WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 117 272
Ista Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 1, 45131 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Frank K. Lindenberg, Garather Schlossallee 19, 40595 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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N-Cubator
B.V.,
Markt 19, 6071 JD Swalmen, Niederlande (Anmelderin).
Am
28.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 117 272 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: alle Waren dieser Klasse mit Ausnahme von Elektrokabel für Kommunikationsausrüstung; Graphit- und Brennstoffzellenelektroden; Kinofilme über Videoaufzeichnungen mit Musik und künstlerischen Darbietungen, Bildung, Unterhaltung, Mode, Sport und Kultur.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerausrüstungen, Computersoftware, Tonanlagen.
Klasse 38: alle Dienstleistungen dieser Klasse.
Klasse 41: Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 163 224 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am 28.04.2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 25, 35, 38 und 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 163 224 (Wortmarke AQUA) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 727 883 (Wortmarke domaqua). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 727 883 der Widersprechenden.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Geräte zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserverbrauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Betriebsstundenzähler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über eingebautes Display und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnittstelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem festangeschlossenen PC, Datenfernübertragung mittels Telefonmodem und externen Leistellen PC; Computer, Computersoftware, Magnetaufzeichnungsträger, Geräte auf Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild.
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 37: Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Computerhardware; Computerhardware, -software und -peripheriegeräte zum Abspielen, Streamen, Übertragen und Empfangen von audiovisuellen Medieninhalten über das Internet; Computersoftware, nämlich herunterladbare Computersoftware für die Textverarbeitung, Computersoftware für das Dokumentenmanagement, die Datenbankintegration und die Erstellung von Finanzierungsmodellen zur Verwendung bei der Datenbankverwaltung; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware für die Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken; Computersoftware für den Einsatz im Kundenbeziehungsmanagement (CRM); Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; Computersoftware zur Bereitstellung von integrierten Echtzeitinformationen im Bereich Geschäftsführung durch Kombination von Informationen aus verschiedenen Datenbanken und deren Präsentation auf einer leicht verständlichen Benutzeroberfläche; Computersoftware, Nämlich, Kommunikationssoftware für die Anbindung von Computernetzbenutzern; Computersoftware zur Bereitstellung des Mehrfachnutzerzugangs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz; Computersoftware für den elektronischen Handel, die dem Benutzer die Durchführung elektronischer Geschäftstransaktionen über ein weltweites Computernetz ermöglichen; Computersoftware für die Steuerung von Selbstbedienungsterminals, die Verwaltung von Computernetzen, die Verwaltung von lokalen Computernetzen, die Computerzugangskontrolle und die Verwaltung oder Steuerung von Zugangsserveranwendungen, die Überwachung und Steuerung der Kommunikation zwischen Computern und automatisierten Maschinensystemen, die Pflege und den Betrieb von Computersystemen und die Bereitstellung von Internetzugängen; Software für die Bearbeitung digitaler Bilder und Musikdateien, die Organisation und Betrachtung digitaler Bilder und Fotografien, die Erzeugung und Bearbeitung von Musik und Klängen, die Erzeugung von digitalen Animationen und besonderen Bildeffekten, die Bearbeitung digitaler Audioinformationen zur Verwendung bei Audioomedienanwendungen, die Verbesserung der Funktionen von Multimediaanwendungen, nämlich die Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; Spielsoftware; Aus weltweiten Computernetzen herunterladbare Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Funk- oder Mobiltelefonen; Computersoftware, nämlich, Computersoftware für die Verschlüsselung, Computersoftware für das Abspielen von Anwendungsprogrammen in einer gemeinsamen Entwicklungsumgebung, Betriebssoftware für Computer, Computergrafiksoftware, Antiviren-Computersoftware, Computersoftware für die Erstellung von Firewalls, Computersoftware und Firmware für den Betrieb von Systemprogrammen, CAD-Software für allgemeine Zwecke, CAD(-CAM)-Software für allgemeine Zwecke; An Computer angepasste Peripheriegeräte, Nämlich, Computermaus und Mauspads [Mausmatten], Computertische, Computerlautsprecher, Computerkabel, Computer-Kartenadapter, Tragebehältnisse für Computer, Computertastaturen, Joysticks und Tastaturen; Schnittstellenkarten für Datenverarbeitungsgeräte in Form gedruckter Schaltungen; Hardware für Computernetze und Datenkommunikationsgeräte, Nämlich, Elektronische Kommunikationssysteme bestehend aus Computerhardware zur Datenübertragung zwischen zwei Punkten, Computer-Netzwerkadapter, -Switches, -Router und -Hubs; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Nämlich, Flash-Speicherkarten, Erweiterungsmodule für Flash-Speicher, Speicherplatten, RAM-Karten und sichere digitale (SD-) Speicherkarten; Elektrische Steuerungsgeräte, Nämlich, Elektronische Steuerungen für Computerhardware und -peripheriegeräte ausgenommen Spielautomaten [Glücksspielautomaten], Elektro-Schalttafeln, Computerterminals; Elektronische Schaltungen und gedruckte elektronischen Schaltungen; Elektrokabel für Kommunikationsausrüstung; Graphit- und Brennstoffzellenelektroden; Fernsprechapparate; Rundfunk-, Fernseh- und Satellitenantennen; Batterien, Nämlich, Elektrische Akkumulatoren, Galvanische Zellen, Mehrzweckbatterien, Sonnenbatterien, Akkus für Mobiltelefone, Uhren und Kameras; Mikroprozessoren; Computertastaturen; Kinofilme über Videoaufzeichnungen mit Musik und künstlerischen Darbietungen, Bildung, Unterhaltung, Mode, Sport und Kultur.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, nämlich Hemden, Kittel und Hosen, Anzüge; Freizeit-, Kinder-, Abend-, Trainings-, Regen-, Sport- und Strandschuhwaren; Sportschuhe [Halbschuhe]; Strandschuhe; Freizeitschuhwaren; Bergsteigerschuhe; Trainingsschuhe; Kinderschuhe; Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Mützen und Stirnbänder; Badekleidung; Sportbekleidung; Freizeitkleidung, Nämlich, Freizeitanzüge und -schuhe.
Klasse 35: Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Marktstudien; Auskünfte über Marktforschung; Werbung und Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Personalanwerbung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung für Waren Dritter und Dienstleistungen Dritter; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Werbung zur Verkaufsförderung in Bezug auf den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Werbedienstleistungen einer Rundfunk- und Fernsehwerbeagentur; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Leasing von Büroausrüstungen; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Marktanalysen und -forschung; Marktforschung; Dateienverwaltung mittels Computer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Bücher, Computerausrüstungen, Computersoftware, Möbel, Lebensmittel, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Nahrungsmittel, Kosmetika, Spielzeug, Autoteile und Tonanlagen.
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Dienste eines Internet-Zugang-Providers und Bereitstellung des Telekommunikationszugangs zu Filmen und Fernsehsendungen über einen Video-on-Demand-Dienst, drahtlose digitale Nachrichtenübertragung, E-Maildienste mittels drahtgebundenem und drahtlosem Zugang, Personenrufdienste, drahtlose digitale Nachrichtenübertragung, Webcasting und Podcasting von Musik, Modenschauen und Fernsehprogrammen, Bereitstellung von elektronischen Warnbenachrichtigungen über das Internet, persönliche Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienstleistungen, nämlich elektronische Sprachübertragung, Übertragung von Sprache, visuellen Bildern, digitalen Audio- und Videoinhalten über Telekommunikationsnetze, drahtlose Kommunikationsnetze, das Internet, Informations- und Datennetze; Gebündelte Telekommunikationsdienstleistungen, die den Kunden das Erreichen von Mobiltelefonen und, Mailboxen und die Anrufweiterleitung zwischen drahtgebundenen und drahtlosen Telefonen und Mailboxen ermöglichen; Elektronische Übertragung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales Computernetzwerk; Übertragung von Sprache, visuellen Bildern, digitalen Audio- und Videoinhalten über Telekommunikationsnetze, drahtlose Kommunikationsnetze, das Internet, Informationsdienstnetze und Datennetze; Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Simultanübertragung von Fernsehprogrammen über globale Kommunikationsnetze, das Internet oder drahtlose Netze; Videoübertragungen auf Anfrage; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Videoübertragungen auf Anfrage; Satellitenübertragung von Telefongesprächen.
Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Filmen; Forschung in Bezug auf Erziehung und Bildung; Erziehung und Unterricht und Ausbildung, nämlich Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Workshops im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht; Ausbildung im Bereich Rechtsdurchsetzung; Sprachausbildung; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Organisation, Planung und Veranstaltung von Tanzveranstaltungen, Bierverkostungen und Cosplay-Unterhaltungsveranstaltungen, Kunstausstellungen, Musikkonzerten und Modenschauen; Durchführung von Live-Musik-Veranstaltungen; Filmverleih-Dienstleistungen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fernsehsendungen über Video-on-Demand; Planung und Durchführung von Seminaren im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht; Planung und Durchführung von Bildungskongressen im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Parteien benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren Computerhardware bezeichnen dasselbe wie die Waren Computer der Widersprechenden oder überschneiden sich mit diesen und gelten deshalb als identisch.
Die angefochtenen Computerhardware, -software und -peripheriegeräte zum Abspielen, Streamen, Übertragen und Empfangen von audiovisuellen Medieninhalten über das Internet überschneiden sich mit den Waren Computer, Computersoftware, Magnetaufzeichnungsträger der Widersprechenden und gelten daher als identisch.
Die angefochtenen Waren Computersoftware, nämlich herunterladbare Computersoftware für die Textverarbeitung, Computersoftware für das Dokumentenmanagement, die Datenbankintegration und die Erstellung von Finanzierungsmodellen zur Verwendung bei der Datenbankverwaltung; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware für die Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken; Computersoftware für den Einsatz im Kundenbeziehungsmanagement (CRM); Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; Computersoftware zur Bereitstellung von integrierten Echtzeitinformationen im Bereich Geschäftsführung durch Kombination von Informationen aus verschiedenen Datenbanken und deren Präsentation auf einer leicht verständlichen Benutzeroberfläche; Computersoftware, Nämlich, Kommunikationssoftware für die Anbindung von Computernetzbenutzern; Computersoftware zur Bereitstellung des Mehrfachnutzerzugangs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz; Computersoftware für den elektronischen Handel, die dem Benutzer die Durchführung elektronischer Geschäftstransaktionen über ein weltweites Computernetz ermöglichen; Computersoftware für die Steuerung von Selbstbedienungsterminals, die Verwaltung von Computernetzen, die Verwaltung von lokalen Computernetzen, die Computerzugangskontrolle und die Verwaltung oder Steuerung von Zugangsserveranwendungen, die Überwachung und Steuerung der Kommunikation zwischen Computern und automatisierten Maschinensystemen, die Pflege und den Betrieb von Computersystemen und die Bereitstellung von Internetzugängen; Software für die Bearbeitung digitaler Bilder und Musikdateien, die Organisation und Betrachtung digitaler Bilder und Fotografien, die Erzeugung und Bearbeitung von Musik und Klängen, die Erzeugung von digitalen Animationen und besonderen Bildeffekten, die Bearbeitung digitaler Audioinformationen zur Verwendung bei Audioomedienanwendungen, die Verbesserung der Funktionen von Multimediaanwendungen, nämlich die Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; Spielsoftware; Aus weltweiten Computernetzen herunterladbare Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Funk- oder Mobiltelefonen; Computersoftware, nämlich, Computersoftware für die Verschlüsselung, Computersoftware für das Abspielen von Anwendungsprogrammen in einer gemeinsamen Entwicklungsumgebung, Betriebssoftware für Computer, Computergrafiksoftware, Antiviren-Computersoftware, Computersoftware für die Erstellung von Firewalls, Computersoftware und Firmware für den Betrieb von Systemprogrammen, CAD-Software für allgemeine Zwecke, CAD(-CAM)-Software für allgemeine Zwecke fallen in die weiter gefasste Kategorie der Waren Computersoftware der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren Computermaus, Computerkabel, Computer-Kartenadapter, Computertastaturen, Joysticks und Tastaturen; Computertastaturen sind ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie komplementär sind und in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Mikroprozessoren sind ähnlich zu den Waren Computersoftware der Widersprechenden, da sie komplementär sind und in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Mauspads [Mausmatten]; Tragebehältnisse für Computer gelten als geringfügig ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie komplementär sind und in Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Computerlautsprecher; Fernsprechapparate fallen in die weiter gefasste Kategorie der Waren Geräte auf Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren Batterien, nämlich, Elektrische Akkumulatoren, Galvanische Zellen, Mehrzweckbatterien, Sonnenbatterien, Akkus für Mobiltelefone, Uhren und Kameras gelten als ähnlich zu den Waren Geräte auf Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden, da sie komplementär sind und in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Schnittstellenkarten für Datenverarbeitungsgeräte in Form gedruckter Schaltungen gelten als ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, komplementär sind und in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Hardware für Computernetze und Datenkommunikationsgeräte, Nämlich, Elektronische Kommunikationssysteme bestehend aus Computerhardware zur Datenübertragung zwischen zwei Punkten, Computer-Netzwerkadapter, -Switches, -Router und -Hubs; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Nämlich, Flash-Speicherkarten, Erweiterungsmodule für Flash-Speicher, Speicherplatten, RAM-Karten und sichere digitale (SD-) Speicherkarten; gelten als mindestens ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Rundfunk-, Fernseh- und Satellitenantennen gelten als ähnlich zu den Waren Geräte auf Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden, da sie komplementär sind und in Herstellern, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen.
Die angefochtenen Waren Elektrische Steuerungsgeräte, Nämlich, Elektronische Steuerungen für Computerhardware und -peripheriegeräte ausgenommen Spielautomaten [Glücksspielautomaten], Elektro-Schalttafeln, Computerterminals; Elektronische Schaltungen und gedruckte elektronischen Schaltungen gelten als ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren gelten diese Waren als komplementär.
Hingegen haben die Elektrokabel für Kommunikationsausrüstung; Graphit- und Brennstoffzellenelektroden; Kinofilme über Videoaufzeichnungen mit Musik und künstlerischen Darbietungen, Bildung, Unterhaltung, Mode, Sport und Kultur, Computertische keine markenrechtliche Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 11, 36, 37, 38 oder 42. Sie haben einen anderen Zweck, richten sich an andere Verbraucher, sind weder komplementär noch stammen sie von denselben Herstellern und haben unterschiedliche Vertriebskanäle. Aus all diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Waren dieser Klasse sind Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren. Es ist der Widerspruchsabteilung völlig unklar inwiefern diese Waren, die dem Schutz des menschlichen Körpers dienen und gleichzeitig Modeartikel darstellen (können) irgendeine markenrechtliche Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 11, 36, 37, 38 oder 42 aufweisen sollen. Sie haben einen anderen Zweck, richten sich an andere Verbraucher, sind weder komplementär noch stammen sie von denselben Herstellern und haben unterschiedliche Vertriebskanäle. Aus all diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerausrüstungen, Computersoftware, Tonanlagen eine Ähnlichkeit mit den Waren Computer, Computersoftware, Magnetaufzeichnungsträger, Geräte auf Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden.
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Bücher, Möbel, Lebensmittel, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Nahrungsmittel, Kosmetika, Spielzeug, Autoteile haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden in den Klassen 9 und 11. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zusammengestellt und zum Verkauf angeboten wird, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind, und anderen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die anderen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, in denselben Verkaufsstellen angeboten werden, demselben Marktsektor angehören und für dieselben Verbraucher von Interesse sind. In diesem Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die im Einzelhandel verkauften Waren den anderen Waren unähnlich sind. Erst recht besteht keine Ähnlichkeit zu den weiteren Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 36, 37, 38 oder 42.
Auch besteht keine Ähnlichkeit in Bezug auf die verbleibenden Dienstleistungen dieser Klasse, und zwar Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Marktstudien; Auskünfte über Marktforschung; Werbung und Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Personalanwerbung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung für Waren Dritter und Dienstleistungen Dritter; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Werbung zur Verkaufsförderung in Bezug auf den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Werbedienstleistungen einer Rundfunk- und Fernsehwerbeagentur; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Leasing von Büroausrüstungen; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Marktanalysen und -forschung; Marktforschung; Dateienverwaltung mittels Computer zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 11, 36, 37, 38 oder 42. Sie haben einen anderen Zweck, richten sich an andere Verbraucher, sind weder komplementär noch stammen sie von denselben Herstellern oder Anbietern und haben unterschiedliche Vertriebskanäle. Aus all diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38
Die angefochtenen Dienstleistungen Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Dienste eines Internet-Zugang-Providers und Bereitstellung des Telekommunikationszugangs zu Filmen und Fernsehsendungen über einen Video-on-Demand-Dienst, drahtlose digitale Nachrichtenübertragung, E-Maildienste mittels drahtgebundenem und drahtlosem Zugang, Personenrufdienste, drahtlose digitale Nachrichtenübertragung, Webcasting und Podcasting von Musik, Modenschauen und Fernsehprogrammen, Bereitstellung von elektronischen Warnbenachrichtigungen über das Internet, persönliche Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienstleistungen, nämlich elektronische Sprachübertragung, Übertragung von Sprache, visuellen Bildern, digitalen Audio- und Videoinhalten über Telekommunikationsnetze, drahtlose Kommunikationsnetze, das Internet, Informations- und Datennetze; Gebündelte Telekommunikationsdienstleistungen, die den Kunden das Erreichen von Mobiltelefonen und, Mailboxen und die Anrufweiterleitung zwischen drahtgebundenen und drahtlosen Telefonen und Mailboxen ermöglichen; Elektronische Übertragung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales Computernetzwerk; Übertragung von Sprache, visuellen Bildern, digitalen Audio- und Videoinhalten über Telekommunikationsnetze, drahtlose Kommunikationsnetze, das Internet, Informationsdienstnetze und Datennetze; Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Simultanübertragung von Fernsehprogrammen über globale Kommunikationsnetze, das Internet oder drahtlose Netze; Videoübertragungen auf Anfrage; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Videoübertragungen auf Anfrage; Satellitenübertragung von Telefongesprächen fallen in die weiter gefasste Kategorie der Dienstleistungen Telekommunikation der Widersprechenden und gelten somit als identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die angefochtenen Dienstleistungen Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften gelten als ähnlich zu den Waren Computersoftware der Widersprechenden, da sie komplementär sind. Des Weiteren stimmen sie in Anbietern, Vertriebskanälen und Zielpublikum überein und sie stehen im Wettbewerb zueinander.
Die verbleibenden Dienstleistungen Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Filmen; Forschung in Bezug auf Erziehung und Bildung; Erziehung und Unterricht und Ausbildung, nämlich Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Workshops im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht; Ausbildung im Bereich Rechtsdurchsetzung; Sprachausbildung; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Organisation, Planung und Veranstaltung von Tanzveranstaltungen, Bierverkostungen und Cosplay-Unterhaltungsveranstaltungen, Kunstausstellungen, Musikkonzerten und Modenschauen; Durchführung von Live-Musik-Veranstaltungen; Filmverleih-Dienstleistungen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fernsehsendungen über Video-on-Demand; Planung und Durchführung von Seminaren im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht; Planung und Durchführung von Bildungskongressen im Bereich Kunst, Musik und künstlerische Darbietung, Mode, Sport, Kultur, Themen von allgemeinem menschlichen Interesse, Filmproduktion, Sprachen, Wissenschaft und Technik, Recht stehen in keinem markenrechtlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 11, 36, 37, 38 oder 42. Sie haben einen anderen Zweck, richten sich an andere Verbraucher, sind weder komplementär noch stammen sie von denselben Verbrauchern und haben unterschiedliche Vertriebskanäle. Aus all diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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AQUA
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Das relevante Gebiet ist die EU.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Obwohl die Wortelemente der Zeichen jeweils aus einem Wortelement bestehen, werden die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Der Wortbestandteil „aqua“, welcher die angefochtene Marke darstellt und in der älteren Marke am Zeichenende abgebildet ist, ist ein unionsweit gebräuchlicher lateinischer Begriff, der „Wasser“ bedeutet und von dem angenommen werden kann, dass er dem EU-Verbraucher allgemein bekannt ist (12/05/2021, T-637/19, AQUA CARPATICA, EU:T:2021:255, § 84). Der erste Wortbestandteil der älteren Marke „dom“ bedeutet „Haus“ in einigen slawischen Sprachen, darunter der polnischen und slowenischen Sprache (siehe Pons Online Wörterbuch). Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Polnisch oder Slowenisch spricht. Weder Aqua noch Dom haben einen beschreibenden Charakter für die relevanten Waren und Dienstleistungen und gelten somit als kennzeichnungskräftig.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „aqua“ überein und unterscheiden sich allein in den ersten drei Buchstaben „dom“ der älteren Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen mit Wasser in Verbindung gebracht werden, sind sie begrifflich durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind identisch, teilweise (zu verschiedenen Graden) ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Die Zeichen sind bildlich, klanglich und begrifflich durchschnittlich ähnlich, da sie in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „aqua“ übereinstimmen, welche die angefochtene Marke darstellt und die letzten vier (von insgesamt sieben) Buchstaben der älteren Marke bilden.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim polnisch- bzw. slowenischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Identität oder Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die
Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere
Marke gestützt:
Unionsmarkeneintragung Nr. 14 793 541 für die Wortmarke domaqua (Waren in der Klasse 9)
Da diese Marke mit der Verglichenen identisch ist und einen engeren Umfang von Waren und Dienstleistungen erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Ivo TSENKOV |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.