als Staat und das All, dieselbe Verwendung wie im Deutschen als einen (auch virtuellen) Ort, der eine Vielzahl an Produkten anbietet und daher gelten diese Bestandteile als kennzeichnungsschwach.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. 


Das Blatt der angefochtenen Marke weist auf natürliche Beschaffenheit bzw. Umweltfreundlichkeit der Waren hin und ist damit ohne Kennzeichnungskraft. Des Weiteren gilt, dass wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „GEWÜRZ*“ überein. Sie unterscheiden sich in Hinblick auf „universum“ bzw. „LAND“ am Ende der jeweiligen Zeichen, die als kennzeichnungsschwach gelten sowie in dem nicht kennzeichnungskräftigem Bestandteil der Darstellung eines Blatts in der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben Gewürz in beiden Zeichen überein. Sie unterscheiden sich in Hinblick auf „universum“ bzw. „LAND“ am Ende der jeweiligen Zeichen, die als kennzeichnungsschwach gelten.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die Zeichen sind begrifflich nicht ähnlich, da ein Land und das Universum semantisch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt vermitteln, auch wenn im Handel beide diese Begriffe als Bezeichnung einer Verkaufsstätte verwendet werden.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind identisch oder zu verschiedenen Graden ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist für die relevanten schwedischsprachigen Verbraucher normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher ist gering bis durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich wie auch klanglich durchschnittlich ähnlich, begrifflich sind sie nicht ähnlich, da Land und Universum unterschiedliche Bedeutungen haben. Da diese Begriffe allerdings nur gering kennzeichnungskräftig sind, hat dies nur sehr begrenzte Auswirkung auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit insgesamt.  

 

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die ersten sechs Buchstaben in beiden Zeichen (GEWÜRZ) sind identisch, der Anfang der Zeichen ist, wie oben bereits gesagt, als wichtiger zu erachten. Die Zeichen unterscheiden sich im jeweiligen Ende (Universum/LAND), dieser Unterschied ist aber aufgrund der Kennzeichnungsschwäche dieser Elemente vernachlässigbar. Der weitere Unterschied ist die Darstellung eines nicht kennzeichnungskräftigen Blattes. Somit besteht im Gesamteindruck eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

 Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Vor diesem Hintergrund kann eine Verwechslungsgefahr für identische und ähnliche Waren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht mindestens beim schwedischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 919 986 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

Da die ältere Unionsmarkeneintragung Nr. 9 919 986 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)