WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 116 010
Ernst Klett Aktiengesellschaft, Rotebühlstr. 77, 70178 Stuttgart, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lichtenstein & Körner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Heidehofstr. 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Klett Schokolade GmbH & Co. KG, Reutlinger Straße 7, 72147 Nehren, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Kohler Schmid Möbus Patentanwälte PartG mbB, Kaiserstr. 85, 72764 Reutlingen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 05.05.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
14/04/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 170 018
(Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 43.
Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 18 064 493,
(Bildmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 43: Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 43: Betrieb von Restaurants, Cafés, Cafeterien, Kaffeebars (ausgenommen Cateringdienstleistungen und ausgenommen die Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Einleitend ist festzustellen, dass es vorliegend unerheblich ist ob, sich die Einschränkung im Dienstleistungsverzeichnis des angefochtenen Zeichens nur auf Kaffeebars oder sämtliche Dienstleistungen bezieht, da nach Auffassung der Widerspruchsabteilung sämtliche angefochtenen Dienstleistungen selbst bei entsprechender Einschränkung, zumindest ähnlich zu den Dienstleistungen Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten der älteren Marke sind. Bei den hier zu vergleichenden Dienstleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Verpflegungsdienstleistungen, die sich im Falle der älteren Marke hauptsächlich an Kinder und im Falle des angefochtenen Zeichens überwiegend an Jugendliche und Erwachsene richtet. Es mag zutreffend sein, dass sich die Dienstleistungen (teilweise) an unterschiedliche Zielgruppen richten, wobei sich nach Auffassung der Widerspruchsabteilung die Dienstleistungen der älteren Marke nicht nur an Kinder, sondern auch an Erwachsene (Eltern) richten, dennoch stimmen diese, wie von der Widersprechenden zutreffend ausgeführt, in ihrer Natur (Verpflegung), Art und Zweck sowie üblicherweise in ihren Anbietern und Vertriebswegen überein. Darüber hinaus können sie zueinander in Wettbewerb stehen und sind daher wie bereits oben ausgeführt, zumindest ähnlich. Hinzu kommt, dass die Dienstleistungen des angefochtenen Zeichens die Verpflegung von Kindern, jedenfalls soweit diese außerhalb von Kindertagesstätten stattfindet, nicht ausschließt.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für zumindest ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
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Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. „Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei beiden Zeichen handelt es sich um Bildmarken, deren einziger Wortbestandteil aus dem Wort „Klett“ besteht. Für die Mehrheit des relevanten Publikums verfügt „Klett“ über keinen spezifischen Bedeutungsgehalt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil des relevanten Publikums, zum Beispiel das deutschsprachige „Klett“ mit einem Nachnamen oder als umgangssprachigen Hinweis auf einen Klettverschluss wahrnehmen wird. Ob im obigen Sinne verstanden oder nicht, das Wort „Klett“ verfügt jedenfalls über keinen spezifischen Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die relevanten Dienstleistungen und ist daher in beiden Zeichen von normaler Kennzeichnungskraft.
Daneben verfügt die ältere Marke über die Darstellung eines Rechteckes, welches wiederum in ein weißes sowie ein rotes Quadrat unterteilt ist. Im roten Teil befindet sich der Wortbestandteil „Klett“ und im weißen eine abstrakte grafische Form, der nach Auffassung der Widerspruchsabteilung kein besonderer Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann. Insbesondere erachtet es die Widerspruchsabteilung für abwegig, dass das relevante Publikum darin die Buchstaben „E“ und „K“ erkennt. Dieser Bestandteil ist daher von normaler Kennzeichnungskraft, wobei die Rechtecke (Quadrate) sowie verwendeten Farben rein dekorativer Natur sind und als solches nur einen äußerst geringen Einfluss auf die Wahrnehmung des Zeichens durch das relevante Publikum haben.
Im angefochtenen Zeichen ist der Wortbestandteil „Klett“ in einem besonderen weißen Schriftbild ausgestaltet und befindet sich zusammen mit drei geschwungenen weißen Linien in einem blauen Oval. Im Hinblick auf diese figurativen Elemente gilt das zur älteren Marke ausgeführte gleichermaßen. Diese sind von nur rein dekorativer Natur und haben einen geringen Einfluss auf die Wahrnehmung des Zeichens.
Keines der Zeichen verfügt über Elemente, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente aufgefasst werden könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den jeweils einzigen Wortbestandteil „Klett“ überein. Sie unterscheiden sich durch die unterschiedlichen Schriftbilder, Farben, geometrische Formen und Linien, die jedoch wie bereits oben dargelegt von lediglich dekorativer Natur sind. Ferner unterscheiden sich die Zeichen durch das abstrakte grafische Element der älteren Marke. Auch wenn dieses über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, ist in Erinnerung zu rufen, dass wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37). Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen in ihrem jeweils einzigen Wortbestandteil „Klett“ überein und sind somit unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets klanglich identisch.
In
begrifflicher Hinsicht
wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des
semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen.
Soweit
keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine
Bedeutung hat, ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, sodass
der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht
beeinflusst.
Für den Teil des relevanten Publikums, der in beiden Zeichen einen Hinweis auf den Nachnamen „Klett“ oder auf einen Klettverschluss erkennt, sind diese begrifflich jeweils identisch.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die Dienstleistungen sind vorliegend zumindest ähnlich. Die Zeichen sind bildlich ähnlich und klanglich identisch. Begrifflich sind sie je nach Perspektive der verschiedenen Teile des Verkehrs entweder identisch oder der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Die Aufmerksamkeit des Publikums ist durchschnittlich und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.
Unter Berücksichtigung der oben genannte Faktoren und Grundsätze kann eine Verwechslungsgefahr für die relevanten Dienstleistungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zwar verfügen beide Zeichen auch über Unterschiede, diese beschränken sich jedoch auf Elemente, die entweder von rein dekorativer Natur und somit von begrenztem Einfluss auf die Wahrnehmung der Zeichen sind, oder auf ein reines Bildelement, welches im Vergleich zu den ebenfalls vorhandenen Wortelementen in seiner Bedeutung zurücktritt. In Anbetracht der starken, insbesondere klanglichen Übereinstimmungen besteht Verwechslungsgefahr und zwar selbst bei dem Teil des Publikums, der den Zeichen keinen Bedeutungsgehalt beimisst.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 18 064 493 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da
die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die
Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem
Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Christian STEUDTNER |
Holger Peter KUNZ |
Beatrix STELTER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.