WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 112 026
Hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG, Celler Straße 47, 29614 Soltau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwälte Schils & Kollegen, Vossenstraße 4, 33332 Gütersloh, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Baumarkt
Direkt Gmbh & Co. KG,
Alter Teichweg 25, 22081 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch Nicola
Franzky,
Werner-Otto-Straße 1-7, 22179 Hamburg, Deutschland
(Angestellte).
Am
02.07.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 112 026 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am 19/02/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 151 614 „Renowerk“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 2, 6, 8, 11, 16, 19, 20 und 27. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der nationalen Markeneintragung (Deutschland) Nr. 302 018 000 768, „Renovo“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die nationale Markeneintragung (Deutschland) Nr. 302 018 000 768 der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse zur Verhinderung von Schimmelwachstum; Kunststoffe in Form von Chips für Anstrichmittel; Kleber zur Verwendung im Bauwesen; Klebstoffe, nicht für Papier- oder Schreibzwecke; Klebstoffe für Bodenbeläge; Silikone; Tapetenablösungsmittel.
Klasse 2: Anstrichfarben zur Entfernung von Schimmel; Anstrichfarben zur Verhinderung von Schimmel; Bodenbeschichtungen [Anstrichmittel]; Grundierungen für Lacke, Farben und Lasuren; konservierende Anstrich- und Beschichtungsmittel; Öle für die Behandlung von Holz; Beizen; Anstrichmittel zum Schutz für Abnutzungen.
Klasse 3: Schimmelentfernungsmittel; Antirutschmittel für Fußböden; Schleifpapier; Schleiftextilien.
Klasse 4: Brennspiritus; Petroleum.
Klasse 5: Schimmelabtötende Mittel.
Klasse 6: Befestigungsmaterial aus Metall; Bodenprofile aus Metall; Abstreifgitter aus Metall; Schienen aus Metall.
Klasse 8: Messer; Messerklingen; handbetätigte Schleifer; Schaber [Handwerkzeuge]; handbetätigte Pistolen zum Spritzen von Spachtelmassen und Kleister.
Klasse 9: Staubschutzmasken; Lote; Mundschutz; Kniepolster als Arbeitsschutzmaterialien.
Klasse 16: Druckerzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Informationszeitschriften; Broschüren; Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten]; Abdeckpapier; Farbwanne; Schwämme zur Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler.
Klasse 17: Kitte; Klebefolie; Klebebänder zur Verwendung mit Bodenbelägen.
Klasse 19: Vliesstoffe für Boden- und Flächenschutz; Bodenprofile, nicht aus Metall; Leisten aus Holz.
Klasse 20: Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Schienen, nicht aus Metall; Tischplatten.
Klasse 21: Schwämme; Stahlwolle [Scheuerkissen aus Metall]; Bürsten.
Klasse 22: Textile Abdeckplanen; Säcke.
Klasse 25: Overalls.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 2: Färbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten, Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten, Anstrichmittel, Naturharze im Rohzustand.
Klasse 6: Baumaterialien und Bauelemente aus Metall, Nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall, Kleineisenwaren, Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall, Bauten und transportable Bauten aus Metall, Statuen und Kunstwerke aus unedlen Metallen, Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall.
Klasse 8: Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten, Notfall- und Rettungshandwerkzeuge, Hebewerkzeuge.
Klasse 11: Boiler und Heizgeräte, Beleuchtung und Lichtreflektoren, Kamine, Persönliche Heiz- und Trockengeräte, Trockenanlagen, Kühl- und Gefrierausrüstung, Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen, Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen, Anzünder.
Klasse 16: Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel, Filtermaterial aus Papier, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Druckereierzeugnisse, Papier und Pappe.
Klasse 19: Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall, Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall, Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall, Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 20: Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Behausungen und Betten für Tiere , Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall, Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall, Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall.
Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Renowerk |
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das Wort „Renovo“ der älteren Marke weist eine Nähe zu den deutschen Wörtern „renovieren, Renovierung“ auf. Damit ist es schwach kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren, die allesamt im Zusammenhang mit dem Renovieren stehen können.
Die angefochtene Marke „Renowerk“ ist per se bedeutungslos. Ein Teil des Verkehrs könnte allerdings das Wort „Werk“ (einer bestimmten [größeren] Aufgabe dienende Arbeit, Tätigkeit; Produkt schöpferischer Arbeit, siehe Duden) in der Marke erkennen und sie daher gedanklich in „Reno“ und „Werk“ aufspalten. „Reno“ ist bedeutungslos und kennzeichnungskräftig, der Begriff „Werk“ ist in Hinblick auf die Waren nur schwach kennzeichnungskräftig da diese entweder zur Herstellung von Werken genutzt werden können oder im Weitesten Sinne Werke darstellen können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf Reno**/**** überein und unterscheiden sich in Bezug auf ****vo gegenüber ****werk.
Die Zeichen sind daher höchstens durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben RE/NO überein und unterscheidet sich in den Silben /VO gegenüber /WERK, wobei letztere hörbar länger ist. Die Vokalfolge weicht am Ende merkbar ab (O gegenüber E) und das angefochtene Zeichen endet mit einem harten, bei Aussprache deutlich hörbaren Konsonant (K) gegenüber dem Vokal (O) der älteren Marke. Auch ist die Betonung unterschiedlich. Bei der älteren Marke liegt diese auf der mittleren Silbe /NO wohingegen sie im angefochtenen Zeichen auf der Anfangssilbe RE/ liegt.
Die Zeichen sind daher gering ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Soweit in der angefochtenen Marke das Konzept „Werk“ wahrgenommen wird sind die Zeichen unähnlich, da die ältere Marke mit einer anderen Bedeutung verbunden wird. Soweit nur eine Bedeutung in der älteren Marke wahrgenommen wird sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da in diesem Fall die angefochtene Marke keine Bedeutung hat.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die gegenständlichen Waren als schwach anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren wurden als identisch angenommen, die Zeichen sind bildlich höchstens durchschnittlich ähnlich und klanglich gering ähnlich. Begriffliche Ähnlichkeiten bestehen in keinem Fall. Der Verkehr ist durchschnittlich bis hoch aufmerksam und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist schwach.
In der gebotenen Gesamtbetrachtung erscheinen die Unterschiede zwischen den Marken ausreichend um eine Verwechslungsgefahr mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Zwar weisen die Zeichen Übereinstimmungen im Zeichenanfang auf, allerdings stellt die übereinstimmende Buchstabenfolge RENO in der älteren Marke kein eigenständiges Element dar. Die klanglichen Unterschiede zwischen den Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und die oben unter c) dargelegten begrifflichen Inhalte sorgen für eine weitere Abgrenzung. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der älteren Marke aus den oben genannten Gründen geschwächt sind. Daher sind die Ähnlichkeiten insgesamt nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Nationale Markeneintragung (Deutschland) No 302 018 000 769, Renovo Pro.
Das andere ältere Recht, das von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, ist der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass es ein weiteres Wort (Pro) enthält, dass in der angefochtenen Marke nicht vorliegt. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.