WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 124 639
Insta GmbH, Hohe Steinert 10, 58509 Lüdenscheid, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Bismarckstr. 11-13, 50672 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Maritex
BV,
Ringdijk 1, 1509 Zaandam, Niederlande (Anmelderin), vertreten durch
Dorotee
Keller,
Sophienstraße 44, 60407 Frankfurt, Deutschland (zugelassene
Vertreterin).
Am
13.05.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 124 639 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 177 408 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
22/06/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren
der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 177 408 „UNIVERSAL
LEDLUX“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der
Unionsmarkeneintragung Nr. 2 215 259
(Bildmarke).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:
Klasse 11: Lampen (elektrisch/elektronisch).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Beleuchtungslampen, nämlich LED Birnen, LED Kerzen, LED Reflektoren für den Hausgebrauch, LED Fluter und Floodlights, LED Panels, LED Lichterketten, LED smart light, LED Strassenbeleuchtung, LED Weihnachtsbeleuchtung.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Bei den angefochtenen Beleuchtungslampen, nämlich LED Birnen, LED Kerzen, LED Reflektoren für den Hausgebrauch, LED Fluter und Floodlights, LED Panels, LED Lichterketten, LED smart light, LED Strassenbeleuchtung, LED Weihnachtsbeleuchtung handelt es sich allesamt um Lampen, die somit in der weiter gefassten Kategorie der Lampen (elektrisch/elektronisch) der älteren Marke enthalten sind. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum, welches vorliegend über einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad verfügt.
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UNIVERSAL LEDLUX |
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Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. „Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Bei der älteren Marke handelt es sich um eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „LEDLUX“ besteht, welches in einer leicht stilisierten Schriftform ausgestaltet ist. Nach Auffassung der Widerspruchsabteilung ist die kaum wahrnehmbare Stilisierung des Schriftbildes von rein dekorativer Natur und hat daher kaum eine Auswirkung auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die relevanten Verbraucher.
Auch wenn der Wortbestandteil „LEDLUX“, der sowohl in der älteren Marke als auch im angefochtenen Zeichen vorkommt, nur aus einem Wort besteht, ist daran zu erinnern, dass nach dem Dafürhalten des Gerichts der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).
In Anbetracht des obigen Grundsatzes wird das übereinstimmende Wortelement „LEDLUX“ vom relevanten Publikums in die Bestandteile „LED“ und „LUX“ zerlegt. Bei „LED“ handelt es sich um eine gängige Abkürzung für Leuchtdioden (Light Emitting Diode), die auch in der gesamten Union in diesem Sinne verstanden wird (siehe z.B. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 25/06/ 2019, R 2150/2018-1, Iseled / VISELED, Rn. 33). Das weitere Element „LUX“ ist die internationale Standardeinheit für Beleuchtungsstärke (Lichtstrom pro Quadratmeter). Diese wird regelmäßig in Verbindung mit Beleuchtungsmittel zur Information der Verbraucher angegeben. In seiner Gesamtheit mag „LEDLUX“ als Hinweis auf die Beleuchtungsstärke einer LED aufgefasst werden. In wieweit die einzelnen Bestandteile „LED“, „LUX“ sowie der Gesamtbegriff „LEDLUX“ unterscheidungskräftig sind, kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen, da diese Elemente gleichermaßen in beiden Zeichen vorkommen und deren Unterscheidungskraft in beiden Zeichen daher (unabhängig von dessen Grad) jeweils gleich ist und insofern keinen Einfluss auf den Zeichenvergleich ausüben kann.
Bei dem weiteren Wortelement „UNIVERSAL“ im angefochtenen Zeichen handelt es sich ebenfalls um einen allgemein verständlichen Begriff, der vom überwiegenden Teil des relevanten Publikums innerhalb der Union entweder aufgrund des Vorhandenseins eines identischen Begriffs (z.B. in Dänisch, Englisch, Deutsch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch oder Spanisch) oder sehr ähnlicher Sprachäquivalente (z.B. in Bulgarisch, Französisch, Italienisch oder Finnisch) in der jeweiligen Landessprache im Sinne von „umfassend“ bzw. „verschiedene Bereiche einschließend“ verstanden wird. Im Hinblick auf die hier relevanten Waren aus dem Beleuchtungsbereich ist dieser Bestandteil, soweit im obigen Sinne verstanden, daher als Hinweis auf eine „umfassende“ Verwendbarkeit beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Da jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Teil des relevanten Publikums diesen Bestandteil nicht im obigen Sinne verstehen wird, beschränkt die Widerspruchsabteilung aus prozessökonomischen Gründen die weitere Prüfung des Widerspruchs auf den Teil des relevanten Publikums für den „UNIVERSAL“ rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist wie es z.B. in den oben aufgeführten Sprachregionen der Fall ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die Zeichen aufgrund ihrer Übereinstimmung in dem Bestandteil „LEDLUX“ bildlich, klanglich und auch begrifflich zumindest durchschnittlich ähnlich sind. Wie bereits dargelegt, unterscheiden sich die Zeichen lediglich in der kaum wahrnehmbaren Stilisierung des Schriftbildes der älteren Marke sowie im nicht unterscheidungskräftigen zusätzlichen Wortelement „UNIVERSAL“ im angefochtenen Zeichen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Vorliegend sind die relevanten Waren für identisch befunden worden und richten sich an das breite Publikum, welches über einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad verfügt. Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind für das analysierte Publikum bildlich, klanglich sowie begrifflich zumindest durchschnittlich ähnlich.
Der einzige Wortbestandteil der älteren Marke ist vollumfänglich in dem angefochtenen Zeichen enthalten. Die schwache Stilisierung des Schriftbildes der älteren Marke sowie das zusätzliche Wortelement „UNIVERSAL“ im angefochtenen Zeichen verfügen über eine äußerst geringe bzw. gar keine Kennzeichnungskraft für das analysierte Publikum und sind somit nicht in der Lage, die vorhandenen Übereinstimmungen wesentlich zu beeinflussen.
Hinzu kommt, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Darüber hinaus besteht Verwechslungsgefahr nicht nur dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt sondern auch wenn dieser eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der Übereinstimmungen der Zeichen in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, selbst wenn man dem übereinstimmenden Bestandteil „LEDLUX“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft beimessen würde, denn die verbleibenden Elemente, wie bereits oben ausgeführt, verfügen auch in diesem Szenario über eine geringere bzw. gar keine Kennzeichnungskraft.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass zumindest bei dem analysierten Publikum Verwechslungsgefahr besteht.
Aus diesem Grund ist der Widerspruch auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 215 259 begründet. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Christian STEUDTNER |
Holger Peter KUNZ |
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.