LÖSCHUNGSABTEILUNG
LÖSCHUNG Nr. C 43 366 (NICHTIGKEIT)
Melanie Pichler, Bahnstraße 138, 2731 St. Egyden am Steinfeld, Österreich (Antragstellerin), vertreten von Stefan Danzinger, Bahngasse 44/1. Stock, 2700 Wiener Neustadt, Österreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Lockenbox UG (Haftungsbeschränkt), Am Mettenberg 39, 72393 Burladingen, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Rechtsanwälte Mössner & Partner mbB, Bahnhofstr. 1, 89073 Ulm, Deutschland (zugelassener Vertreter) .
Am 08.03.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen. |
2. |
Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden. |
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 18 153 511 „Lockenbox“ (Wortmarke) (die Unionsmarke), angemeldet am 15/11/2019 und eingetragen am 06/03/2020, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen folgende:
Klasse 3: Kosmetische Haarpflegeprodukte, Haarpflegemittel, Shampoos, Haarwaschmittel, Haarpflegemasken, Haarpflegespülungen, Haarkuren, Haarpuder, Haarspray, Haarlack, Haargele, Haarwachs, Haaröle, Haarfestiger, Haarschaum, Haarfixieröle, Haaraufheller, Haarschutzgele, Cremes für die Haarpflege, Lotionen für die Haarpflege, Haaröle.
Klasse 21: Haarkämme, Haarbürsten.
Klasse 24: Handtücher aus textilem Gewebe.
Klasse 26: Haargummis, Haarschmuck, Lockenwickler, Haarnadeln, Haarreifen, Haarbänder.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, sie betreibe seit September 2019 unter den Domains curlybox.at und curlybox.eu einen Onlineshop für Haarpflegeprodukte und -zubehör. Dort habe sie von Anfang an sogenannte „Lockenboxen“ mit Pflegeprodukten für lockige Haare verkauft. Nach der Registrierung der angefochtenen Unionsmarke am 06/03/2020 sei die Antragstellerin von der Inhaberin schriftlich aufgefordert worden, die weitere Verwendung des Wortes „Lockenbox“ zu unterlassen. Das Wort „curly“ sei die englische Bezeichnung für „lockig“ und würde auch in einem deutschsprachigen Land wie Österreich verstanden. Die Zeichen „curlybox“ und „Lockenbox“ seien daher begrifflich identisch. Unter beiden Zeichen würden auch identische Waren vertrieben, womit eine hohe Verwechslungsgefahr bestehe. Die Inhaberin habe von der Verwendung des Zeichens „curlybox“ und „Lockenbox“ bereits vor der Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke gewusst. Laut ihrem eigenen Schreiben habe die Inhaberin nämlich im Zuge der Markenanmeldung eine Recherche durchgeführt und sei dabei auf die Internetseiten der Antragstellerin gestoßen. Die Tatsache, dass die Inhaberin trotz ihrer Kenntnis über die Verwendung der Bezeichnung „Lockenbox“ der Antragstellerin für Ihre Produkte die gegenständlichen Unionsmarke angemeldet habe, spreche dafür, dass die Anmeldung nur den Zweck verfolgt habe, die Antragstellerin an der Vermarktung ihrer Waren zu hindern. Auch die Art der angemeldeten Marke spreche für eine bösgläubige Absicht. Das Zeichen entspreche nämlich in seiner Gesamtform und -aufmachung der darunter vertriebenen Ware, so dass durch die Eintragung der Marke die Wahlfreiheit der Mitbewerber hinsichtlich Form und Aufmachung der Ware so stark eingeschränkt werde, dass die Inhaberin sie nicht nur daran hindern könne, ein gleiches oder ähnliches Zeichen zu verwenden, sondern auch daran, vergleichbare Ware zu vermarkten. Dies sei bei dem Versandhandel der Antragstellerin, über den sie bereits seit der Zeit vor der Anmeldung der Unionsmarke Boxen mit Pflegeprodukten für lockige Haare verkaufe, der Fall. Darüber hinaus handele es sich um eine derart beschreibende Angabe, dass allein aus diesem Grund bereits eine Markenanmeldung hätte scheitern müssen. Durch die Registrierung sei es jedoch jedem Dritten nunmehr faktisch unmöglich, Boxen mit Pflegeprodukten für lockige Haare entsprechend zu bewerben und zu vermarkten. Demzufolge sei von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, die einzig den Zweck gehabt habe, einen Mitbewerber an der Vermarktung seiner Produkte zu hindern.
Hilfsweise sei anzuführen, dass es dem Zeichen „Lockenbox“ an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV mangele. Die beteiligten Verkehrskreise würden hinter diesem Zeichen ohne jede Mühe sofort Pflegesets speziell für lockige Haare vermuten. Auch aus diesem Grund werde hilfsweise die Nichtigkeit der Unionsmarke beantragt.
Schließlich verfüge die Antragstellerin auch über ältere Rechte, zumal sie unter den Domains curlybox.at und culybox.eu bereits seit September 2019 einen Onlineshop für identische Waren betreibe. Damit liege eindeutig eine Verletzung des nicht registrierten älteren Zeichens der Antragstellerin vor. Auch aus diesem Grund sei die Unionsmarke zu löschen.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
E-Mail vom 20/04/2020, versandt von ***@lockenbox.com an ***@curlybox.at mit dem Betreff „Markenrechtliche Verstöße“. In dem Schreiben macht die Inhaberin gegenüber der Antragstellerin Rechte aus der gegenständlichen Unionsmarke geltend und verlangt von ihr die Änderung bzw. Löschung von Inhalten auf ihrer Webseite.
Auszüge von der Webseite www.curlybox.at der Antragstellerin, welche das Impressum und die Inhalte des Bereichs „Legal Notice“ wiedergeben.
Die Inhaberin der Unionsmarke führt an, dass die streitgegenständliche Unionsmarke keineswegs mit Behinderungsabsicht angemeldet worden sei. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie bereits vor der Anmeldung der Unionsmarke Pflegeprodukte unter der Bezeichnung „Lockenbox“ verkauft habe. Sie habe damals lediglich Produkte unter der Bezeichnung „CURLY BOX“ verkauft. Selbst zur Zeit der Stellung des Nichtigkeitsantrags habe eine Verwendung des Zeichens „Lockenbox“ auf der Webseite der Antragstellerin www.curlybox.at nicht stattgefunden. Erst später sei das Zeichen auf der Webseite der Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns“ benutzt worden (Anlagen 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a und 4b). Im übrigen sei der Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Inhaberin und ihre Eintragung ins Handelsregister am 07/09/2019 [sic] (Anlage 5) bereits vor der vermeintlichen Benutzung des Zeichens durch die Antragstellerin in ihrem Onlineshop erfolgt.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin folgende Unterlagen eingereicht:
Anlage 1: Erklärung der Geschäftsführerin der Inhaberin vom 25/07/2020.
Anlagen 2a und 2b: Bildschirmfotos von der Webseite www.curlybox.at der Antragstellerin und Vergrößerungen davon, welche vom 07/05/2020 stammen sollen.
Anlagen 3a, 3b, 4a und 4b: Bildschirmfotos von der Webseite www.curlybox.at der Antragstellerin und Vergrößerungen davon, welche vom 05/06/2020 und vom 07/05/2020 stammen sollen. Sie sollen nach dem Vortrag der Inhaberin belegen, dass erst nach dem 07/05/2020 die Rubrik „Über uns“ auf der Webseite der Antragstellerin aufgenommen worden sei, in welcher das Zeichen „Lockenbox“ benutzt werde.
Anlage 5: Handelsregisterauszug zum Unternehmen der Inhaberin „Lockenbox UG (haftungsbeschränkt)“ vom 06/12/2019, welcher für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages den 11/07/2019 und die Eintragung ins Handelsregister den 07/08/2019 ausweist.
Die Antragstellerin erwidert, der Inhaberin sei ausweislich ihrer E-Mail vom 20/04/2020 (Beilage A) bei ihrem Besuch der Webseite curlybox.at zumindest auf das Wort „curlybox“ für Haarpflegeprodukte aufmerksam geworden. Es sei für die Beurteilung der Bösgläubigkeit gar nicht notwendig, dass ein identisches Zeichen vorliege. Außerdem seien im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr die Zeichen „Curlybox“ und „Lockenbox“ begrifflich identisch. Auch stehe es außer Zweifel, dass die gegenüberstehenden Waren identisch seien. Die Verwendung der englischen Bezeichnung „curl“ oder „curly“ sei wegen der Fremdsprachenkenntnisse der beteiligten Verkehrskreise unschädlich. Die Inhaberin selbst verwende Bezeichnungen wie „mycurl“ auf ihrer Webseite (Beilage B). Die Gesellschaftsgründung der Inhaberin und ihre Eintragung im Handelsregister seien markenrechtlich irrelevant, solange die Inhaberin nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Die Registrierung im Handelsregister sei zudem erst am 07/09/2019 [sic] erfolgt. Die Antragstellerin habe ihre Domain bereits am 24/09/2019 registriert und ihre geschäftliche Tätigkeit unverzüglich aufgenommen. Bereits am 01/10/2019 habe sie unter dem Hashtag „#lockenbox“ auf „Instagram“ Haarpflegeprodukte beworben, während die Inhaberin erst am 26/10/2019 ihren ersten Beitrag auf „Instagram“ eingestellt habe (Beilage C). Im übrigen wiederholt die Antragstellerin ihre bereits vorgetragenen Argumente.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
Beilage A: Es handelt sich um die bereits oben erwähnte, mit dem vorangegangenen Schriftsatz eingereichte E-Mail vom 20/04/2020, versandt von ***@lockenbox.com an ***@curlybox.at mit dem Betreff „Markenrechtliche Verstöße“.
Beilage B: Einseitiger Auszug von der Webseite www.lockenbox.com, undatiert, welcher das Impressum der Seite zeigt. Im Hauptmenü findet sich unter anderem die Rubrik „MYCURLS“.
Beilage C: Vier einseitige Auszüge der Internetportale „Instagram“ und „Facebook“, welche auf die Antragstellerin und die Inhaberin zurückgehen sollen. Nur auf dem dritten Auszug, welcher u.a. das Zeichen „curlybox“ zeigt, ist das vollständige Datum 07/10/2019 erkennbar. Auf dem vierten Auszug, welcher unter anderem das Wort „Lockenbox“ zeigt, ist links unten die Zeichenfolge „ober 2019“ sichtbar.
In ihrer Erwiderung wiederholt die Inhaberin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente. Sie bestreitet zudem, dass die Antragstellerin den Begriff „Lockenbox“ bereits vor der Inhaberin im Verkehr verwendet habe. In diesem Zusammenhang reicht sie ein Bildschirmfoto ihres Auftritts auf „Instagram“ als Anlage 7, mehrere Bildschirmfotos des Auftritts der Antragstellerin als Anlagen 8, 9 und 11-14, sowie eine Erklärung der Geschäftsführerin dazu als Anlage 10 ein.
VORBEMERKUNG
Für ihren Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit verwendete die Antragstellerin das Online-Formular des Amtes, auf dem sie unter dem Abschnitt „Nichtigkeitsgründe“ einen Nichtigkeitsgrund angibt, nämlich Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV (bösgläubige Markenanmeldung). In der etwa anderthalbseitigen Begründung zu diesem Grund macht sie - wie oben in der Zusammenfassung ihres Vortrags dargestellt - aber nicht nur Ausführungen zum Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung, sondern trägt auch über die Unterscheidungskraft der Unionsmarke und die Verletzung von eigenen älteren Rechten vor.
Ihre Ausführungen über den vermeintlichen Mangel an Unterscheidungskraft der Unionsmarke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind ausdrücklich „hilfsweise“ vorgebracht und der dazugehörige Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus absoluten Gründen ebenfalls „hilfsweise“ gestellt. Dieser „Hilfsantrag“ ist bereits inhaltlich unklar, weil nicht deutlich erkennbar ist, unter welcher Bedingung er als gestellt gelten soll. Unabhängig davon gilt zudem, dass ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV explizit und vorbehaltlos gestellt werden muss. Obgleich nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV die Löschungsabteilung in ihrer Prüfung auf die Anträge beschränkt ist, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs in bezug auf die angegriffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Verfalls- und Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 58 ff. UMV, kann die Partei einen Hilfsantrag nicht dazu verwenden, die Vorgehensweise, in der die Löschungsabteilung den Nichtigkeitsantrag überprüft, zu bestimmen. Der „Hilfsantrag“ der Inhaberin auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV kann daher nicht berücksichtigt werden.
Soweit die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags die Verletzung von älteren Rechten erwähnt, welche sich aus der Verwendung der Domains curlybox.at und curlybox.eu für einen Onlineshop für Haarpflegeprodukte und -zubehör ergeben sollen, ist folgendes festzustellen: Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b DVUM muss ein Löschungsantrag die Angabe der Gründe enthalten, auf denen er beruht, d.h. die speziellen Bestimmungen der UMV, die die beantragte Löschung rechtfertigen. Außerdem muss ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von relativen Nichtigkeitsgründen (Artikel 60 UMV) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b DVUM die Einzelheiten zu den Rechten enthalten, auf denen er basiert. Die Antragstellerin hat allerdings weder den relativen Nichtigkeitsgrund angegeben, auf welchen sie sich in diesem Zusammenhang stützen möchte, noch ihre angesprochenen älteren Rechte ausreichend identifiziert. Soweit sich ihr Vortrag auf relative Nichtigkeitsgründe und ältere Rechte bezieht, ist er daher ebenfalls zurückzuweisen.
Bösgläubigkeit – Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.
Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“, der verschiedene Auslegungen zulässt. Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln des Inhabers der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig eine unredliche Absicht erkennen lässt, und muss zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).
Ob der Inhaber einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37).
Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Bei der Entscheidung, ob Bösgläubigkeit vorliegt oder nicht, müssen außerdem weitere Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Art der angegriffenen Unionsmarke und ob die Eintragung gegebenenfalls Dritte von der Vermarktung vergleichbarer Produkte abhält. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich weder, dass die Inhaberin der Unionsmarke bei der Anmeldung des Zeichens ausschließlich die Absicht hatte, Dritte vom Markt fernzuhalten oder zu verdrängen, noch dass ihre Absicht ausschließlich darin bestand, durch Ausnutzung des älteren Zeichens in einen unfairen Wettbewerb einzutreten.
Der von der Antragstellerin dargelegte Vorwurf der Bösgläubigkeit besteht im wesentlichen darin, dass die Inhaberin von der Verwendung der Zeichens „curlybox“ und „Lockenbox“ durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit Haarpflegeprodukten bereits vor der Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke gewusst und die Unionsmarke mit dem Zweck angemeldet habe, die Antragstellerin an der Vermarktung ihrer Waren zu hindern.
Die Unionsmarke wurde am 15/11/2019 angemeldet. Nachdem die Antragstellerin zunächst ausgeführt hatte, sie habe die Zeichen „curlybox“ und „Lockenbox“ seit September 2019 in ihrem Onlineshop für Haarpflegeprodukte und -zubehör verwendet, behauptet sie in ihrer Erwiderung nur noch, die Inhaberin sei auf das von ihr verwendete Zeichen „curlybox“ vor der Anmeldung der Unionsmarke aufmerksam geworden. Sie behauptet damit in ihrem zweiten Schriftsatz nicht mehr, es habe vor der Anmeldung der Unionsmarke eine Benutzung des Zeichens „Lockenbox“ stattgefunden, von dem die Inhaberin Kenntnis erlangt hätte. Damit begründet die Antragstellerin die vermeintliche Bösgläubigkeit seitens der Inhaberin im wesentlichen nur noch mit einer Verwechslungsgefahr zwischen dem vorgeblich früher benutzten Zeichen „curlybox“ und der Unionsmarke „Lockenbox“.
In jedem Fall kann nicht von einer Benutzung des Zeichens „Lockenbox“ durch die Antragstellerin vor Anmeldung der Unionsmarke ausgegangen werden, da ein entsprechender Nachweis dazu fehlt. Zudem spricht auch der dezidierte Vortrag der Inhaberin dagegen: In der als Anlage 1 vorgelegten Erklärung führt die Geschäftsführerin der Inhaberin aus, sie habe am 05/11/2019 [vor der Anmeldung der Unionsmarke] die Webseite www.curlybox.at der Antragstellerin besucht und dabei festgestellt, dass auf jener das Zeichen „Lockenbox“ nicht verwendet werde. Erst nach dem 07/05/2020 [d.h. nach Stellung des Nichtigkeitsantrags] sei das Zeichen auf der Webseite der Antragstellerin www.curlybox.at unter der Rubrik „über uns“ eingefügt worden. Die als Anlagen 2b und 2b vorgelegten Bildschirmfotos von der Webseite www.curlybox.at der Antragstellerin, welche nach der Inhaberin vom 07/05/2020 stammen sollen, zeigen eine Verwendung des Zeichens „curly box“ für eine Zusammenstellung von Pflegeprodukten. Eine Verwendung des Zeichens „Lockenbox“ ist darauf nicht erkennbar. Die als Anlagen 3a und 3b vorgelegten Auszüge derselben Webseite, die nach den Angaben der Inhaberin vom 05/06/2020 stammen sollen, zeigen deren Rubrik „Über uns“, welche auch im Fließtext den Ausdruck „Lockenboxen“ in Fettdruck verwendet. Die als Anlagen 4a und 4b eingereichten Auszüge von dieser Webseite, welche nach der Inhaberin vom 07/05/2020 stammen sollen, zeigen im Hauptmenü der Webseite keine Rubrik „Über uns“.
Es ergibt sich jedoch aus den eingereichten Unterlagen, dass die Antragstellerin bereits seit September 2019, d.h. vor Anmeldung der Unionsmarke, das Zeichen „curlybox“ für Haarpflegeprodukte und -zubehör in ihrem Onlineshop benutzt hat. Die Inhaberin hat, wie sie selbst einräumt, davon auch am 05/11/2019 Kenntnis erlangt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Erstbenutzung des Zeichens „curlybox“ durch die Antragstellerin im September 2019 und der Anmeldung der Unionsmarke am 15/11/2019 liegt nur ein relativ kurzer Zeitraum. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit weder eine geschäftliche noch eine sonstige Beziehung, aus welcher sich Treuepflichten oder Pflichten aus anständigen Handels- und Geschäftsgepflogenheiten ergeben könnten. Zwar ist eine Ähnlichkeit der Zeichen „curlybox“ und „Lockenbox“ nicht zu leugnen, auch wenn die Zeichen sich schriftbildlich und klanglich deutlich in ihren Anfangsbestandteilen „curly“ und „Locken“ unterscheiden. Es handelt sich, wie die eingereichten Unterlagen erkennen lassen, bei den unter dem Zeichen „curlybox“ von der Antragstellerin vertriebenen Waren um Schachteln mit einer Auswahl von Haarpflegeprodukten, so dass der Bestandteil „-box“ vor allem als Hinweis auf die Verpackung der Ware verstanden wird. Die Bestandteile „curly“ und „Locken“ weisen auf die Bestimmung der Waren für lockiges Haar hin. Damit sind die betreffenden Zeichen für die gegenständlichen Waren insgesamt sehr naheliegend. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Inhaberin den Namen „Lockenbox“ unabhängig von der Antragstellerin gewählt hat. Obgleich in vielen Fällen, in denen Bösgläubigkeit festgestellt wird, die Unionsmarke mit einem älteren Zeichen identisch oder diesem zum Verwechseln ähnlich ist, ist die Verwechslungsgefahr keine Voraussetzung für Bösgläubigkeit (12/09/2019, C-104/18 P, STYLO & KOTON (fig.), EU:C:2019:724, § 51). Schließlich reichte selbst die Tatsache, dass Zeichen identisch oder zum Verwechseln ähnlich seien, für sich genommen nicht aus, um Bösgläubigkeit nachzuweisen.
Es bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unredliche Absicht der Inhaberin bei Anmeldung der Unionsmarke. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin, insbesondere zur vermeintlichen Absicht, sie an der Vermarktung ihrer Waren zu hindern, sind spekulativ und können nicht überzeugen. Insbesondere enthalten die vorgelegten Unterlagen Hinweise darauf, dass die Inhaberin die Unionsmarke selbst für ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr benutzt hat. Auch der Umstand, dass die Inhaberin die Antragstellerin wegen der Benutzung der Unionsmarke abgemahnt hat, ist für sich genommen kein Indiz für eine Behinderungsabsicht, sondern Ausdruck der legitimen Rechtsposition der Inhaberin. Ebensowenig könnte die von der Antragstellerin behauptete Schwäche des Zeichens „Lockenbox“ für die gegenständlichen Waren für sich genommen zur Annahme von Bösgläubigkeit führen. Im Hinblick auf den „hilfsweisen“ Vortrag zur Unterscheidungskraft der Unionsmarke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird auf die obigen Ausführungen im Abschnitt „Vorbemerkung“ verwiesen. Der Vortrag der Antragstellerin vermag es nicht, das legitime Interesse der Inhaberin, Haarpflegeprodukte und -zubehör unter der Marke „Lockenbox“ anzubieten, ernsthaft in Frage zu stellen.
Insgesamt kann daher keine Bösgläubigkeit seitens der Inhaberin der Unionsmarke festgestellt werden.
Aufgrund der obigen Erwägungen muss der Antrag vollständig zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Martin LENZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.