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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 19/05/2020
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Volkswagen AG Brieffach 011/1770 D-38436 Wolfsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018182121 |
Ihr Zeichen: |
M03162EM |
Marke: |
CITY RIDE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Volkswagen AG Brieffach 011/1770 D-38436 Wolfsburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10. Feber 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV (der Bescheid befindet sich im Anhang). Die Anmelderin nahm fristgerecht mit Schreiben datiert vom 27. April 2020 zur Beanstandung Stellung.
Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Die deutsche Übersetzung der Anmeldung laute „Stadtfahrt“. Es käme daher keine unmittelbare Beschreibung im Bereich des Transportwesens in Frage.
Im Bereich der Touristik läge es nahe an Stadtfahrten zu denken. Beansprucht würden allerdings nicht die Veranstaltung von Stadtrundfahrten in Kl. 39. Es sei auf jede einzelne Dienstleistung bei der Beurteilung abzustellen.
Das Anmeldezeichen beschreibe keine Sacheigenschaften.
Es läge kein Freihaltebedürfnis vor.
Die erforderliche Unterscheidungskraft läge vor. Es sei kein beschreibendes Zeichen gegeben. Die Anmeldung sei nicht anpreisend wie etwa bei „premium“, „super“ oder „ultra“. Keine unmittelbare Werbeaussage läge vor, nach der die fraglichen Dienstleistungen einen Qualitätsvorteil gegenüber konkurrierenden Dienstleistungen aufwiesen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibendes Zeichen
Folgende Dienstleistungen werden beansprucht:
39 Transportwesen; Transportdienstleistungen; Veranstaltung von Reisen; Beförderung von Personen, insbesondere mit Autobussen; Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels Navigations- und Ortungsgeräten; Chauffeurdienste; Taxidienste.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall würde der englischsprachige Durchschnittsverbraucher (hier kommen allgemeine Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlicher und erhöhter Aufmerksamkeit in Betracht). Insoweit besteht kein Widerspruch den Ausführungen der Anmelderin.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Die Anmeldung lautet: CITY RIDE
Die Anmeldung setzt sich aus Begriffen der englischen Sprache zusammen Der Gesamteindruck macht dabei Sinn. Die Anmelderin weist auf die mögliche Übersetzung als „Stadtfahrt“ hin.
Vorweg ist anzumerken: Bei Anmeldezeichen ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die es vermitteln kann (08/07/2004, T-270/02, Bestpartner, EU:T:2004:226, § 20).
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware oder Dienstleistungen es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um muttersprachliche Verkehrskreise handelt, die den Dienstleistungen der Kl. 39 begegnen. Die Verbraucher werden eine Information zu den Dienstleistungen wahrnehmen. Das Anmeldezeichen bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Stadtfahrt handelt. Es liegt demnach ein Bezug zu den Dienstleistungen vor, da alle Dienstleistungen Fahrten betreffen.
Zu den einzeln Dienstleistungen:
Transportwesen; Transportdienstleistungen sind sehr breit gefasste Kategorien.
Wird eine breite Kategorie beansprucht, so ist sie aus absoluten Gründen nicht schutzfähig, wenn darunter fallende Unterkategorien beschreibend sind. Siehe 12.06.2019, T-291/18, Compliant Constructs, EU:T:2019:407, § 50 und die dort angeführte Rechtssprechung. Dies ist hier der Fall, da Transportwesen etwa den Massenverkehr betreffen kann (Reisen mit Bus, Straßenbahn usw.). Transportdienstleistungen im allgemeinen schließt jede Art von Transport ein, insbesondere solche Angebote, die in einer Stadt durchgeführt werden.
In Hinblick auf Veranstaltung von Reisen; Beförderung von Personen, insbesondere mit Autobussen; Chauffeurdienste; Taxidienste kann es sich um Fahrten, die in einer Stadt durchgeführt werden handeln. Dies kann touristische Fahrten beinhalten wie etwa bei Reiseveranstaltungen oder auch sonstige Fahrten.
In Hinblick auf Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels Navigations- und Ortungsgeräten kann die Steuerung von Fahrzeugflotten sich gerade auf städtischen Verkehr beziehen. Insofern fehlt dem Anmeldezeichen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Marke vermittelt damit offensichtliche und direkte Informationen zu Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen oder bleibt ohne die erforderliche Unterscheidungskraft. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu diesen handeln kann. Der Gesamtausdruck ergibt in Hinblick auf alle Dienstleistungen Sinn. Sie müssen nicht längere Gedankengänge anstellen.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Die Anmelderin bemängelt, dass die Vieldeutigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).
Das Zeichen ist zudem nicht dermaßen verschwommen, dass es für englischsprachige Verkehrskreise eines hohen Aufwandes an Deutung bedürfte.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Zeichen ohne Unterscheidungskraft
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung oder andere Umstände des Einzelfalles.
Es stellt sich somit die Frage, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen wäre. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Auch weckt das Anmeldezeichen nicht nur vage Vorstellungen. Es ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als ein bloß auf Eigenschaften der Dienstleistungen beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmeldung ist daher nicht als „sprechendes Zeichen“ einzustufen.
Zu den Argumenten:
Argument - Die deutsche Übersetzung der Anmeldung laute „Stadtfahrt“. Es käme daher keine unmittelbare Beschreibung im Bereich des Transportwesens in Frage.
Wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt, ist dieser Schluss nicht zutreffend.
Argument - Im Bereich der Touristik läge es nahe an Stadtfahrten zu denken. Beansprucht würden allerdings nicht die Veranstaltung von Stadtrundfahrten in Kl. 39. Es sei auf jede einzelne Dienstleistung bei der Beurteilung abzustellen.
Es ist unerheblich, ob mit Stadtfahrten angeboten werden und keine „Stadtrundfahrten“. Das Anmeldezeichen weist jedenfalls auf keine betriebliche Herkunft hin.
Argument - Das Anmeldezeichen beschreibe keine Sacheigenschaften.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass keine Sacheigenschaften etwas im Sinne von rein touristischen Stadtrundfahrten beschrieben werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gewöhnliche Fahrten in einer Stadt mit der Anmeldung bezeichnet werden.
Argument - Es läge kein Freihaltebedürfnis vor.
Auf ein Freihaltbedürfnis ist nicht abzustellen, weder in dem Sinne, dass der Prüfer einen Bedarf der Wettbewerber an der freien Benutzung des Zeichens darlegen müsste (4.5.1999, C-108/97, „Chiemsee“, § EU:C:1999:230, § 35; 12.6.2013, T-598/11, „Lean Performance Index“, EU:T:2013:311, § 50), noch in dem Sinne, dass künftige (nicht vorhersehbare) Entwicklungen des Sprachgebrauchs zu berücksichtigen wären. Artikel 12 UMV, der gewisse Beschränkungen der Wirkung der eingetragenen Marke vorsieht, kann nicht als Argument für eine „großzügigere“ Auslegung von Artikel 7(1)(c) UMV herangezogen werden („Chiemsee“, § 28; 16.9.2004, C-404/02, „Nichols“, EU:C:2004:538, § 32, 33; 15.10.2003, T-295/01, „Oldenburger“,EU:T:2003:267, § 56, 57).
Argument - Die erforderliche Unterscheidungskraft läge vor. Es sei kein beschreibendes Zeichen gegeben. Die Anmeldung sei nicht anpreisend wie etwa bei „premium“, „super“ oder „ultra“. Keine unmittelbare Werbeaussage läge vor, nach der die fraglichen Dienstleistungen einen Qualitätsvorteil gegenüber konkurrierenden Dienstleistungen aufwiesen.
Soweit die Anmelderin hinweist, das Zeichen sei nicht anpreisend wie „premium“ usw. kann ihr zugestimmt werden. Die fehlende Unterscheidungskraft ist vorliegend gegeben, da es sich um ein rein unterrichtendes Zeichen handelt. Dieses weist auf eine Fahrt in einer Stadt hin. Darüber hinaus ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dieses Zeichen als Herkunftshinweis dienen könnte.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018182121 CITY RIDE für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK