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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 121 711


Aldi GmbH & Co. KG, Burgstr. 37, 45476 Mülheim/Ruhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Rüttenscheider Str. 26,
45128 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Melitta Europa GmbH & Co. KG, Ringstr. 99, 32427 Minden, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Loesenbeck · Specht · Dantz Patent- und Rechtsanwälte, Am Zwinger 2, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 26.04.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 121 711 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 7, 9, 11 und 21) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 186 218 (Bildmarke: „Shape1 ”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 457 686 (Wortmarke: „ambiano“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T 296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klassen 7, 9 und 11:


Klasse 7: Elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Mixgeräte für den Haushalt, elektrisch; Rührgeräte, elektrisch; Küchenmaschinen [elektrisch]; Messer [elektrisch].


Klasse 9: Küchenwaagen; elektronische Thermometer, ausgenommen für medizinische Zwecke.


Klasse 11: Brotröster; Grillgeräte [Küchengeräte]; Heizgeräte [elektrisch]; Herde; Kaffeemaschinen, elektrisch; Kochapparate und -anlagen; Kochgeräte, elektrisch; Kochplatten; Kocher; elektrische Fritteusen; Mikrowellengeräte [Kochgeräte]; Öfen; Eismaschinen und -apparate; Dörrapparate für Obst; elektrische Dampfgarer für Gemüse; Dampfdrucktöpfe [Autoklaven], elektrisch; Dampfsterilisatoren; Babyflaschenwärmer, elektrisch.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 7, 9, 11 und 21:


Klasse 7: Elektrische Kaffeemühlen.


Klasse 9: Kaffeemaßlöffel.


Klasse 11: Elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen; elektrische Wasserkocher.


Klasse 21: Nicht elektrische Kaffee-, Tee- und Espressozubereiter; nicht elektrische Wasserkessel; Glaskannen; Filterkörper; Trinkbecher; Kaffeevorratsdosen; Kaffeekannen; manuelle Kaffeemühlen.


Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.



c) Die Zeichen


ambiano


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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Die grafischen Ausgestaltungselemente bestehen aus einer Fett- und Schrägschreibweise in einer Art Handschrift des Wortes „amano“. Da diese einfach gehalten sind, sind sie nicht kennzeichnungskräftig.


Die ältere Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit in Bezug auf die Waren kennzeichnungskräftig. Selbst wenn entsprechend den Ausführungen der Anmelderin ein Teil der Verbraucher eine Assoziation zu „Ambiente“ herstellen würde, wofür keine Nachweise vorgelegt wurden, wäre die Bezeichnung für diese Waren mangels eines kennzeichnungsmindernden Charakters nach wie vor normal kennzeichnungskräftig. Im Übrigen bestünden bei einem solchen Verständnis ebenfalls begriffliche Unterschiede zwischen den Marken, was sie noch leichter voneinander unterscheiden ließe. Die angefochtene Marke ist für die weit überwiegende Mehrheit der Verbraucher eine Fantasiebezeichnung und damit ebenfalls normal kennzeichnungskräftig. Ein Teil der spanischen und italienischen Verbraucher könnte eine Aufsplittung in die Bestandteile „a mano“ mit der Bedeutung der Wortelemente im Sinne „von Hand“ vornehmen und diese Bedeutung unmittelbar erkennen. Für diese Verbraucher ergäbe sich nur nicht nur ein Bedeutungsunterschied zwischen den Marken, sondern auch eine Kennzeichnungsschwäche in Bezug auf einige Waren in dem Sinne eines Hinweises auf etwas von Hand Betriebenes. Diese Bedeutungsunterschiede wären zumindest in einem gewissen Maße zu berücksichtigen. Zugunsten der Widersprechenden wird daher im bestmöglichen Szenario im Folgenden nicht von diesem möglichen Bedeutungsgehalt ausgegangen.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken in der Grafik der angefochtenen Marke, die jedoch als nicht kennzeichnungskräftig beurteilt wurde und damit nicht wesentlich berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus haben die Marken eine unterschiedliche Wortlänge: Die ältere Marke hat sieben Buchstaben, die angefochtene Marke fünf. Damit ist die ältere Marke sicht- und hörbar länger als die angefochtene Marke. Auch wenn die ersten beiden Buchstaben „Am“ übereinstimmen, ist die sich daran anschließende Buchstabenkombination „bi“ ausschließlich Bestandteil der älteren Marke. Bei gleichen Endungen „ano“ sind jedoch die Vokalfolgen „a-i-a-o“ der älteren Marke und „a-a-o“ der angefochtenen Marke abweichend. Damit verknüpft die angefochtene Marke die Buchstabenkombination „m-n“ mit den eher dunklen Vokalen „a“ und „o“, während die ältere Marke durch den Buchstaben „b“ gerade in Kombination mit dem hellen Vokal „i“ ein abweichendes Klangbild bekommt und zudem die Buchstabenkombination „bi“ auch schriftbildlich anders aussieht. Weiterhin wird die ältere Marke von den meisten Verbrauchern viersilbig ausgesprochen, nämlich „am-bi-a-no“, während die angefochtene Marke lediglich dreisilbig ist, nämlich „a-ma-no“. Insoweit sind drei von vier Silben unterschiedlich gebildet, lediglich die Endung „no“ stimmt überein. Daher bestehen wesentliche Abweichungen im Sprechrhythmus, im Klang und in der Betonung. Selbst wenn einige Verbraucher die ältere Marke dreisilbig benennen, hat sie mit „bi“ eine Silbe, die die angefochtene Marke nicht hat, was aus den dargelegten Gründen relevante schriftbildliche und klangliche Abweichungen nach sich zieht. Insgesamt besteht daher bestenfalls eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das hier angenommene Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht (in dem o. g. zugrunde gelegten bestmöglichen Szenario für die Widersprechende).


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht daher aufgrund der bestenfalls unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, des nicht möglichen begrifflichen Zeichenvergleichs, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke - trotz identisch angesehener Waren - keine Verwechslungsgefahr.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Auch wenn einzelne Bestandteile der Marken übereinstimmen, ist ihr Gesamteindruck maßgebend. Dieser führt insbesondere durch die zusätzlichen Buchstaben in der älteren Marke „bi“ nicht nur zu einer unterschiedlichen Wortlänge, sondern ebenfalls zu einem ausreichend abweichenden Gesamteindruck, wozu die Grafik der angefochtene Marke zusätzlich beiträgt, um aus den bereits dargelegten Gründen eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.


Die Widersprechende trägt auf Seite 10 ihrer Stellungnahme vom 23/11/2020 vor, dass sie die vorangegangene Entscheidung der Widerspruchsabteilung B 3 087 654 vom 07/09/2020 für die identische ältere Marke und die angefochten Marke „Amano“ mit dem Ergebnis einer fehlenden Verwechslungsgefahr für falsch hält. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Marken schriftbildlich und klanglich nicht als nicht ähnlich beurteilt wurden - wie unzutreffend vorgetragen -, sondern lediglich als unterdurchschnittlich ähnlich, was inhaltlich einen klaren Unterschied darstellt. Ferner lässt sie die unterschiedliche Vokalfolge des Zeichen außer Betracht und verkennt den abweichenden Gesamteindruck der Marken. Dieser ist vorliegend im Übrigen durch die unterschiedliche Schreibweise der angefochtenen Marke zumindest nicht geringer, so dass das Ergebnis umso weniger zugunsten der Widersprechenden ausfallen kann. Da bereits im bestmöglichen Szenario für die Widersprechende keine Verwechslungsgefahr vorliegt, gilt dies erst recht für die übrigen Szenarien.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Peter QUAY


Reiner SARAPOGLU


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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