WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 117 308
Polipol Holding GmbH & Co. KG, Diepenauer Heide 1, 31603 Diepenau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nadine Friese, Am Glockenbach 7, 80469 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Rolf
Tomaschko,
Am Klosterpark 36, 47877 Willich, Deutschland (Anmelder).
Am
13.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 117 308 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Am 29/04/2020 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 187 920 „VIVINE“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 20 und einige der Waren der Klasse 21. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 019 026 432 „VIVRE“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutschen Markeneintragung Nr. 302 019 026 432 der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:
Klasse 20: Möbel, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel; Betten; Stoffwagen, nämlich in Form von Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern von Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur Verwendung insbesondere für Polstermöbel; Matratzen; gepolsterte Nackenstützen; Nackenkissen; Kissen; Rückenlehnen; Zubehörteile für Polstermöbel, insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die Ablage von Zeitschriften, Fernbedienungen und anderen Gegenständen
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 21: Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Möbel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Einrichtungsgegenstände enthalten als weiter gefasste Kategorie die Möbel, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel der Widersprechenden oder überschneiden sich mit diesen. Da die weiter gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgegliedert werden kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Behälter, nicht aus Metall umfassen beispielsweise Boxen aus Holz oder Kunststoff und überschneiden sich daher mit den Möbeln, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Verschlüsse und Halter hierfür [Behälter], nicht aus Metall; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall sind den Möbeln, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel der älteren Marke ähnlich, da sie in ihren Vertriebswegen, ihren relevanten Verbrauchern und ihren Herstellern übereinstimmen können.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Die angefochtenen Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten sind den Möbeln, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel der älteren Marke ähnlich, da sie in ihren Vertriebswegen, ihren relevanten Verbrauchern und ihren Herstellern übereinstimmen können.
b) Relevantes
Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich, etwa bei Verschlüssen und Haltern, bis hoch, etwa bei Möbeln für Einbauküchen, variieren.
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VIVINE |
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es stehen sich die Wortmarken „VIVRE“ und „VIVINE“ gegenüber.
Das angefochtene Zeichen „VIVINE“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Entsprechendes gilt für die ältere Marke „VIVRE“ die für den überwiegenden Teil des Publikums keine Bedeutung hat und somit kennzeichnungskräftig ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Publikums, insbesondere Bildungsbürger, diesen französischen Begriff als „leben“ (Verb) versteht, insofern er als Teil des bildungssprachlichen Begriffs „Savoir-Vivre“ i.S.v. „Lebensart“ Eingang in den gehobenen deutschen Sprachgebrauch gefunden hat (siehe Duden). Dennoch ist er auch in diesem Fall weder beschreibend noch sonst in seiner Kennzeichnungsraft geschwächt, denn das Wort „leben“ hat in Bezug auf Möbel, Einrichtungsgegenstände und Kunstgegenstände u.ä. keine Bedeutung.
Bildlich und auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die ersten Buchstaben „VIV“ sowie den Endbuchstaben E überein. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich in Bezug auf die Buchstaben R in der älteren Marke sowie I und N im angefochtenen Zeichen. In klanglicher Hinsicht führt zudem der zusätzliche Vokal im angefochtenen Zeichen zu einer deutlichen Abweichung, insofern dieses drei Silben aufweist (VI-VI-NE), die ältere Marke jedoch nur zwei „VI-VRE“, was auch zu einem unterschiedlichen Klangrhythmus führt.
Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Für den überwiegenden Teil des Publikums hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Für den Teil des Publikums der die ältere Marke als „leben“ versteht, die angefochtene Marke jedoch mit keinerlei Bedeutung assoziiert, gilt, dass, da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind teils identisch, teils ähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich kaum ähnlich. Für den überwiegenden Teil des Publikums beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Für einen Teil des Publikums sind die Zeichen jedoch begrifflich nicht ähnlich.
Zwar stimmen die Zeichen in ihren Anfangsbuchstaben sowie dem Endbuchstaben überein. Dennoch führen die Unterschiede in den weiteren Buchstaben und insbesondere die Präsenz des zusätzlichen I in der angefochtenen Marke zu unterschiedlichen Gesamteindrücken, da sich ein zweisilbiges Wort und ein dreisilbiges Wort gegenüberstehen.
Insofern die Widersprechende sich darauf beruft, dass die Anfänge der strittigen Zeichen übereinstimmen, bleibt festzustellen, dass sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dass, auch wenn zwar der Verbraucher normalerweise dem Wortanfang größere Bedeutung beilegt, dies weder in jedem Fall gelten noch den Grundsatz in Frage stellen kann, wonach bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist (siehe 26/11/2014, T-240/13, Alifoods, EU:T:2014:994, § 53 und darin zitierte weitere Rechtsprechung). Vorliegend sind jedoch die jeweiligen Gesamteindrücke der strittigen Zeichen derart unterschiedlich, dass genügend Abstand zwischen ihnen gewahrt bleibt.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 534 179 für die Wortmarke „VIVRE“.
Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren, erfasst, kann das Ergebnis kein anderes sein. Verwechslungsgefahr besteht also auch hier nicht.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Christian STEUDTNER |
Konstantinos MITROU |
Holger KUNZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.