WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 117 055
Trei Real Estate GmbH, Klaus-Bungert-Straße 5b, 40468 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Göhmann Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbB, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g
e g e n
Engin Büyükleyla, Milanweg 105, 73434 Aalen, Deutschland; Aytac Büyükleyla, Obere Wöhrstraße 47, 73431 Aalen, Deutschland; Cihad Yigit, Rosenbergstrasse 6, 74072 Heilbronn, Deutschland; Yunus Topaloglu, Moldaustrasse 10, 74172 Neckarsulm, Deutschland; Ahmet Topal, Im Galluspark 11a, 60326 Frankfurt Am Main, Deutschland (Anmelderin).
Am 16.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 117 055 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Zur Verfügung stellen und Vermieten von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Produktvorführungen und -präsentationen; Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung; Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Marketingverwaltungsdienste; Verkaufsförderung unter Verwendung von audiovisuellen Medien; Organisation von Kundentreueprogrammen für wirtschaftliche Zwecke, Verkaufsförderungs- oder Werbezwecke; Organisation und Verwaltung von Kundentreueprogrammen; Verwaltung von Anreizprogrammen zur Verkaufsförderung; Dekoration von Auslagen für Werbezwecke; Dekorieren von Schaufenstern; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Fensterdekoration zu Werbezwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Bereitstellung von Werbeflächen; Computergestützte Werbedienstleistungen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Reklame- und Marketingpräsentationsmaterialien aller Art; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von digitalen Werbetafeln; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Vermittlungsdienste in Bezug auf die Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbeanzeigen über das Internet; Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten; Marktforschung; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 180 014 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am 27/04/2020, legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 180 014 „vendooh“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markenregistrierung Nr. 302 017 008 330 „VENDO“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markenregistrierung Nr. 302 017 008 330 „VENDO“ der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Dienstleistungen eines Einkaufszentrums, nämlich Verwaltung eines Einkaufszentrums und Marketing, insbesondere betreffend Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bereich Nahrungs- und Genussmittel, Kleidung und Non-Food-Waren, insbesondere chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand, Düngemittel, Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen, chemische Erzeugnisse um Frischhalten und Haltbarmaschen von Lebensmitteln, Gerbmittel, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel, Beizen, Naturharze im Rohzustand, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, technische Öle und Fett, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe [einschließlich Motorentreibstoffe] und Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Schienenbaumaterial aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall [nicht für elektrische Zwecke], Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus Metall, Erze, Maschinen und Werkzeugmaschinen, Motoren [ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge], Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge], nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, Brutapparate für Eier, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Hieb- und Stichwaffen, Rasierapparate, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVD und andere digitale Aufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Hardware für die Datenverarbeitung, Computersoftware, Feuerlöschgeräte, chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Schusswaffen, Munition und Geschosse, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel], Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Druckstöcke, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate], Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Schläuche [nicht aus Metall], Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Baumaterialien [nicht aus Metall], Rohre [nicht aus Metall] für Bauzwecke, Asphalt, Pech und Bitumen, transportable Bauten [nicht aus Metall], Denkmäler [nicht aus Metall], Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke], Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Stahlwolle, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas], Glaswaren, Porzellan und Steingut, Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, Polsterfüllstoffe [außer aus Kautschuk oder Kunststoffen], rohe Gespinstfasern, Garne und Fäden für textile Zwecke, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten [ausgenommen aus textilem Material], Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallarten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeersatzmittel Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen [Würzmittel], Gewürze, Kühleis, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen, Futtermittel, Malz, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung und Darbietung von Waren; alle vorgenannten Dienste auch, über das Internet; Werbung; Unternehmensverwaltung; Geschäftsführung; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung und Verpachtung von Werbe- und Ausstellungsflächen in Einkaufszentren; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung insbesondere von Immobilien, Geschäftsräumen, Büros, Büros für Co-Working, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren, Lebensmittelgeschäften, Großhandelsgeschäften, Baumärkten, Warenhäusern, Garten- und Eisenwarengeschäften und Sportgeschäften, gewerblich genutzten Räumen und Kongress- und Ausstellungszentren sowie der dazugehörigen Räumlichkeiten; Verkaufsförderung für Dritte [Sales promotion] im Immobilienbereich.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Zur Verfügung stellen und Vermieten von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Produktvorführungen und -präsentationen; Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung; Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Marketingverwaltungsdienste; Verkaufsförderung unter Verwendung von audiovisuellen Medien; Organisation von Kundentreueprogrammen für wirtschaftliche Zwecke, Verkaufsförderungs- oder Werbezwecke; Organisation und Verwaltung von Kundentreueprogrammen; Verwaltung von Anreizprogrammen zur Verkaufsförderung; Dekoration von Auslagen für Werbezwecke; Dekorieren von Schaufenstern; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Fensterdekoration zu Werbezwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Bereitstellung von Werbeflächen; Computergestützte Werbedienstleistungen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Reklame- und Marketingpräsentationsmaterialien aller Art; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von digitalen Werbetafeln; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Vermittlungsdienste in Bezug auf die Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbeanzeigen über das Internet; Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten; Marktforschung; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“, „einschließlich“ und „auch“ im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Werbung und Geschäftsführung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Marketing und Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Zur Verfügung stellen und Vermieten von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Produktvorführungen und -präsentationen; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung bezüglich Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung; Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Marketingverwaltungsdienste; Verkaufsförderung unter Verwendung von audiovisuellen Medien; Verkaufsförderungs- oder Werbezwecke; Dekoration von Auslagen für Werbezwecke; Dekorieren von Schaufenstern; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Fensterdekoration zu Werbezwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen; Bereitstellung von Werbeflächen; Computergestützte Werbedienstleistungen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Reklame- und Marketingpräsentationsmaterialien aller Art; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von digitalen Werbetafeln; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbeanzeigen über das Internet sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten ; Marktforschung sind in der weiter gefassten Kategorie der Geschäftsführung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Vermittlungsdienste in Bezug auf die Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen sind mindestens ähnlich zu den Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden, da sie zumindest in Anbieter, Endkunde und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Die angefochtenen Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste sind zur Werbung der Widersprechenden ähnlich. Die Organisation von Messen zu kommerziellen oder Werbezwecken besteht aus der Organisation von Veranstaltungen, Präsentationen, Ausstellungen oder Messen, um die Förderung und den Verkauf der Waren und Dienstleistungen der Kunden zu erleichtern oder zu unterstützen. Diese Dienstleistungen werden in der Regel von Unternehmen erbracht, die hierauf spezialisiert sind und auch zu Werbung oder Werbestrategien beraten. Die Organisation, Vermittlung und Durchführung einer Ausstellung oder Messe in fremdem Namen ist als werbeähnliche Dienstleistungen anzusehen (vgl. Urteil vom 01.12.2014, R 557/2014-2, TRITON WATER (fig.) / TRITON COATINGS TRITON (fig.) u.a., § 31), die denselben Zweck wie Werbung verfolgt und demselben (professionellen) Publikum angeboten wird.
Die angefochtenen Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Organisation von Kundentreueprogrammen für wirtschaftliche Zwecke; Organisation und Verwaltung von Kundentreueprogrammen; Verwaltung von Anreizprogrammen zur Verkaufsförderung; dienen allesamt dazu, ein wiederholtes Kaufverhalten beim Kunden auszulösen und Stammkunden heranzuziehen. Sie verfolgen damit denselben Zweck wie die Werbung der Widersprechenden. Sie werden von spezialisierten Unternehmen angeboten, die auch zu allen anderen Arten der Werbung beraten und richten sich an dasselbe professionelle Publikum. Diese Dienstleistungen sind damit ähnlich.
Die angefochtenen betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, administrative Dienstleistungen sind zumindest ähnlich zu den Dienstleistungen Unternehmensverwaltung der Widersprechenden, da sie mindestens in Anbieter, Endkunde und Vertriebskanälen übereinstimmen.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen, anders als die Widersprechende es annimmt, ausschließlich an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums ist daher als hoch anzusehen.
|
vendooh |
|
|
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei den zu vergleichenden Zeichen handelt es sich um Wortmarken, deren Schutz sich auf das jeweilige Wort als solches erstreckt. Die Darstellung der älteren Marke in Großbuchstaben sowie der angefochtenen Marke nur in Kleinbuchstaben ist unerheblich, da es sich in beiden Fällen um übliche Schreibweisen handelt.
Weder das Element „VENDO" noch „vendooh" haben für das relevante Publikum eine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „vendo**" überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Buchstaben „****oh" am weniger beachteten Zeichenende der angefochtenen Marke. Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke vom deutschsprachigen Publikum als VEN-DO mit Betonung auf der ersten Silbe und die angefochtene Marke als ven-do mit Betonung auf der zweiten Silbe ausgesprochen. Die Betonung der angefochtenen Marke auf der zweiten Silbe ist naheliegend wegen der Doppelung des Buchstabens „O“ und des nachfolgenden „H“, die das deutschsprachige Publikum dazu verleiten, die zweite Silbe gedehnt auszusprechend und damit zu betonen. Trotz der unterschiedlichen Betonung sind die Zeichen aufgrund der sonstigen klanglichen Übereinstimmung aber immer noch hochgradig ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich ähnlich und klanglich hochgradig ähnlich, während der begriffliche Vergleich neutral bleibt. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher ist hoch und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als durchschnittlich.
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum, auch einem solchen mit hohem Aufmerksamkeitsgrad, Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markenregistrierung Nr. 302 017 008 330 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
Da die ältere deutsche Markenregistrierung Nr. 302 017 008 330 für sämtliche Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER |
Christian STEUDTNER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.