HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 06/07/2020



Rechtsanwalt Nikolai Zutz

Hamburger Str. 22

D-49084 Osnabrück

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018160507

Ihr Zeichen:


Marke:

KITZ


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

kitzVenture GmbH

Josef-Pirchl-Straße 5

A-6370 Kitzbühel

AUSTRIA


Das Amt beanstandete nach eingegangenen Bemerkungen Dritter am 31. Jänner 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV (der Bescheid befindet sich im Anhang).. Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 30. April 2020 (eingegangen beim Amt am 13. Mai und 19. Mai 2020) zur Beanstandung und den Bemerkungen Dritter Stellung.


Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Die Anmeldung sei nicht rein informativ. Sie stelle einen Herkunftshinweis dar.


  1. Deutschsprachige Verbraucher würden unter der Bezeichnung „Kitz“ nicht die Stadt „Kitzbühel“ verstehen. Die Bezeichnung stehe für ein Jungtier (Rehe, Gämsen, Ziegen).


  1. Deutsche Urlauber würden zwar regelmäßig Kitzbühel besuchen, jedoch in „Kitz“ nicht eine Abkürzung von „Kitzbühel“ sehen. Der Umstand, dass die Bergbahn AG Kitzbühel unter der Bezeichnung „KitzSki“ auftrete und auf dem Flughafen München damit werbe, begründe keineswegs das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise von Kitz als Abkürzung der Stadt Kitzbühel. Auf den offiziellen Webseiten des Tourismusverbandes Kitzbühel, der Stadt Kitzbühel, der Bergbahn AG Kitzbühel sowie bei Wikipedia sei niemals die Rede von „Kitz“.


  1. Ähnlich gelagerte Fälle seien von deutschen Gerichten anders entschieden worden, so „Malle“ (LG Düsseldorf, 29.11.2019 – 38 O 96/19 und „Ballermann“ (OLG München 27.09.2018 – 6 U 1304/18. Diese Zeichen sein nicht als beschreibend eingestuft worden.


  1. Es werde bestritten, dass die Verkehrskreise das Zeichen als Quelle von Informationen über den geographischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden. „Kitz“ bezeichne weder einen Ort, der derzeitig oder künftig mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde. Kitzbühel sei als Skigebiet und Austragungsort von Skirennen bekannt, nicht aber für die Herstellung der angemeldeten Waren. Es sei unwahrscheinlich, dass die Verkehrskreise annehmen könnten, dass die fraglichen Waren von diesem Ort stammten oder dort hergestellt würden.


  1. Die Waren würden nicht als Souvenirartikel verkauft werden. Die Waren wie etwa diejenigen der Klasse 25 hätten zudem keine Themeninhalt. Die Anmelderin verneint, dass sie das Zeichen in einer Weise benutzen würde, die als Beschreibung eines Themas wahrgenommen werden könne.


  1. Es läge ferner keine bösgläubige Anmeldung vor. Einige der Wortmarken der Anmelderin seien bereits beim Österreichischen Patentamt eingetragen worden. Die Wortmarke „KITZ“ sei von Deutschen Patent- und Markenamt 2019 eingetragen worden. Die Anmelderin habe in einzelnen Abmahnschreiben nur Schutzrechte geltend gemacht, die ihr nach dem deutschen Markenrecht zustünden.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.



Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibendes Zeichen


Folgende Waren und Dienstleistungen werden beansprucht:


18 Sporttaschen; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Sportbeutel.


25 Badeschuhe; Badeschlappen; Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Babysandalen; Herrensandalen; Damensandalen; Sandalen und Strandschuhe; Sandalen; Freizeitschuhe; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Polohemden; Polohemden [Bekleidung]; Hüte; Kopfbedeckungen; Schals.


26 Gestickte Aufnäher; Gestickte Aufnäher für Bekleidungsstücke; Stickereien; Stickereien für Bekleidungsstücke.


40 Aufbringen von Applikationen auf Bekleidung; Aufbringen von Motiven auf Bekleidung; Bedrucken von T-Shirts; Besticken von T-Shirts.



Vorbemerkung


Die absoluten Schutzhindernisse werden für deutschsprachige Durchschnittsverbraucher im Gebiet Österreichs weiterverfolgt.



Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall würde der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher in Österreich (hier kommen allgemeine Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlicher und erhöhter Aufmerksamkeit in Betracht). Insoweit besteht kein Widerspruch den Ausführungen der Anmelderin.


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Anmeldung lautet: KITZ

Wie aus der Beanstandung und den Bemerkungen Dritter hervorgeht, wird in die Abkürzung Kitz zumindest in Österreich für die Stadt Kitzbühel in Tirol, Österreich verwendet. Breiten Verkehrskreisen in Österreich ist diese Abkürzung geläufig. Leute gehen in Kitz auf Urlaub. In Kitz war dies und das los usw. Bei solchen Aussagen müssen zumindest Verkehrskreise in Österreich nicht überlegen, welche Bewandtnis es denn mit „Kitz“ auf sich habe. Dies ist auch dem Prüfer aus eigener Erfahrung bekannt.


Die Bemerkungen Dritter erwähnen etwa folgende Beispiele:


Toni Sailer ist tot: Er war der „Schwarze Blitz aus Kitz“ - Faz

https://www.faz.net › Sport › Wintersport

25.08.2009 - Wenn Toni Sailer in den vergangenen Jahren durch seinen Heimatort Kitzbühel

spazierte, bemerkte er überall den Respekt, die Bewunderung, ...



Kitzbühel ist VIPbühel! Das Tiroler Alpendörfchen ist der Lieblingsskiort der Prominenz. Zu den Stammgästen in „Kitz“ zählen unter anderem Franz Beckenbauer, Arnold Schwarzenegger, Uschi Glas und Boris Becker. Wer kein eigenes (Ferien-)Haus hat, der mietet sich in einem der Nobel-Hotels ein. Wo trifft man die Prominenz?


Bei Anmeldezeichen ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die es vermitteln kann (08/07/2004, T-270/02, Bestpartner, EU:T:2004:226, § 20).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.


Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um muttersprachliche Verkehrskreise handelt, die den Waren und Dienstleistungen begegnen. Die Verbraucher werden eine Information zu den Dienstleistungen wahrnehmen.


In Hinblick auf die Spezifikation ist folgendes zu sagen:


18 Sporttaschen; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Sportbeutel.


25 Badeschuhe; Badeschlappen; Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Babysandalen; Herrensandalen; Damensandalen; Sandalen und Strandschuhe; Sandalen; Freizeitschuhe; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Polohemden; Polohemden [Bekleidung]; Hüte; Kopfbedeckungen; Schals.


26 Gestickte Aufnäher; Gestickte Aufnäher für Bekleidungsstücke; Stickereien; Stickereien für Bekleidungsstücke beansprucht.


Die Waren (Sporttaschen, Bekleidung, Kopfbedeckung, Aufnäher usw.) sind solche, bei denen der geographische Ursprung eine Rolle spielen kann. Oftmals sind sie Träger von Werbebotschaften.


Auch trifft es zu, dass die Waren oftmals mit Motiven eines Ortes – besonders im Falle von T-Shirts – verziert werden. „Kitz“ wird in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht als unterscheidungskräftige Angabe, sondern nur als Ort der Herstellung der Kleidung wahrgenommen werden.


Alle Dienstleistungen der Klasse 40 haben einen engen Bezug zur Bekleidung, da Motive usw. aufgebracht werden bzw. T-Shirts bedruckt werden. Das Anmeldezeichen bringt zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen aus Kitzbühel stammen.


Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren Dienstleistungen sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu diesen handeln kann. Der Gesamtausdruck ergibt in Hinblick auf alle Dienstleistungen Sinn. Sie müssen nicht längere Gedankengänge anstellen.


In Hinblick auf das Freihaltebedürfnis ist zu bedenken, was bereits der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 festgestellt hat. Siehe C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, §§ 29-31. Dort führte der Gerichtshof aus:


29. Weiter verbietet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie die Eintragung von geographischen Bezeichnungen als Marken nicht nur, wenn sie bestimmte geographische Orte bezeichnen, die für die betroffene Warengruppe bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen, also vom Handel und vom Durchschnittsverbraucher dieser Warengruppe, in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Warengruppe in Verbindung gebracht wird.


30.

Schon aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c, in dem von „Angaben ..., welche ... zur Bezeichnung ... der geographischen Herkunft ... dienen können“, die Rede ist, geht nämlich hervor, daß auch geographische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können, für diese als geographische Herkunftsangaben für die betreffende Warengruppe freigehaltenwerden müssen.


31.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie muß die zuständige Behörde daher prüfen, ob eine geographische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist.


Auch in einer späteren Rechtssache bestätigte das Gericht, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


Im Lichte dieser Grundsätze sind die vorgebrachten Argumente näher zu beleuchten.


Zu den vorgebrachten Argumenten:


Argument 1 und 2) Die Anmeldung sei nicht rein informativ. Sie stelle einen Herkunftshinweis dar. Deutschsprachige Verbraucher würden unter der Bezeichnung „Kitz“ nicht die Stadt „Kitzbühel“ verstehen. Die Bezeichnung stehe für ein Jungtier (Rehe, Gämsen, Ziegen).


Wie bereits erörtert, ist das Anmeldezeichen unterrichtend. Es weist nur auf den geographischen Ursprung oder das Thema bzw. den Gegenstand der Waren hin.


Die Anmelderin bemängelt ferner, dass die Vieldeutigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Es ist daher unerheblich, dass man unter „Kitz“ auch ein „Jungtier“ verstehen kann. Die Waren und Dienstleistungen sind nicht tierbezogen, so dass sich diese Bedeutung jedenfalls nicht aufdrängt. Das Zeichen ist ferner nicht dermaßen verschwommen, dass es eines hohen Aufwandes an Deutung bedürfte.


Argument 3) Deutsche Urlauber würden zwar regelmäßig Kitzbühel besuchen, jedoch in „Kitz“ nicht eine Abkürzung von „Kitzbühel“ sehen. Der Umstand, dass die Bergbahn AG Kitzbühel unter der Bezeichnung „KitzSki“ auftrete und auf dem Flughafen München damit werbe, begründe keineswegs das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise von Kitz als Abkürzung der Stadt Kitzbühel. Auf den offiziellen Webseiten des Tourismusverbandes Kitzbühel, der Stadt Kitzbühel, der Bergbahn AG Kitzbühel sowie bei Wikipedia sei niemals die Rede von „Kitz“.


Diese Argumentation verfängt nicht mehr, da die Beanstandung nur mehr in Hinblick auf das Gebiet Österreichs weiterverfolgt wird. Es kann im Übrigen offen bleiben, wie ein Teil des deutschen Publikums in Deutschland das Zeichen sieht. Jedenfalls am Flughafen München wurde mit „WIE DER BLITZ VON HIER NACH KITZ“ geworben wie aus einem Bericht datiert vom 14. Dezember 2017 aus dem Bemerkungen Dritter hervorgeht.


Soweit die weitere Argumentationslinie darauf abzielt, dass amtliche Stellen die Bezeichnung „Kitz“ nicht verwenden würden, kann dem zugestimmt werden. Es mag auch sein, dass es keinen Wikipedia-Eintrag gibt, doch ist derzeit von vornherein klar, dass diese Quelle ständigen Veränderungen und Beeinflussungen unterliegen kann. Alles in allem sind die genannten Umstände nicht geeignet den Beanstandungsbescheid und die Bemerkungen Dritter zu entkräften.


In Hinblick auf den Umstand, dass es sich um einen sehr bekannten Wintersportort handelt, ist ein ähnlicher Sachverhalt wie bei „Chiemsee“ gegeben. Es ist davon auszugehen, dass Verbraucher eine Verbindung zwischen den Waren und dem Ort zumindest in Zukunft herstellen werden.


Argument 4) Ähnlich gelagerte Fälle seien von deutschen Gerichten anders entschieden worden, so „Malle“ (LG Düsseldorf, 29.11.2019 – 38 O 96/19 und „Ballermann“ (OLG München 27.09.2018 – 6 U 1304/18. Diese Zeichen sein nicht als beschreibend eingestuft worden.


Das EUIPO ist unabhängig von nationalen Entscheidungen, wenngleich es durchaus hilfreich ist, dass diese Entscheidungen vorgebracht wurden.


Ohne dass es vorliegende entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Löschungsabteilung in der Entscheidung Nr. 32783 vom 18.05.2020 in dem Verfahren zur Wortmarke „Malle“ für Warden und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 41 diese Marke für gelöscht erklärt hat (Beschwerdefrist anhängig).


Die Löschungsabteilung stellte auf Seite 12 der angeführten Entscheidung fest:


Das Zeichen wird, wie bereits ausgeführt, jedenfalls von einem erheblichen Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise in Deutschland als umgangssprachliche Bezeichnung der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca wahrgenommen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt vor der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke. Der Ausdruck „MALLE“ konnte daher bereits zum Anmeldezeitpunkt die hier maßgeblichen Verkehrskreise auf den geographischen Ursprung der von der angegriffenen Unionsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweisen. Da der Ausdruck auf ein „Merkmal“ der Waren und Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV hinweist, wäre die Markenanmeldung somit seinerzeit als beschreibende Angabe zurückzuweisen gewesen.


Die Angabe „Ballermann“ ist wohl keine unmittelbare geographische Herkunftsbezeichnung, sondern wird im Sinne einer Strandmeile auf Mallorca verstanden, wo viel gefeiert wird. Insofern kann aus jenem Fall kein besseres Ergebnis für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.


Argument 5) Es werde bestritten, dass die Verkehrskreise das Zeichen als Quelle von Informationen über den geographischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden. „Kitz“ bezeichne weder einen Ort, der derzeitig oder künftig mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde. Kitzbühel sei als Skigebiet und Austragungsort von Skirennen bekannt, nicht aber für die Herstellung der angemeldeten Waren. Es sei unwahrscheinlich, dass die Verkehrskreise annehmen könnten, dass die fraglichen Waren von diesem Ort stammten oder dort hergestellt würden.


Dieser Argumentation wird nicht gefolgt. Zum einen kann eine künftige Entwicklung bei Waren nicht von vornherein bei einer wichtigen Stadt ausgeschlossen werden. Zum anderen wird „Kitz“ von Verkehrskreisen in Österreich tatsächlich mit der Stadt Kitzbühel in Tirol in Verbindung gebracht. Es steht zudem außer Streit, dass es sich um ein in Österreich beliebtes Schigebiet handelt. Bei dieser Ausgangslage ist von einem bestehenden Freihaltebedürfnis auszugehen. Der Fall befindet sich auf einer ähnlichen Ebene wie das bereits in diesem Bescheid mehrmals erwähnte Zeichen „Chiemsee“, bei dem ebenfalls von einem Freihaltebedürfnis für Bekleidung auszugehen war.


Entscheidend ist lediglich, dass das Publikum das Wort „Kitz“ als geographischen Hinweis auf Kitzbühel versteht. Im Hinblick auf keine der erfassten Waren und Dienstleistungen ist nämlich ersichtlich, dass der relevante Verkehr im Ersetzen der amtlichen Bezeichnung „Kitzbühel“ durch die übliche umgangssprachliche Bezeichnung „Kitz“ eine derartige Abweichung erkennt, dass er darunter nicht mehr den geographischen Hinweis auf die Tiroler Stadt verstehen würde.


In diesem Zusammenhang ist auch auf die Urteile 15/12/2011, T-377/09, Passionately Swiss, EU:T:2011:753, §§ 42-43; vergleiche auch 19/11/2010, R 1358/2009-1, SÜDTIROL, §§ 26, 29-34 hinzuweisen.


Argument 6) Die Waren würden nicht als Souvenirartikel verkauft werden. Die Waren wie etwa diejenigen der Klasse 25 hätten zudem keine Themeninhalt. Die Anmelderin verneint, dass sie das Zeichen in einer Weise benutzen würde, die als Beschreibung eines Themas wahrgenommen werden könne.


Es kommt hier nicht entscheidungserheblich auf die Absicht der Anmelderin an. Ferner ist zu bedenken, dass eine Marke in Zukunft auf eine andere Inhaberin übertragen werden könnte.


Argument 7) Es läge ferner keine bösgläubige Anmeldung vor. Einige der Wortmarken der Anmelderin seien bereits beim Österreichischen Patentamt eingetragen worden. Die Wortmarke „KITZ“ sei von Deutschen Patent- und Markenamt 2019 eingetragen worden. Die Anmelderin habe in einzelnen Abmahnschreiben nur Schutzrechte geltend gemacht, die ihr nach dem deutschen Markenrecht zustünden.


Der Beanstandungsbescheid hat nichts in diese Richtung bemängelt. Den allgemeinen Ausführungen der Anmelderin zu diesem Punkt kann zugestimmt werden. Die Ausführungen sind nachvollziehbar.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Zeichen ohne Unterscheidungskraft


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft. In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in Österreich.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr.  018160507 KITZ für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK





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