WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 115 148
Mela Wear GmbH, Gottschalkstraße 51, 34127 Kassel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Terpatent Patentanwälte Ter Smitten Eberlein-Van Hoof Rütten Daubert Partnerschaftsgesellschaft mbB, Burgunderstr. 29, 40549 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Kh Global Trading Limited, 250c Upper Street, N1 1ru London, Vereinigtes Königreich (Anmelderin), vertreten durch Trade Mark Wizards Limited, 7 Bell Yard, Holborn, London WC2A 2JR, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter).
Am 13.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 115 148 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 20: alle Waren dieser Klasse.
Klasse 24: alle Waren dieser Klasse.
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2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 132 100 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am 31.03.2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 10, 20 und 24) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 132 100 (Wortmarke MELA) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 929 736 (Wortmarke MELA). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 24: Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen hergestellte Gardinen; Badeumhängehandtücher mit Kapuze; Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Bettbezüge aus textilem Material; Dampfdurchlässige Textilwaren; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem Material; Fertiggardinen aus Textilstoffen; Frotteetücher [Textilwaren]; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Handtücher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Handtücher aus textilem Gewebe; In Paketen verkaufte Textilhandtücher; Jerseystoffe für Bekleidungsstücke; Kleine Gardinen aus textilen Materialien; Kopfkissenbezüge; Leinen [Textilstoffe]; Make-up Tücher aus textilem Material; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoff [nicht angepasst]; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Nichtgewebte textile Stückwaren; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Stoffe als textile Stückwaren zur Verwendung in der Fertigung; Stoffe als Textilwaren in Ballenform; Stoffe aus textilem Material für die Herstellung von Bekleidung; Stoffe aus textilem Material für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Stoffe für Anzüge [Textilien]; Store in Form von Gardinen aus textilem Material; Stoffe zur Herstellung von Bekleidung; Stoffetiketten für textiles Gewebe; Stoffetiketten zur Befestigung an Bekleidungsstücken; Strandtücher aus textilem Material; Textil- oder Kunststoffvorhänge; Textil- und Kunststoffvorhänge; Textil-Stückwaren aus Baumwolle; Textilbanner; Textile Abschminktücher, ausgenommen imprägniert mit Toilettepräparaten; Textile Bettbezüge; Textile Gesichtshandtücher; Textile Gewebe; Textile Handtücher; Textile Kurzwaren [Tischwäsche]; Textile Küchenhandtücher; Textile Lederimitationsstoffe; Textile Querbehänge [Schabracken]; Textile Querbehänge [Vorhänge]; Textile Schutzüberzüge für Möbel; Textile Stückwaren für den Haushalt; Textile Stückwaren für die Anfertigung von Bekleidung; Textile Stückwaren zur Herstellung von Bekleidung; Textile Stückwaren zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Textile Stückwaren zur Herstellung von Gardinen; Textile Stückwaren zur Herstellung von Kissenbezügen; Textile Stückwaren zur Verwendung bei der Herstellung von Bekleidungsstücken; Textile Stückwaren zur Verwendung bei der Herstellung von Schutzbekleidung; Textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Textile Verbundmaterialien; Textile Wandbekleidungen; Textiletiketten zum Identifizieren von Bekleidung; Textiletiketten zum Identifizieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum Identifizieren von Bettwäsche; Textiletiketten zum Markieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum Markieren von Bettwäsche; Textilfahnen und -wimpel; Textilgardinen; Textilgardinen [Vorhänge]; Textilgesichtstücher; Textilgewebe als Stückware; Textilhandtuchstoffe; Textilhandtücher; Textilhandtücher für Babys; Textilhandtücher für das Gesicht; Textilhandtücher für Kleinkinder; Textilhandtücher für Küchenzwecke; Textilhandtücher für Trainingszwecke; Textilien als Fensterbekleidungen; Textilien für den Digitaldruck; Textilien für Rollos; Textilien für Schuhwaren; Textilien zur Herstellung von Kopftüchern und Jaschmaks; Textilmaterialien für die Herstellung von Einlegesohlen; Textilmaterialien für die Herstellung von Sohlen; Textilmaterialien zur Herstellung von Futterstoffe für Schuhwaren; Textilmaterialien zur Verwendung bei der Schuhwarenherstellung; Textilservietten; Textilstoffe; Textilstoffe als Fensterabdeckungen; Textilstoffe als Stückwaren; Textilstoffe als textile Stückwaren; Textilstoffe für Bekleidung; Textilstoffe für die Herstellung von Bekleidung; Textilstoffe für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Textilstoffe für die Herstellung von Betten; Textilstoffe für die Herstellung von Bettwäsche; Textilstoffe für die Herstellung von Bettzeug; Textilstoffe für die Herstellung von Decken; Textilstoffe für die Herstellung von Gardinen; Textilstoffe für die Herstellung von Haushaltstextilwaren; Textilstoffe für die Herstellung von Möbeln; Textilstoffe für die Herstellung von Planen; Textilstoffe für die Herstellung von Sonnenschutz; Textilstoffe für gewerbliche Zwecke; Textilstoffe für Wäsche; Textilstoffe in Form von Meterware; Textilstoffe zur Herstellung von Kopfkissenbezügen; Textilstoffe zur Verwendung in der Bekleidungsproduktion; Webstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Wollstoffe zur Herstellung von Hosen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 10: Beschwerte Decken.
Klasse 20: Matratzenauflagen; Matratzen; Betten [Möbel]; Bettzeug, Kopfkissen und Kissen; Kopfkissen.
Klasse 24: Decken; Bettdecken; Bettüberwurfdecken; Bettbezüge; Textilstoffe für die Herstellung von Decken; Reisedecken; Wolldecken; Wickeldecken; Bettbezüge; Fleecedecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Tücher [Laken]; Bettwäsche und Decken; Kopfkissenbezüge; Textilstoffe zur Herstellung von Kopfkissenbezügen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Die angefochtenen Waren dieser Klasse sind medizinische Waren. Sie richten sich an andere Verbraucher als die Textilwaren der Widersprechenden in der Klasse 24. Sie stehen weder im Wettbewerb zueinander noch sind sie über dieselben Vertriebskanäle erhältlich. Da sie von unterschiedlichen Anbietern stammen gelten diese Waren als unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Die angefochtenen Waren Matratzenauflagen; Matratzen; Betten [Möbel]; Bettzeug, Kopfkissen und Kissen; Kopfkissen gelten als ähnlich zu den Waren Bettbezüge aus textilem Material der Widersprechenden, da sie denselben Zweck haben und in Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Zudem sind diese Waren komplementär.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Textilstoffe
für die Herstellung von Decken; Kopfkissenbezüge; Textilstoffe zur
Herstellung von Kopfkissenbezügen sind
identisch
in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Waren Bettbezüge beinhalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Bettbezüge aus textilem Material der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren Tücher [Laken] überschneiden sich mit den Waren Frotteetücher [Textilwaren] der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren Wickeldecken bezeichnen dasselbe wie die Waren Textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren Bettwäsche beinhalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Bettbezüge aus textilem Material der Widersprechenden und sind somit identisch
Die angefochtenen Waren Decken (zweimal genannt); Bettdecken; Bettüberwurfdecken; Reisedecken; Wolldecken; Fleecedecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Decken gelten als ähnlich zu den Waren Bettbezüge aus textilem Material der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
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MELA |
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Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben.
Ferner wurde festgestellt, dass einige der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung den von der älteren Marke erfassten ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren gerichtet ist.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Ivo TSENKOV |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.