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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
: Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/08/2020
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ARINGHOFF, BREU, SMETAN, KOWALSKI, SCHEELE Hohenfelder Strasse 17 D-22087 Hamburg ALEMANIA
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Anmeldenummer: |
018179807 |
Ihr Zeichen: |
2011/20 |
Marke: |
CAVIAR POLSKA
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Gourmet House UK Ltd D172-D174 New Covent Garden Market London SW8 5LL REINO UNIDO |
Das Amt beanstandete am 11/05/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen „CAVIAR POLSKA“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 29 um Rogen von Stören die aus Polen stammen, handelt.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zur Art, zur
Beschaffenheit und zur geografischen Herkunft der betreffenden Waren.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 179 807 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH