WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 115 826

 

WESA-Armaturen GmbH, Spanninger Str. 5, 73650 Winterbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Seidenstraße 19, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Wenzhou Boden Electric Appliance Co., Ltd, No 111, Binhai 4th Ave, Binhai Park, Wenzhou Economic & Technical Development Zone, Wenzhou City, Zhejiang Province, People‘s Republic of China (Anmelderin), vertreten durch Würth & Kollegen, Auf dem Berge 36, 28844 Weyhe, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 16.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  


ENTSCHEIDUNG:

 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 115 826 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 11: Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Hähne.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 172 601 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

 

  3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 09/04/2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 172 601   (Bildmarke) ein (alle Waren der Klassen 9 und 11). Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 2 425 916 „WESA“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


ZULÄSSIGKEIT


In ihrer Widerspruchsbegründung vom 21/10/2020 nimmt die Widersprechende außer auf die oben genannte ältere Unionsmarkeneintragung
Nr. 2 425 916, auch auf die deutsche Markeneintragung Nr.  30 158 801 „WESA" und die angeblich nach deutschem Recht geschützte und ihr zukommende
geschäftliche Bezeichnung „WESA“ Bezug. Beide Rechte wurden allerdings nicht in der Widerspruchsschrift erwähnt.


Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DVUM soll die Widerspruchsschrift die Gründe enthalten, auf die sich der Widerspruch stützt, also eine Erklärung, dass die jeweiligen Erfordernisse nach Artikel 8 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 UMV erfüllt sind.


Die Gründe werden insbesondere dann als ordnungsgemäß angegeben betrachtet, wenn im Widerspruchsformular eines der diesbezüglichen Felder angekreuzt ist oder wenn diese aus den von der Widersprechenden innerhalb der Widerspruchsfrist eingereichten Argumenten hergeleitet werden können.


Selbst wenn der Vortrag in der Widerspruchsbegründung so ausgelegt würde, dass die Widersprechende den Widerspruch zusätzlich in auf die oben genannten Rechte stützen will, so hätte sie dies nach Ablauf der Widerspruchsfrist und somit zu spät getan. Damit sind die deutsche Markeneintragung Nr.  30 158 801 „WESA" und die geschäftliche Bezeichnung „WESA“ als Grundlagen des Widerspruchs unzulässig und können im Folgenden nicht berücksichtigt werden. Die Widerspruchsabteilung wird daher lediglich das einzige zulässige ältere Recht, nämlich die Unionsmarkeneintragung Nr. 2 425 916 der Widersprechenden, prüfen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 6: Armaturen zum Absperren von Leitungen für den Transport flüssiger und gasförmiger Medien aus Metall, nämlich absperrbare Armaturen, nämlich Kugelhähne, Kugelventile, Schieber und Ventile.

Klasse 7: Armaturen als Maschinenteile, nämlich absperrbare Armaturen, nämlich Kugelhähne, Kugelventile, Schieber und Ventile.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Schalter [Stromunterbrecher]; Stromunterbrecher; Elektrische Kupplungen; Stromgleichrichter; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Elektrische Anschlussdosen; Elektrische Adapter; Schalttafeln [Elektrizität]; Elektro-Stecker.

Klasse 11: Beleuchtungslampen; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Elektrische Radiatoren; Hähne; Thermische Sonnenkollektoren [Heizung]; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Elektrische Kochgeräte; Elektrische Thermotöpfe.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren  in Klasse 9


Die angefochtenen Schalter [Stromunterbrecher]; Stromunterbrecher; Elektrische Kupplungen; Stromgleichrichter; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Elektrische Anschlussdosen; Elektrische Adapter; Schalttafeln [Elektrizität]; Elektro-Stecker sind allesamt Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität.


Die Kugelhähne, Kugelventile, Schieber und Ventile in Klassen 6 und 7 der Widersprechenden sind Bauteile zur Absperrung oder Steuerung des Durchflusses von Fluiden (Flüssigkeiten oder Gasen). Speziell die Kugelhähne, Kugelventile sind sogenannte Absperrorgane, d. h. Bauteile, die dazu dienen, in einer Rohrleitung den Volumenstrom anzuhalten oder durchzulassen.


Diese Waren werden an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken (Leiten von Elektrizität einerseits, Regulierung von Volumenströmen andererseits). Darüber hinaus konkurrieren die Erzeugnisse nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht. Die Tatsache allein, dass zum Beispiel Ventile und Schalter oder Stecker in ein und derselben Anlage oder Maschine verbaut werden können, macht diese Waren noch nicht ähnlich, da sie weder von denselben Herstellern stammen noch komplementär sind. Diese Waren werden demnach als unähnlich angesehen.


Angefochtene Waren  in Klasse 11


Die angefochtenen Hähne umfassen in Klasse 11 Vorrichtungen zur Wasserversorgung, zum Beispiel den Absperrhahn, d. h. die Armatur zum An- und Abstellen des Durchflusses von Wasser in Rohrleitungen oder den Wasserhahn oder Kugelhahn, d. h. die Armatur zur Regelung des Durchflusses in Wasserleitungen.


Hähne können demselben Zweck wie die Kugelhähne der Widersprechenden in Klasse 6 und 7 dienen. Die Hersteller können identisch sein; sie nutzen dieselben Vertriebskanäle und richten sich an dasselbe Zielpublikum. Diese Waren werden demnach als hochgradig ähnlich angesehen.


Die angefochtenen Wasserreinigungsgeräte und -maschinen dienen dem Zweck der Filtration und Reinigung von Wasser. Für solche Anlagen sind die absperrbaren Armaturen, nämlich Kugelhähne, Kugelventile, Schieber und Ventile der Widersprechenden von essentieller Bedeutung. Die Wahl der Absperrarmatur wird durch die technischen Eigenschaften der Wasserreinigungsgeräte und -maschinen bestimmt. Diese Waren ergänzen sich daher und richten sich an dieselben maßgeblichen Verkehrskreise. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen diesen Waren werden sie über dieselben Vertriebskanäle angeboten, z. B. über spezialisierte Verkaufsstellen, die sich mit Wasserreinigungsanlagen für den kommunalen oder privaten Gebrauch befassen, und über dieselben Abteilungen in Baumärkten. Sie sind daher geringfügig ähnlich.


Die restlichen angefochtenen Waren in Klasse 11, nämlich Beleuchtungslampen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; elektrische Radiatoren; thermische Sonnenkollektoren [Heizung]; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Beleuchtungsapparate und -anlagen; elektrische Kochgeräte; elektrische Thermotöpfe sind Waren für die Luftreinigung oder Heizung, Waren zur Beleuchtung oder Geräte zum Kochen.


Sie haben damit einen anderen Zwecken als die Waren der Widersprechenden in Klassen 6 und 7, die der Absperrung oder Steuerung des Durchflusses von Fluiden (Flüssigkeiten oder Gasen) dienen. Die angefochtenen elektrische Radiatoren werden ausschließlich mit Strom betrieben und haben daher keinen Volumenstrom, der durch die genannten Ventile reguliert werden könnte. Die angefochtenen Luftreinigungsapparate und -maschinen reinigen und regulieren Luft und nicht den Durchfluss von Fluiden (Flüssigkeiten oder Gasen). Solche Apparate weisen zwar Ventile als Bauteile auf, wie die Widersprechende vorgetragen hat. Allerdings begründet die Tatsache allein, dass eine bestimmte Ware aus mehreren Komponenten bestehen kann, nicht automatisch eine Ähnlichkeit zwischen dem Fertigerzeugnis und seinen Komponenten (27/10/2005, T-336/03, Mobilix, EU:T:2005:379, § 61). Das ist nur anzunehmen, wenn einige der Hauptfaktoren für die Feststellung von Ähnlichkeit (wie Hersteller, Abnehmerkreise und/oder Komplementarität) gegeben sind.


Im Fall von Luftreinigungsapparate und -maschinen sind Bauteile wie Ventile genormt und werden nicht üblicherweise von den Herstellern der Luftreinigungsapparate und -maschinen selbst produziert und angeboten, sondern von hierauf spezialisierten Anbietern. Zudem sind sie nicht so essentiell, das Komplementarität angenommen werden könnte. Die Widersprechende hat auch nicht im Einzelnen dargelegt oder Beweise dafür eingereicht, dass die Bauteile Kugelhähne, Kugelventile, Schieber und Ventile in Klassen 6 und 7 der Widersprechenden von denselben Herstellern wie Luftreinigungsapparate und -maschinen hergestellt werden oder Komplementarität vorliegt.


Bei den übrigen angefochtenen Waren in Klasse 11 ist nicht vollkommen ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich und unüblich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Glühbirnen und Kochgeräte werden zwar wie Kugelhähne beispielsweise in Baumärkten oder Kaufhäusern angeboten, dort allerdings in unterschiedlichen Abteilungen. Sie gehören damit aus Sicht der relevanten Verbraucher nicht zu demselben Marktsektor bzw. technischen Bereich und sind nicht eng miteinander verbunden. Darüber hinaus besteht weder Konkurrenz noch ein Ergänzungsverhältnis.


Die Widersprechende argumentierte auch, die angefochtenen Waren der Klassen 9 und 11 seien „im selben oder sehr ähnlich technischen Bereich angesiedelt“. Allerdings genügen solche oberflächlichen Bezüge wie erwähnt nicht, um ein markenrechtliches Ähnlichkeitsverhältnis zu begründen. Die Widersprechende begründete auch nicht weiter, warum die Waren angeblich zum selben „technischen Bereich“ gehören, was beispielsweise in Bezug auf Kugelhähne einerseits und Glühbirnen; Thermotöpfe andererseits evident nicht der Fall ist. Dieses Argument kann daher nicht berücksichtigt werden.


Somit gelten diese restlichen Waren der Klasse 11 als unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden.



b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen

 


WESA


Ältere Marke


Angefochtene Marke

  

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der älteren Marke handelt es sich um eine Wortmarke, deren Schutz sich auf das jeweilige Wort als solches erstreckt. Die Darstellung der älteren Marke in Großbuchstaben ist unerheblich da es sich um eine übliche Schreibweise handelt.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Der Begriff „WESA“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht. Da die ältere Marke „WESA“ und das Wortelement „wesa“ der angefochtenen Marke für dieses Publikum keine Bedeutung haben, gelten sie als normal kennzeichnungskräftig.   


Die angefochtene Marke weist eine geringfügige Ausgestaltung auf, insbesondere ist der Buchstabe „e“ leicht stilisiert abgebildet, allerdings muss hier folgendes berücksichtigt werden: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in allen ihren vier Buchstaben W, E, S und A überein und unterscheiden sich lediglich bildlich in der geringfügigen Stilisierung der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind damit bildlich in höchstem Maße ähnlich und klanglich identisch.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das hier untersuchte Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der  älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind teilweise ähnlich zu verschiedenen Graden und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich in höchstem Maße ähnlich und klanglich sogar identisch, der begriffliche Vergleich ist neutral. Der Grad der Aufmerksamkeit der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 425 916 „WESA“ der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie denen der älteren Marke ähnlich sind.

 

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Christian STEUDTNER

Holger Kunz

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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