WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 111 568
Gerald Neu, Am Schlossbach 9, 53125 Bonn, Deutschland (Widersprechender)
g e g e n
N-Cubator
B.V.,
Markt 19, 6071JD Swalmen, Niederlande (Anmelderin).
Am
26.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 111 568 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Der Widersprechende trägt die Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am 14.02.2020 legte der Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 163 618 (Wortmarke SNOOP) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 1 563 394 (Wortmarke SNOOP). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat der Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von dem Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der Unionsmarke Nr. 1 563 394 (Wortmarke SNOOP) verlangt.
Der
Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die
frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten
maßgeblichen Datum eingetragen war.
Am 06.02.2021 wurden dem Widersprechenden zwei Monate eingeräumt, um den geforderten Benutzungsnachweis einzureichen.
Der Widersprechende hat bezüglich der Benutzung der älteren Marke, auf der der Widerspruch beruht, keinen Nachweis eingereicht. Er hat außerdem keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorgelegt.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 DVUM weist die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, wenn der Widersprechende diesen Benutzungsnachweis nicht fristgemäß vorlegt.
Entsprechend ist der Widerspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV und Artikel 10 Absatz 2 DVUM zurückzuweisen.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Ivo TSENKOV |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.