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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/06/2020
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Nuuvera Deutschland GmbH Sternstraße 97 D-20357 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018186311 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Cannabis Aromatized
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Nuuvera Deutschland GmbH Sternstraße 97 D-20357 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 03/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Zusammenfassend hält das Amt fest, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher den Ausdruck „Cannabis Aromatized“ (zu Deutsch: Mit Cannabis aromatisiert), aus dem die Anmeldemarke besteht, als eine beschreibende Angabe zu der Art und Beschaffenheit der in Klasse 32 und 33 beanspruchten Getränke, wahrnehmen würden, nämlich dass sie mit Cannabis aromatisiert sind bzw. Cannabis oder Cannabisextrakte/-essenzen enthalten, die ihnen den Eigengeschmack oder Eigengeruch von Cannabis vermitteln.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018 186 311 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA