WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 109 356

 

Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229 (Torhaus), 50679 Köln, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lichtenstein & Körner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Heidehofstraße 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Schachermayer-Großhandelsgesellschaft m.b.H., Schachermayerstraße 2, 4020 Linz, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Alexandra Schachermayer, Landstraße 44, 4020 Linz, Österreich (zugelassener Vertreter).


Am 22.03.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Der Widerspruch Nr. B 3 109 356 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  2.

Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. 

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 21/01/2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 145 001   (Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 16 und 28. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 234 288 (Bildmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 


a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe; Einweg-Papierartikel; Papierschreibwaren; Druckereierzeugnisse, ausgenommen Telefonbücher, Telekommunikations- und Branchenverzeichnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren;  Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; nichtmagnetische uncodierte wiederaufladbare Telefonkarten; nichtmagnetische uncodierte Pre-Paid-Telefonkarten.

Klasse 28: Spiele; Spielzeug [ausgenommen Spielfiguren aus Plüsch], insbesondere Puzzle-Spiele, Gesellschaftsspiele und Luftballons; Sportartikel, nämlich Golfbälle, Tennisbälle, Fußbälle, Tennisblenden, Wurfscheiben.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:



Klasse 16: Gedruckte Werbematerialien; Ablageboxen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und persönlichen Unterlagen; Archivkästen; Aufbewahrungsbehälter aus Papier; Aufbewahrungskartons aus Pappe für Haushaltszwecke; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Behälter aus Pappe [Karton]; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpackzwecke; Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Beutel aus Papier für Verpackungszwecke; Bögen aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Bögen aus Papier zum Einpacken; Einkaufstaschen aus Kunststoff; Einpackmaterialien aus Pappe; Kartons aus Wellpappe; Kartonschachteln; Kartonverpackungen; Mehrzweckkunststoffbeutel; Packkartons aus Pappe; Packmaterialien aus Kunststoff; Papiertüten zum Einkaufen; Polypropylenfolie für Verpackungszwecke; Schachteln aus Papier oder Pappe; Taschentücher bestehend aus Papier; Tragetüten; Tragetüten aus Papier; Verpackungsbehälter aus Papier für gewerbliche Zwecke; Verpackungsbehälter aus regeneriertem Zellstoff; Verpackungsmaterial aus Papierersatzstoffen auf Mineralstoffbasis; Verpackungsmaterial aus Recyclingpapier; Versandmappen aus Karton.

Klasse 28: Angepasste Tragetaschen für Sportartikel; Aufblasbare Bälle für den Sport; Aufblasbare Gegenstände für Schwimmbecken; Bälle als Sportgeräte; Fußbälle; Handschuhe [Zubehör für Spiele]; Nordic Walking Stöcke; Skier; Skistöcke; Sportartikel; Turn- und Sportartikel; Knieschützer [Sportartikel].

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.



Angefochtene Waren in Klasse 16

 

Beutel aus Papier für Verpackungszwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Beutel für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Einkaufstaschen aus Kunststoff; Mehrzweckkunststoffbeutel; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpackzwecke; Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Bögen aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Polypropylenfolie für Verpackungszwecke sind in der weiter gefassten Kategorie Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Taschentücher bestehend aus Papier sind in der weiter gefassten Kategorie der Einweg-Papierartikel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren gedruckte Werbematerialien sind in der weiter gefassten Kategorie der Druckereierzeugnisse, ausgenommen Telefonbücher, Telekommunikations- und Branchenverzeichnisse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Behälter aus Pappe [Karton]; Schachteln aus Papier oder Pappe sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren der Widersprechenden Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe enthalten. Deshalb sind sie identisch. Die angefochtenen Waren können auch für Verpackungen verwendet werden.

Die angefochtenen Aufbewahrungskartons aus Pappe für Haushaltszwecke; Aufbewahrungsbehälter aus Papier sind in der weiter gefassten Kategorie Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Ablageboxen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und persönlichen Unterlagen; Archivkästen sind in der weiter gefassten Kategorie Schreibwaren der Widersprechenden enthalten. Was die Waren „Schreibwaren“ in Klasse 16 anbelangt, so ist festzustellen, dass es sich dabei um einen sehr weiten Begriff handelt (siehe Entscheidung vom 04/08/2015, R 492/2015-5, Usedom erfahren (Bildmarke), § 23). Deshalb sind diese Waren identisch.

Die angefochtenen Waren bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Bögen aus Papier zum Einpacken; Einpackmaterialien aus Pappe; Packkartons aus Pappe; Packmaterialien aus Kunststoff; Verpackungsbehälter aus Papier für gewerbliche Zwecke; Verpackungsmaterial aus Recyclingpapier; Kartons aus Wellpappe; Kartonschachteln; Kartonverpackungen; Versandmappen aus Karton sind in der weiter gefassten Kategorie Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Tragetüten aus Papier; Papiertüten zum Einkaufen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Taschen für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Tragetüten enthalten als weiter gefasste Kategorie die Taschen für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden

Die angefochtenen Verpackungsbehälter aus regeneriertem Zellstoff sind dem Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten der Widersprechenden zu einem hohen Grad ähnlich, weil sich diese Waren ergänzen und sie in ihrem Zweck, ihren Vertriebswegen, den relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern übereinstimmen.

Das angefochtene Verpackungsmaterial aus Papierersatzstoffen auf Mineralstoffbasis ist den Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe der Widersprechenden zu einem hohen Grad ähnlich, weil sich diese Waren ergänzen und sie in ihrem Zweck, ihren Vertriebswegen, den relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern übereinstimmen. Zudem stehen sie in Wettbewerb zueinander.

Angefochtene Waren in Klasse 28


Die angefochtenen Bälle als Sportgeräte; Turn- und Sportartikel; Sportartikel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Fußbälle der Widersprechenden. Da die weiter gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgegliedert werden kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Fußbälle sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren aufblasbare Bälle für den Sport; aufblasbare Gegenstände für Schwimmbecken überschneiden sich mit den Fußbällen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Handschuhe [Zubehör für Spiele] sind den Spielen der Widersprechenden der ähnlich, weil sich diese Waren ergänzen und sie stimmen in ihren Vertriebswegen, den relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern überein.

Die angefochtenen Waren angepasste Tragetaschen für Sportartikel sind den Fußbällen der Widersprechenden ähnlich, weil sich diese Waren ergänzen und sie stimmen in ihren Vertriebswegen, den relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern überein.

Die angefochtenen Knieschützer [Sportartikel] sind den Fußbällen der Widersprechenden ähnlich, weil sie in ihren Vertriebswegen, den relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern übereinstimmen.

Die angefochtenen Nordic Walking Stöcke; Skier; Skistöcke sind zu allen Waren der Widerspruchsmarke unähnlich, weil sie nichts gemeinsam haben. Obwohl die sich gegenüberstehenden Waren in Klasse 28 in Sportgeschäften verkauft werden, ist dem Verbraucher bekannt, dass die Hersteller von Skiern, Skistöcken oder Nordic Walking Stöcken mit denen von Fußbällen, Golfbällen oder Tennisbällen übereinstimmen. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Ähnlichkeiten zu anderen Waren der Widerspruchsmarke.



b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Fachkreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad.



c) Die Zeichen

 






Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Wortelement „yello“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum in allen Sprachen der Europäischen Union keine Bedeutung (siehe 15/09/2015, R 2877/2014-4, Ultra Yellow / yello, § 23) und ist somit kennzeichnungskräftig. Das Bildelement in Form eines gelben Kreise und die Unterstreichung des Wortes „yello“ sind dagegen ohne Kennzeichnungskraft, da es sich um typische Elemente bei der Bewerbung von Marken handelt. Dasselbe gilt für die Schreibweise des Wortes „yello“, die nicht kennzeichnungskräftig ist, da es sich um keine ausgefallene Schreibweise handelt.


Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Wort "Hello" (der englischsprachige Ausdruck für "Hallo"), bei dem es sich um Basiswort der englischen Sprache handelt, das in der gesamten Europäischen Union verstanden wird, als allgemeine Grußformel sehen und diese als werbende Ansprache auffassen, die im Marketing verbreitet und üblich und daher kennzeichnungsschwach ist (26/10/2017, T‑330/16, HELLO DIGITALMENTE DIFERENTES (fig.) / HELLO! (fig.), EU:T:2017:762, § 42, 73). Auch bei dem Wort „yellow“ handelt es sich um ein Basiswort der englischen Sprache, dessen Bedeutung im relevanten Gebiet verstanden wird, nämlich als gelb (siehe hierzu, 11/10/2017, R 328/2017-1, Yellow, § 9). Das Wort „Yellow“ ist die englische Bezeichnung einer Grundfarbe. Es wird in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren daher geradeswegs vermitteln, dass diese gelb sind. Da „yellow“ die Farbe der etwaigen Waren beschreiben kann, ist das Wort an sich ohne Kennzeichnungskraft (siehe hierzu 11/10/2017, R 328/2017-1, Yellow, § 10 et seq). Allerdings sind die Buchstaben, die in grau gehalten sind, sowohl in „hello“ als auch in „yellow“ durch Lücken ziemlich stilisiert, was zu einer gewissen Kennzeichnungskraft führt.


Das Bildelement des angefochtenen Zeichens - eine Kombination aus zwei Halbkreisen, die mit einander verschachtelt sind - ist ohne Bedeutung und daher unterscheidungskräftig.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich besteht das ältere Zeichen aus einem Wort und das angefochtene Zeichen aus zwei Wörtern und zusätzlich einem kennzeichnungskräftigen Bildelement. Die Zeichen stimmen in Bezug auf die Buchstaben „yello“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das erste Wort „hello“ und den letzten Buchstaben „w“ sowie dem Bildelement des angefochtenen Zeichens. Die Zeichen unterscheiden sich weiterhin sowohl in der Stilisierung der Wörter, die in dem angefochtenen Zeichen kennzeichnungskräftig ist, als auch in dem Bildelement der älteren Marke, das allerdings nicht kennzeichnungskräftig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Zeichen in ihren Anfängen und auch in einigen weiteren Elementen unterscheiden, sind die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht werden das ältere Zeichen und das zweite Wort der Anmeldung identisch in zwei Silben ausgesprochen. Das erste Wort „hello“ des angefochtenen Zeichen stellt zwei weitere Silben dar, so dass die Zeichen in zwei der vier Silben übereinstimmen. Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich hat das ältere Zeichen keine lexikalische Bedeutung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Verbraucher aufgrund der Aussprache und dem gelben Hintergrund dieses Zeichen mit dem Begriff „yellow“ (gelb) in Verbindung bringt. Die Anmeldung wird im Sinne von „hallo gelb“ verstanden. Da „yellow“ jedoch im angefochtenen Zeichen ohne Kennzeichnungskraft ist, besteht daher höchstens eine geringfügige begriffliche Ähnlichkeit. Sofern die Widerspruchsmarke nicht als Hinweis auf die Farbe „gelb“ verstanden wird, fällt der begriffliche Vergleich neutral aus (siehe auch 20/03/2014, R 274/2013-4, YELLOW LOUNGE / YELLO, § 29).


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.




d) Kennzeichnungskraft der  älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive eines bedeutenden Teils des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich für diesen Teil des Publikums trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Publikums das Zeichen mit dem Begriff „yellow“ (gelb) assoziiert. Für diesen Teil des Publikums ist die Marke kennzeichnungsschwach.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Im vorliegenden Fall sind die sich gegenüberstehenden Waren identisch, teilweise zu unterschiedlichen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.


Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anfang von Wortbestandteilen geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile 17/03/2004, T‑183/02 & T‑184/02, Mundicor, EU:T:2004:79, § 81 und 26/11/2015, T‑404/14, UNITED VEHICLEs Junited, EU:T:2015:893, § 28).


Der Umstand, dass einer der Bestandteile einer zusammengesetzten Marke mit einer anderen Marke sehr ähnlich oder begrifflich identisch ist, lässt nur dann auf die Verwechslungsgefahr dieser Marken schließen, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist (siehe zum Beispiel Urteil vom 13/05/2015, easyGroup IP Licensing/HABM – TUI [easyAir-tours], T-608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, § 50 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie 20/09/2018, T‑266/17, UROAKUT / UroCys (fig.) et al., EU:T:2018:569, § 41). Im vorliegenden Fall verweist der Bestandteil „yellow“ unstreitig auf die Farbe der Waren.


Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Zeichen klanglich und schriftbildlich hinreichend durch den Bestandteil „Hello“ der angegriffenen Marke, der zudem am Zeichenanfang steht. Bildlich unterscheiden sich die Zeichen auch durch die besondere Stilisierung der Wörter „Hello“ und „yellow“ sowie dem zusätzlichen Bildelement. Die Zeichen unterscheiden sich auch in ihrem Gesamteindruck durch die Verwendung der unterschiedlichen Farben und der Länge der Wortelemente. Somit ist eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Waren zu verneinen. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den das Element „yello“ der älteren Marke aufgrund der identischen Aussprache mit dem Wort „yellow“ (gelb) schwach ist, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der schwachen Art dieses Elements als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Claudia MARTINI

Martin EBERL 

Tobias KLEE




 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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