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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 17/03/2020
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TORGGLER & HOFINGER Postfach 85 A-6010 Innsbruck AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018144704 |
Ihr Zeichen: |
86980_12/mg |
Marke: |
ALPS
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Alexander Walser Kelleweg 5 A-6533 Fiss AUSTRIA |
Das
Amt beanstandete am 15/11/2019 die Anmeldung
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende
Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die
Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 16/12/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Unionsmarke Nr. 2 306 967 ALPS ist für Klassen 39 und 43 eingetragen worden. Ebenso wurde die Unionsmarke ALP für die Klasse 41 am 5. September 2019 eingetragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Wortbestandteil ALP(S) mehrfach zugelassen wurde. Es besteht ein berechtigtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit, sodass eine Abkehr von der bisherigen ständigen Eintragungspraxis einer nachvollziehbaren Begründung für diese Abkehr bedürfte.
Die vorliegende Anmeldung prägt ein Bildelement und wird von diesem Bild dominiert. Außerdem ist das Bildelement kein Dreieck, sondern ein Viereck, weil es an der Spitze abgeschnitten ist, sodass die eigentliche Spitze fehlt. Im Gegensatz zur üblichen Darstellung von Berggipfeln als Spitze ist beim angemeldeten Bildelement gerade das Gegenteil auffällig, nämlich das diese Spitze fehlt.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Die
beanstandete Marke
ist eine Bildmarke. Entgegen der Auffassung des Anmelders handelt es
sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein gewöhnliches Dreieck, das
auch als solches von dem Verbraucher wahrgenommen wird. Die
angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftiger als die
Grundform eines Dreiecks. Einfachen Dreiecken fehlt grundsätzlich
für jede Art von Dienstleistungen die Eignung, auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.
Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 richten sich an die Allgemeinheit der Verbraucher in der Europäischen Union, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind. Der Durchschnittsverbraucher neigt nicht zu analysierender Betrachtungsweise. Eine Marke muss es deshalb dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen, diese „auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (12/02/2004, C-218/01, Perwoll, § 53; 12/01/2006, C-173/04, Standbeutel, § 29).
Die
Marke
besteht
aus dem Bild eines Dreiecks und dem Wort „ALPS“.
Die dreieckige Abbildung ist an der oberen Ecke abgeflacht. Es wird der Eindruck einer unvollständigen Darstellung erweckt, als ob ein Teil fehlen würde. Selbst wenn dieses Merkmal auffällig ist, ist dieses keine nennenswerte Abweichung von der üblichen Darstellung eines Dreiecks, so dass die Verbraucher darin keinen Herkunftshinweis wahrnehmen werden. Es lässt sich aus den Argumenten des Anmelders nicht nachvollziehen, weshalb diese Form über Unterscheidungskraft verfügen sollte. Das Amt kann in dem Zeichen keine willkürliche und auffällige Formgebung erkennen, die ihm ein Minimum an Unterscheidungskraft verleihen könnte.
Insofern kann ein Dreieck gleich lange Seiten und gleiche Winkel aufweisen, muss es aber nicht. Daher kann auch ein „unregelmäßiges“ Dreieck ohne weiteres ein klassisches Dreieck darstellen, nämlich wenn es eine geometrische Figur mit drei Ecken und drei Seiten darstellt. Insgesamt stellt daher das verfahrensgegenständliche Zeichen, welches aus drei Ecken und drei Seiten besteht, eine geometrische Figur und keine ungewöhnliche Zeichenform dar.
Zusammen mit dem Dreieck steht das Wort „ALPS“. Diese Zusammenfassung reduziert zusätzlich die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Das Wort „ALPS“ bezieht sich für englischsprachige Verbraucher auf die Alpen, das höchste Hochgebirge Europas. Die Alpen sind ein weltweit attraktives Ziel für den Winter- und Sommertourismus.
Die Bild- und Wortkombination wird in der Wahrnehmung der Verbraucher die Information vermitteln, dass die angemeldeten Dienstleistungen, wie z. B. Mietwagen, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Hotel, Restaurants, Gäste-Verpflegung etc., alle in dem Hochgebirge der Alpen angeboten werden. Das Dreieck ist eine klare Darstellung eines Berges. Zusammen mit dem Wort „ALPS“ ist die mögliche geringe Unterscheidungskraft der Marke zusätzlich und deutlich geschwächt.
In Bezug auf die Bedürfnis nach Rechtsicherheit ist nach „gefestigter Rechtsprechung zum einen die [Unions]regelung für Marken ein autonomes System […] und […] zum anderen [wird] die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung“ überprüft „und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis“ (15/10/2003, T-295/01, OLDENBURGER, EU:T:2003:267, § 47). Daraus folgt, dass das Amt die Zurückweisung oder Eintragung einer Anmeldung allein anhand der Bestimmungen der Unionmarkenverordnung zu ermessen hat. Das Amt ist zwar gehalten, im Sinne der Rechtsicherheit eine einheitliche und voraussehbare Eintragungs- bzw. Zurückweisungspraxis einzuhalten, jedoch bedeutet dies weder, dass das Amt an Voreintragungen gebunden ist, noch, dass der Anmelder aus (vergleichbaren) Voreintragungen einen Anspruch auf Eintragung seines Zeichens ableiten kann. Ungeachtet der Voreintragungen ist daher diese Anmeldung als rechtlich selbständige Einheit zu prüfen; die Überprüfung führt zu dem dargestellten Ergebnis. In Bezug auf die konkret mitgeteilten Eintragungen ist festzustellen, dass entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen nicht übereinstimmen. Daher ergibt sich nicht einmal eine schwache Indizwirkung für das zu beurteilende Zeichen. Darüber hinaus sind diese Anmeldungen nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 144 704 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 39: Beförderungsdienstleistungen; Vermietung von Fahrzeugen; Veranstaltung von Reisen.
Klasse 41: Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Gesundheits- und Wellnesstraining; Sportunterricht, insbesondere Ski-, Langlauf- und Snowboardunterricht; Betrieb von Einrichtungen für den Wintersport; Vermietung von Sportgeräten; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Spielen und Wettbewerben zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Gästebetreuung [Unterhaltung]; Live-Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Live-Darbietungen zur Unterhaltung.
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Dienstleistungen von Hotels; Betrieb von Hotels, Hostels und Pensionen; Zimmer- und Hotelreservierungsdienstleistungen; Verpflegung von Gästen in Clubs; Dienstleistungen einer Bar; Betrieb einer Bar.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL