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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/05/2020
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Getsurance GmbH Friedrichstr. 123 10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018182310 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Arbeitsausfall-Versicherung
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Getsurance GmbH Friedrichstr. 123 10117 Berlin DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 24/01/2020 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
In dem oben erwähnten Amtsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „Arbeitsausfall-Versicherung“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beschreibend ist, da der deutschsprachige Verbraucher (sowohl ein Fachmann als auch ein Durchschnittsverbraucher) sie als Hinweis auf die Art und den Zweck der Erbringung der Dienstleistung versteht, nämlich dass der Verbraucher eine bestimmte Versicherung erwirbt, mit der ihm eine Vergütung in Aussicht gestellt wird, sollte es zum Arbeitsausfall kommen.
Durch den beschreibenden Charakter fehlt der Anmeldemarke auch die notwendige Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und ist nicht in der Lage, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 182 310 für folgende Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 36:
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA